
Wir wollen hier das Thema Traumatisierung von Betroffenen der Raubtaten, den Zeuginnen und Zeugen, die wir hier gehört haben, voranstellen und mit diesem Thema beginnen.
Dieses Thema hat in den Schlussvorträgen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage eine große Rolle gespielt. Der Kollege (Rechtsanwalt der Nebenklage) Börsch hat in seinem Plädoyer gesagt, er wolle sich im Namen seiner Mandantin ausdrücklich bei der Verteidigung bedanken, dass wir bezüglich der psychischen Belastung der Zeuginnen nicht nachgefragt haben und die Folgen der Taten nicht in Frage gestellt haben. Weiter haben Sie etwas gesagt in dem Sinne, dass Sie diesen Dank tatsächlich ernst meinen, auch wenn wir es vielleicht nicht glauben können.
Sie haben also zwei Vermutungen angestellt, erstens, dass es die Verteidigung war, die unabhängig von der Mandantin auf eine derartige Befragung verzichtet hat und zweitens, dass wir diese Entschuldigung nicht glauben oder ernst nehmen würden. Ich kann Ihnen versichern, beide Vermutungen sind falsch!
Wir hatten es direkt zu Anfang des Prozesses gesagt, wir sind beauftragt, psychische Befindlichkeiten und Folgen, der angeklagten Taten nicht in Frage zu stellen. Der Grund hierfür war und ist, dass Daniela Klette sich auf keinen Fall an einer Retraumatisierung beteiligen wollte. Ihr Interesse war vielmehr, den Zeug*innen hier die Situation zu erleichtern und nicht zu erschweren.
Das heißt, Frau Klette und auch wir, haben gehofft, dass es den Menschen, wenn sie das auch im Vorhinein schon wissen, leichter fallen würde hier zu erscheinen und auszusagen. Und ja, die psychischen Folgen durch die angeklagten Taten sind teilweise schwer, das kann man hier unumwoben sagen. Wir haben es hier alle gehört. Es waren teilweise Klinikaufenthalte, Psychotherapien und teilweise medikamentöse Behandlungen nötig.
Einige Menschen waren auch bereits vorbelastet, einige sind und waren nicht in der Lage Hilfe anzunehmen, wie zum Beispiel Herr Sch., von dem Frau (Staatsanwältin) Dr. Marquard gesagt hat, er habe wohl nicht richtig bei der Therapie mitgemacht. Ja, auch das kommt vor und ist niemandem vorzuwerfen. Sicherlich spielen eine Reihe von Faktoren eine Rolle, wie eine Person auf eine Überfallsituation reagiert. Und es liegt uns wirklich fern irgendetwas zu verharmlosen.
Zum Beispiel Frau J., auf die Sie, Frau Dr. Marquard sehr abgestellt haben. Sie haben das hier versucht besonders eindrucksvoll darzustellen, in dem Sie das gleich mehrfach betont haben. Frau J. hat gesagt, „ich hab gedacht, der Terror ist in Cremlingen angekommen“. Wir wollen hier nichts verharmlosen, da wollen wir nicht falsch verstanden werden, aber die Aussage, ich dachte usw., zeigt doch, dass sie ausdrücken wollte, dass sie von etwas ganz andrem ausgegangen ist, was da gerade passiert, nämlich das andere, was zu dieser Zeit immer groß in der Zeitung stand und die Welt in Atem hielt, nämlich die Anschläge des IS in Europa, wie zum Beispiel im März 2016 in Brüssel, bei denen 32 Menschen ums Leben kamen.
Was ja wohl alle überrascht hat, war zum Beispiel Herr Sch., der nur zwei maskierte Männer gesehen hat und dann mehrere Jahre später als massiv in den Medien nach dem „RAF-Trio“ gefahndet wurde, Suizidgedanken entwickelt hat.
Es ist vollkommen klar, dass Herrn I., Herrn K., Frau H., Frau U. und auch Frau K. und alle anderen Betroffenen unser aller Anteilnahme und Mitgefühl gilt und wir hoffen, dass sie sich erholen können und werden.
Was ich persönlich auffallend finde, dass es insbesondere Herrn K. und Frau U. so schlecht geht. Beides Menschen, die das Gefühl haben, ihre Kolleg*innen im Stich gelassen zu haben. Was im Falle von Herrn K., ihm ja auch direkt oder hinter vorgehaltener Hand im Kollegenkreis vorgehalten wurde. Da zeigt sich doch, das der Mensch ein soziales Wesen ist.
All das wollte Frau Klette nicht in Frage stellen, also weder die Befindlichkeiten an sich, als auch der Umgang der Menschen damit. Sie meint, dass dies alles so hochpersönliche und intime Dinge sind, die nur soweit in die Öffentlichkeit gehören, wie die Betroffenen es selbst bestimmen können. Das waren die Gründe für dieses Verteidigungsverhalten.
Was nicht bedeutet, und auch das haben wir versucht deutlich zu machen, dass wir nicht darauf aufmerksam machen wollen, was das alles für das Strafverfahren hier und eine eventuelle Strafzumessung bedeutet. Und zwar ohne die Person zu verunsichern oder anzugreifen. Wir meinen, auch wenn die Kammer in verschiedenen Beschlüssen eine deutlich andere Meinung vertritt, dass zu berücksichtigen ist, wenn Personen vorbelastet sind oder die Therapie abbrechen und wir meinen auch, dass Folgen bei Passanten nicht zurechenbar sind. Das ist bereits in der erhöhten Mindeststrafe von fünf Jahren enthalten.
Ja, und es stimmt auch, was Sie, Herr Börsch und in gewisser Weise auch die Frau Staatsanwältin angesprochen haben, es ist immer so, dass für Verletzte von Straftaten, die weiter unter den Folgen der Tat leiden, die Vorstellung dem vermeintlichen Täter geht es gut, auf jeden Fall nicht so schlecht wie einem selber, schwer zu ertragen ist. Das liegt meiner Meinung nach in der Natur der Sache. Und zwar deshalb, weil so gut wie jeder Mensch es als ungerecht empfindet, in eine solche Situation gekommen zu sein. Auch die Betonung darauf, dies sei keine Rache, sondern lediglich der Ruf nach Gerechtigkeit, soll ja nur deutlich machen, die „Opfer“ sind die Guten, die „Täter“ die Bösen. Hier wird also eine moralische Kategorie aufgemacht, die nur schwarz und weiß kennt, um eine geschehene Verletzung in einen noch gewichtigeren Fokus zu stellen, als ihr durch die Gesetzgebung und Rechtsprechung zugewiesen ist.
Abgesehen davon, dass die Abgrenzung zwischen Rachegelüsten und dem Wunsch nach Gerechtigkeit uns schwer erscheint, dürfen auch Frau U. und alle anderen Rachegedanken haben. Das macht sie nicht weniger gut, aber Täter auch nicht weniger schlecht oder böse, sondern dient rein dem eigenen Umgang der jeweiligen Personen mit ihrer Situation. Und das ist der Grund, warum Betroffene nicht über Schuld und Unschuld von Angeklagten oder die Höhe von Strafen entscheiden.
Ähnlich verhält es sich mit dem was Sie, Frau Dr. Marquard über Herrn Sch. gesagt haben. Sie haben deutlich auf seine Aussage abgestellt, weil sie – so habe ich Sie wenigstens verstanden, sagen wollten, selbst, wenn man nur zwei vermummte Personen sieht, kann es nach Jahren zu schweren Folgen bis hin zu Suizid oder zumindest zu Suidzidgedanken kommen. Also, dass seien Auswirkungen der Tat in Hildesheim und müssten im Falle einer Verurteilung strafschärfend berücksichtigt werden.
Auch hier werden Schlussfolgerungen gezogen, die bei genauerer Betrachtung nicht standhalten können. Ein Trauma ist eine tiefgreifende seelische oder physische Verletzung, die durch ein überwältigendes Ereignis wie Gewalt, Unfälle oder Katastrophen entsteht und bei dem Betroffene sich hilflos, ausgeliefert oder in Lebensgefahr fühlen.
Nichts davon hat Herr Sch. über die Situation berichtet, als die beiden Männer an ihm vorbeigegangen sind. Er ist aktiv geworden und ihnen hinterhergelaufen, hat sofort bei der Polizei angerufen usw. Was tatsächlich zu dieser psychischen Belastung geführt hat, ist völlig unklar, die Begegnung sicher nicht. Vielleicht die reißerische Berichterstattung, vielleicht aber auch etwas ganz anderes, was wir nicht erahnen können, weil wir Herrn Sch. nicht kennen.
Dies betrifft auch die Tochter M.. Wenn man diese Geschichte anderen Leuten erzählt, die nichts mit dem Verfahren zu tun haben, sind alle schockiert. Allerdings über den Zeugen M., der nicht das Wohl seiner Tochter über alles stellt und einfach wegfährt, sondern in Standleitung mit seinen Kollegen telefoniert und sich eine Verfolgungsfahrt liefert. Ich muss ehrlich sagen, ich hatte mir überlegt, ob ich den Zeugen frage, ob sich das Jugendamt eingeschaltet hat, wegen Kindeswohlgefährdung. Ich habe es nicht gemacht, weil ich nicht den Unmut aller auf mich und damit meine Mandantin ziehen wollte, aber ich hätte der Tochter gewünscht, dass ihr Vater ihr gegenüber achtsamer gewesen wäre. Ehrlich gesagt, habe ich aus diesem Grund nicht damit gerechnet, dass Sie, Frau Dr. Marquard, das hier so prominent in Ihren Vortrag stellen.
Und ich will es nochmal deutlich sagen, Frau Klette wollte und will das Leid an sich und die Personen nicht in Frage stellen. Darum geht es hier nicht.
Politischer Sonderprozess
Was wir in diesem Verfahren erlebt haben, ist keineswegs das, was die Anklagebehörde und jetzt auch wieder der eine Nebenklagevertreter vorzugeben versucht und was mit Sicherheit auch die einleitenden Worte des Vorsitzenden bei der Urteilsbegründung sein werden: ein ganz gewöhnliches Strafverfahren wegen Raubdelikten, so wurden alle Verfahrensbeteiligten nie müde zu betonen.
Der ungeheure Sicherheitsaufwand, der Verhandlungsort im Hochsicherheitssaal des OLG Celle, der später eigens errichtete Sondersaal in Verden, die mediale Berichterstattung, die ausnahmslos auf den Begriff der „RAF-Terroristin“ fixiert ist – all dies spricht eine andere Sprache.
Wir verhandeln hier faktisch in einem Terrorismusverfahren, obwohl der Anklagestoff vordergründig nur Raubdelikte aus den Jahren 1999 bis 2016 betrifft.
Sie, die Richterinnen und Richter, und die Staatsanwältin, werden hier mit Limousinen an jedem Verhandlungstag hergefahren, die danach mit Sprengstoffhunden abgesucht werden. Vermummte Polizeibeamte mit Maschinengewehren sichern das Gelände, das zusätzlich noch mit Natodraht gesichert ist, ab. Die Mandantin wird zu jedem Verhandlungstag mit mehreren Polizeifahrzeugen eskortiert, die mit 70 km/h durch die Städte brettern. All das soll eine ganz besondere Gefährlichkeit symbolisieren und schafft das auch.
Wir haben es mehrmals beantragt: dieses ach so normale Strafverfahren sollte dann aber auch in dem normalen Gerichtsgebäude stattfinden. Warum geht das nicht? Es gibt ohnehin nur drei Nebenklagevertreter, die auch nicht immer da sind.
Zu Anfang und jetzt am Ende des Prozesses war das öffentliche Interesse zwar groß, aber seit wir in Verden sind – mit Ausnahme des letzten Verhandlungstages – gar nicht mehr.
Allein schon die Wahl dieses Ortes und die Investition von Millionen, die einem der hundert reichsten Deutschen hier als Miete überwiesen werden, zeigt schon, wie wichtig der Justiz dieser Prozess ist. Das hat mit einem normalen Raubverfahren nichts zu tun. Hier wird demonstriert, wer gefährlich ist und hart zu bestrafen ist.
Die großartige Annette Ramelsberger hat diesen Ort hier sehr schön beschrieben: „Und so muss sich die mutmaßliche RAF-Terroristin Daniela Klette wegen 13 Raubüberfällen also kilometerweit außerhalb der Stadt verantworten, in einem Dorf zwischen Pferdeweiden und Wald, in einer eigens für diesen Prozess angemieteten Reithalle.“
In Verden sind nicht nur Laptops verboten, auch die Akustikanlage ist so schlecht, dass selbst der Gerichtssprecher sagt, das werde nach ein paar Stunden „körperlich anstrengend“.
Was ist mit dem Versprechen des Grundgesetzes, dass Recht nicht nur im Namen des Volkes gesprochen wird, sondern auch unter den Augen des Volkes? Das Volk wird auf Abstand gehalten, die Öffentlichkeit wird offenbar als Quantité négligeable betrachtet. Sicherheit und Machbarkeit stehen über allem. In ihrer Absolutheit zeigt diese Haltung Ignoranz – gegenüber denen, die den Rechtsstaat vertreten, und gegenüber denen, die mit diesem Rechtsstaat leben müssen.
Diese Diskrepanz zwischen Schein und Wirklichkeit ist kein bloßes atmosphärisches Problem. Sie ist rechtlich relevant. Sie begründet aus Sicht der Verteidigung ein strukturelles, nicht behebbares Verfahrenshindernis, das die unvoreingenommene Schlussberatung und eine gerechte Urteilsfindung ausschließt.
Der Versuch, dieses Verfahren als gewöhnliches Strafverfahren darzustellen, scheiterte bereits an seiner äußeren Gestalt. Frau Klette wurde immer wieder vor allem in den Medien als ehemaliges Mitglied der Roten Armee Fraktion behandelt, als stünde dies bereits fest – und das nicht nur in Bezug auf das Parallelverfahren der Bundesanwaltschaft, sondern in unmittelbarer Wirkung auf das vorliegende Verfahren.
Das Verfahren trug sämtliche Merkmale eines politischen Sonderprozesses: Verhandlung in einem eigens errichteten Hochsicherheitssaal, intensive Bewachung mit Sprengstoffspürhunden und mit Maschinenpistolen bewaffneten Polizeibeamt*innen, Gefährdungsanalysen des LKA, die der Verteidigung vorenthalten werden, eine Medienberichterstattung, die Frau Klette ausnahmslos als „RAF-Terroristin“ bezeichnet – nicht als Angeklagte, nicht als Tatverdächtige, sondern als verurteilte Terroristin, bevor auch nur ein Beweis erhoben wurde.
Der Vorsitzende hatte mit Schreiben vom 11. November 2024 an den Leitenden Kriminaldirektor der Polizeiinspektion Verden ausgeführt, dass bei der Gefährdungsanalyse die vermutete RAF-Mitgliedschaft, das Untertauchen der gesondert Verfolgten sowie ein „Unterstützungsumfeld“ zu berücksichtigen seien. Das Gericht suggeriert damit, dass die vermeintlichen RAF-Strukturen auch 27 Jahre nach Auflösung der Organisation noch aktivierungsfähig seien – ein Anachronismus, der in einem rechtsstaatlichen Verfahren keinen Platz haben darf.
Bereits zu Beginn des Verfahrens in Celle wurde die Symbolik des Deutschen Herbstes 1977, verkörpert durch den Verhandlungsort Celle mit seiner Geschichte des sog. „Celler Lochs“, nicht überwunden, sondern perpetuiert. Die Botschaft, die von der Wahl des Verhandlungsortes und den Sicherheitsmaßnahmen ausgeht, ist für jeden Betrachter eindeutig: Es geht um eine Terroristin. Diese Vorverurteilung ist irreversibel.
Zwar stimmt es, dass es Bundesanwaltschaft und Bundesgerichtshof sind, die zu weiten Teilen die Bedingungen des Verfahrens hier mit ihrem Haftstatut bestimmen. Die Bundesanwaltschaft hatte beantragt, dass Frau Klette bei allen Überstellungen von mindestens acht bewaffneten Spezialkräften in mindestens zwei Begleitfahrzeugen bewacht werden soll. Die Ermittlungsrichterin des BGH hatte aber in ihrem Beschluss vom 30. Januar 2025 ausdrücklich klargestellt, dass Sitzungspolizei und Hausrecht des Gerichts hiervon unberührt bleiben.
Das Landgericht Verden hat gleichwohl die Vorgaben des Haftstatuts der Bundesanwaltschaft de facto übernommen. Es hat sich nicht hiervon distanziert. Die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen gehen weit über das hinaus, was bei einem gewöhnlichen Raubverfahren – selbst bei schwersten Delikten – üblich wäre. Die Kammer hat damit feindstrafrechtliche Sonderkategorien, die in Terrorismusverfahren entwickelt wurden, auf ein formell nicht als solches geführtes Verfahren übertragen.
Dies ist kein formales Problem. Es ist der Ausdruck einer Grundhaltung: Frau Klette wird nicht als Angeklagte in einem rechtsstaatlichen Verfahren behandelt, sondern als Feindin. Diese Grundhaltung ist mit den Garantien des Art. 6 EMRK unvereinbar.
Ein weiterer Aspekt dieser Vorverurteilung liegt in der Anklageschrift selbst. Die Staatsanwaltschaft Verden hat die vermutete frühere RAF-Mitgliedschaft der Angeklagten nicht nur als historischen Kontext, sondern als unmittelbares Beweismittel gegen Frau Klette benannt – obwohl diese Mitgliedschaft weder Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist noch gerichtlich festgestellt wurde.
Dies zeigt sich exemplarisch mindestens in dem noch angeklagten Fall Bochum: Im Fall des Raubüberfalls in Bochum-Wattenscheid (Fall 4 der Anklage) fehlen sämtliche Beweise für eine Tatbeteiligung von Frau Klette. Weder gibt es DNA die ihr zuzuordnen ist noch hat irgendein Zeuge auch nur eine Frau beschrieben. Dazu kommen wir später noch.
Diese Lücke wird von der Staatsanwaltschaft mit folgender Konstruktion geschlossen: Da die Angeklagte und die beiden gesondert Verfolgten die letzten untergetauchten Mitglieder der sogenannten „Dritten Generation“ der RAF gewesen sein sollen, und da die RAF nach Erkenntnissen aus dem Jahr 1994 nach dem Kollektivitätsprinzip handelte, müsse auch bei diesem Überfall Frau Klette die dritte Person gewesen sein. Die Staatsanwaltschaft stützt sich hierbei auf eine Aussage, die ein 1984 festgenommenes RAF-Mitglied zu einer Struktur gemacht hat, die zur damaligen Zeit bestand – also mehr als ein Jahrzehnt bevor Frau Klette der RAF angehört haben soll.
Die Staatsanwaltschaft hat dies hier im Schlussvortrag so auch nicht mehr wiederholt, wenngleich ihre Beweiswürdigung zu Bochum in anderen Worten nichts anderes meint. Sie sagte „unter Gesamtwürdigung der Funde in der Wohnung der Angeklagten, der identischen Vorgehensweise vor und nach der Tat, bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass auch hier die Dreierbande tätig war“.
Auch die Kammer hat in ihrem Eröffnungsbeschluss etwas behauptet, wofür sich aus dem gesamten Akteninhalt und auch später im Rahmen der Hauptverhandlung nie eine Grundlage hat finden lassen:
„Zu der beabsichtigten Vorgehensweise gehörte auch die Mitnahme einer nicht funktionstüchtigen, aber echt aussehenden Panzerfaust, von Langwaffen oder Elektroschockern und / oder Pistolen. Die Angeklagte und die gesondert Verfolgten wollten hierdurch Widerstände überwinden und die Waffen gegebenenfalls gegen die jeweiligen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einsetzen. Hierbei bezogen sie auch die Möglichkeit von Verletzungshandlungen mit in ihre Pläne ein. Um ihr Ziel – Geld zu erbeuten – zu erreichen, nahmen sie auch die Möglichkeit tödlicher Verletzungen billigend in Kauf.“
Woraus sich diese leere Behauptung ergeben soll, wenn nicht aus dem RAF-Stigma, dass auch die Kammer unserer Mandantin anhaftete, ist schlicht unerklärlich, denn in keinem der angeklagten Fälle ist ein Mensch auch nur leicht verletzt worden, in keinem Fall wurde eine Waffe gegen irgendwen als Gewaltmittel und nicht als Drohmittel eingesetzt.
Darüber hinaus wurde das persönliche Umfeld von Frau Klette in einer Weise befragt, die über das Ziel der Sachaufklärung weit hinausgeht. Zahlreiche frühere Mitglieder der RAF und sonstige alte Linke wurden intensiv zu internen Strukturen einer seit 27 Jahren aufgelösten Organisation befragt. Angehörige von Burkhard Garweg wurden durch Briefe der Staatsanwaltschaft faktisch aufgefordert, auf ihn einzuwirken, sich zu stellen – mit dem Hinweis, es könne andernfalls zu „weiteren Toten“ kommen. Ein Verteidiger von Burkhard Garweg sah darin zu Recht eine Bedrohung seines Mandanten.
Besonderes Gewicht kommt der Weigerung des Gerichts zu, der Verteidigung Einsicht in die Gefährdungsanalyse des LKA Niedersachsen zu gewähren. Diese Analyse ist die Grundlage für die Ausgestaltung der gesamten Sicherheitsarchitektur des Verfahrens. Sie ist Gericht, Anstalt und mutmaßlich auch der Anklagebehörde bekannt – allein die Verteidigung wird von ihr ferngehalten.
Dies ist kein Zufall. Es ist Ausdruck eines systemischen Misstrauens gegenüber der Verteidigung, das in klassischen Terrorismusverfahren bekannt ist. Es ist das Merkmal eines Verfahrens, in dem, darauf hat auch der Nebenklagevertreter gestern hingewiesen, die Vertreter der Staatsanwaltschaft mit der Limousine direkt auf das Gelände gefahren werden, während lange selbst das Gepäck der Verteidigung durchsucht wurde.
Dieses Misstrauen ist unvereinbar mit dem Grundsatz der Waffengleichheit, der ein Kernelement des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK ist.
Das Misstrauen gegen die Verteidigung hat sich wie ein roter Faden durch das Verfahren gezogen. Es ist symptomatisch; von einem fairen und auf Waffengleichheit beruhenden Verfahren konnte nie die Rede sein.
Besetzung des Gerichts
Ich möchte noch einmal auf einen anderen Punkt eingehen, den wir bereits im Zwischenverfahren thematisiert hatten. Ich möchte noch einmal darlegen, warum die Besetzung dieses Gerichts mit dem Vorsitzendem Richter am Landgericht, Engelke, nicht dem Grundgesetz entspricht. Denn es bleibt auch an dieser Stelle festzuhalten, dass hier das Recht auf den gesetzlichen Richter eklatant missachtet wurde.
Worum geht es? Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes lautet: Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Dieses Grundrecht soll sicherstellen, dass niemand – nicht die Staatsanwaltschaft, nicht das Präsidium, nicht die Justizministerin – im Einzelfall bestimmen kann, welcher Richter über einen konkreten Fall entscheidet.
Das Bundesverfassungsgericht hat das immer wieder deutlich gemacht: Der Richter muss blind an die Sache kommen – aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Regeln, nicht weil jemand ihn als besonders geeignet für einen bestimmten Fall ausgesucht hat.
Was ist hier tatsächlich passiert? Die Anklage gegen meine Mandantin ist am 5. November 2024 erhoben worden und am 8. November 2024 beim Landgericht Verden eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war Herr Engelke nicht einmal Mitglied des Landgerichts Verden. Er war noch nicht hier.
Das Präsidium hat dann am 18. Dezember 2024 – also nachdem die Anklage längst anhängig war – den Geschäftsverteilungsplan für 2025 beschlossen. Und in diesem Plan taucht plötzlich Herr Engelke als neuer Vorsitzender der 1. Strafkammer auf.
Nun könnte man sagen: Das ist doch normal – ein neuer Vorsitzender übernimmt die Kammer. Aber genau das ist hier nicht passiert. Der entscheidende Punkt war: Das ist eine klassische Einzelfallzuweisung. Ein normaler Wechsel im Vorsitz sieht so aus: Der neue Vorsitzende übernimmt alle Verfahren der Kammer. Er tritt in die Fußstapfen seines Vorgängers.
Was ist hier passiert? Herr Engelke hat nicht alle Verfahren übernommen, sondern ganz hauptsächlich eines – das gegen Frau Klette. Er bekam de facto nur dieses Verfahren hier als seine zentrale Aufgabe. Die vorherigen Verfahren wurden von dem Vorgänger abgearbeitet, von nachfolgenden Anklagen wurde die Kammer entbunden.
Das ist keine abstrakt-generelle Regelung – das ist eine Zuweisung eines Einzelfalls. Genau das aber verbietet Art. 101 GG. Und das Bundesverfassungsgericht hat auch klargemacht: Willkür beginnt bereits dann, wenn die Zuständigkeit nicht nach abstrakt-generellen Kriterien vorab festgelegt ist, sondern von Fall zu Fall bestimmt wird.
Das ist hier geschehen. Es gibt keine sachliche, allgemeine Regel, die erklären würde, warum nach Eingang der Anklage ausgerechnet für dieses eine Verfahren Herr Engelke ausgewählt wird. Eine Dokumentation, eine Begründung, eine Überlastungsanzeige, eine Übertragungsanzeige – nichts davon liegt vor. Und dann nach dem Eingang der Anklage wird die 1. Kammer von allen Neueingängen freigestellt.
Das Bundesverfassungsgericht hat genau für solche Konstellationen die Formel entwickelt: Der Richter muss blind an den Fall kommen. Hier war es umgekehrt: Der Klette-Fall war schon da – und der Richter wurde für diesen Fall ausgesucht.
Dem Vernehmen nach, so wurde es uns jedenfalls kolportiert, haben sich mehrere Richter für das Klette-Verfahren beworben, und der nunmehrige Vorsitzende wurde dann als geeignet ausgewählt.
Art. 101 GG will verhindern, dass die Justiz durch die Auswahl des Richters sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es geht nicht darum, ob Herr Engelke unparteiisch ist. Darum geht es an dieser Stelle nicht. Es geht darum, dass das Verfahren selbst, die Art und Weise, wie er in dieses Amt gekommen ist, den objektiven Anschein erweckt, dass er für diesen Fall ausgesucht wurde. Und dieser Anschein lässt sich nach den Feststellungen, die die Verteidigung getroffen hat, nicht ausräumen.
Die Besetzung dieses Gerichts mit Herrn Engelke als Vorsitzendem verletzt also das Gebot des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Es liegt eine unzulässige Einzelfallzuweisung vor.
Auch hier sieht man wieder ein Vorgehen, das in einem anderen Strafverfahren undenkbar wäre. Nichts darf dem Zufall überlassen bleiben, es muss extra für dieses Verfahren ein Vorsitzender Richter ausgewählt werden, der als zuverlässig gilt. Der sich liberal in der Verhandlungsführung gibt, der aber im Schuldspruch nichts anbrennen lässt. Ich vermute, da hat das niedersächsische Justizministerium mit Herrn Engelke den geeigneten Vorsitzenden gefunden.
Ohne Rechtsgrundlage: Künstliche Intelligenz
Meine Damen und Herren, ich möchte nun zu einem weiteren Punkt kommen, der uns als Verteidigung in diesem Verfahren von Anfang an sehr beschäftigt hat – und der in den Schlussvorträgen der anderen Beteiligten bisher nicht die Aufmerksamkeit erhalten hat, die er aus unserer Sicht verdient.
Das LKA Niedersachsen hat die Ermittlungen sehr gründlich geführt, hat jeden Stein umgedreht. Aber nicht nur das. Die Polizei hat bei der Auswertung der digitalen Asservate unserer Mandantin auch eine Künstliche Intelligenz eingesetzt. Diese Software heißt Cellebrite Pathfinder. Das ist aus unserer Sicht keine Randnotiz. Das ist das Fundament, auf dem die wesentlichen Ermittlungen in diesem Verfahren, jedenfalls was die Auswertung der digitalen Asservate angeht, aufgebaut wurden. Und es war rechtswidrig.
Was ist Cellebrite Pathfinder überhaupt? Es handelt sich um ein kommerzielles KI-Produkt des israelischen Unternehmens Cellebrite – eines Unternehmens, das weltweit Behörden mit Überwachungstechnologie beliefert und dem Menschenrechtsorganisationen vorwerfen, seine Technologien auch an Regierungen wie Bahrain, Russland und die Türkei zu verkaufen, um dort Oppositionelle zu bekämpfen.
Die Software hat die bei meiner Mandantin, aber auch bei Dritten beschlagnahmten Daten – über 18 Terabyte, rund 10 Millionen Leitz-Ordner – automatisch durchsucht, sortiert, bewertet und vorgefiltert. Sie hat entschieden, was „relevant“ ist und was nicht. Sie hat entschieden, was die Polizeibeamten überhaupt zu sehen bekommen haben.
Das steht schwarz auf weiß in der Akte. Der Polizeibeamte S. schreibt am 10. Mai 2024, die Asservate seien in das „Auswertetool Pathfinder eingespielt“ worden, dieses habe „die Daten sortiert und zur Auswertung vorbereitet“. KHK B. schreibt lapidar, er habe die Daten „über das Programm Cellebrite gesichtet“.
Kein Mensch hat alle Originaldaten gesehen. Eine komplette händische Auswertung hat nicht stattgefunden. Weil es so viele Daten waren, musste dafür extra Platz auf dem Pathfinder-Server geschaffen werden. So schreibt POK S.:
„Von Seiten des Dezernats 12 wurde mitgeteilt, dass aktuell nicht genügend Speicherplatz im Auswertesystem zur Verfügung steht, um die angekündigten 12 TB und darüber hinausgehende Datensicherungen auf dem Server zu speichern. Es mussten also Maßnahmen getroffen werden, um die Daten für das Verfahren bezüglich der Raubstraftaten auf den Server kopieren zu können. Dazu wurden andere Verfahrensdaten teilweise ausgegliedert und müssen anderweitig in den übrigen Ermittlungsverfahren ausgewertet werden. Hintergrund ist anscheinend, dass dem Verfahren gegen Frau Daniela Klette und die beiden noch flüchtigen ehemaligen RAF-Angehörigen Staub und Garweg stark priorisiert wird.“
Daran merkt man im Übrigen wieder deutlich, dass es sich nicht um irgendein Raubverfahren handelt, in dem die Behörden hier ermittelt haben.
Wie ging es dann weiter? Herr S. schreibt: „Die Auswertung der digitalen Asservate ist ob ihrer sehr großen Masse grundsätzlich sehr langwierig. Zur Beschleunigung wurde ein Arbeitsablauf erarbeitet, der auch den Einsatz spezieller Auswertesoftware beinhaltet. Die Software erlaubt die asservatenübergreifende Auswertung der digitalen Datenträger. Damit bei der Asservatenauswertung relevante Daten schneller und mit höherer Wahrscheinlichkeit gefunden werden, mussten die an der Auswertung beteiligten Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter an der Auswertesoftware beschult werden. Hierzu kam eigens ein Mitarbeiter der Firma, die die Software programmiert hat und hat eine ganztägige Schulung durchgeführt.“
Und seine Kollegin Frau PKin M. beschreibt: „Da es sich hierbei um große Datenmengen handelt, wird von einer KI Gebrauch gemacht, um die Sachbearbeitung zu unterstützen. Damit die o.g. KI umfangreich genutzt werden kann, muss diese u.a. mit sog. Schlagwörtern ausgestattet werden. Hierzu wurden der Unterzeichnerin, in Bezug auf die unterschiedlichen Raubstraftaten, durch die zuständigen Sachbearbeiter Schlagwörter mitgeteilt. Diese Schlagwörter beinhalten Begriffe, welche in den verschiedenen Straftaten Hinweise und Beweise darstellen.“
So ist die Polizei hier also bei den Ermittlungen vorgegangen. Und ja, die Staatsanwaltschaft hatte uns als Verteidigung angeboten, ebenfalls Schlagworte beizusteuern. Und das haben wir dankend abgelehnt. Denn für dieses Vorgehen gab und gibt es bis heute keine Rechtsgrundlage. Eine solche Norm, es soll §98d StPO werden, ist momentan in Planung. Es gibt einen Kabinettsbeschluss, bald soll die Novelle im Rechtsausschuss des deutschen Bundestags diskutiert werden. Aber bis heute gibt es diese Befugnisnorm nicht. Das ist der erste und entscheidende Punkt.
Für Leichenöffnungen gibt es eine Rechtsgrundlage in der StPO. Für DNA-Analysen gibt es eine. Für Telefonüberwachung gibt es eine. Für Hausdurchsuchungen gibt es eine. Für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz zur automatisierten Auswertung sämtlicher digitaler Daten einer Person – also für einen Eingriff, der tiefer in die Privatsphäre reicht als fast alles andere – gibt es in der StPO eine solche zurecht nicht.
Das Bundesverfassungsgericht hat das 2023 entschieden: Die automatisierte Auswertung gespeicherter Datenmassen ist ein eigenständiger Grundrechtseingriff. Die digitalen Daten eines Menschen – seine Fotos, Nachrichten, Sprachmemos, Kontakte, Bewegungsdaten über 25 Jahre – verraten mehr über ihn als irgendetwas, was früher je auf Papier hätte festgehalten werden können. Wer diese Daten automatisiert auswertet, verschafft sich ein vollständiges Persönlichkeitsprofil.
Das Bundesverfassungsgericht hat wörtlich festgestellt: Der Gesetzgeber muss die wesentlichen Grundlagen zu Art und Umfang solcher Datenverarbeitung selbst durch Gesetz vorgeben. Das ist nach wie vor nicht geschehen. Das Parlament hat diese Entscheidung nicht getroffen. Die niedersächsische Polizei hat sie eigenmächtig getroffen.
Und die KI-Verordnung der EU – die in diesem Bereich ausdrücklich Hochrisiko-KI-Systeme benennt, wozu forensische Datenanalyse-Tools in der Strafverfolgung gehören – kann diese fehlende Rechtsgrundlage nicht ersetzen. Strafprozessuale Befugnisse müssen in der StPO stehen. Dort steht diese Befugnis nicht.
Hinzu kommt: Niemand kann nachvollziehen, was diese KI eigentlich getan hat. KI-Systeme wie Pathfinder sind eine sogenannte Black Box. Man gibt Daten hinein, man bekommt Ergebnisse heraus – aber was dazwischen passiert, ist weder für die Polizei noch für dieses Gericht noch für die Verteidigung sichtbar oder prüfbar. Die Software wurde mit Schlagwortlisten gefüttert – Begriffe wie „Mord“ und „Raub“, VW Polo, Fleischtheke, Maskierung, aber auch Personalien und Orte – und hat dann vorgefiltert, was überhaupt weiter bearbeitet wurde.
Entlastende Beweismittel, die in dieser enormen Menge an beschlagnahmten Daten vorhanden gewesen sein könnten, wurden mit hoher Wahrscheinlichkeit herausgefiltert, bevor irgendein Mensch sie je zu Gesicht bekam. Denn die Software wurde nicht beauftragt zu suchen, was gegen den Tatvorwurf spricht. Das liegt in der Natur solcher Ermittlungstools.
Es gibt in der gesamten Akte keine Dokumentation darüber, wie die KI bei der Entscheidungsfindung vorgegangen ist. Kein Protokoll, keine Begründung, keine Nachvollziehbarkeit. Der EuGH hat hierzu entschieden: Wenn die Verteidigung nicht sachgerecht zu einem Beweismittel Stellung nehmen kann, das die Beurteilung der Tatsachen maßgeblich beeinflusst, muss dieses Beweismittel ausgeschlossen werden. Das muss auch hier gelten.
Und dann ist da noch ein dritter Aspekt, der in seiner Tragweite nicht unterschätzt werden darf. Die Strafprozessordnung sieht vor, dass die Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens die Ermittlungen führt. Ermittlungsentscheidungen sind hoheitliche Aufgaben. Private Unternehmen sind dazu – außer als Sachverständige unter klaren Bedingungen – nicht befugt.
Cellebrite Pathfinder hat in diesem Verfahren eigenständig selektiert, gefiltert und zusammengeführt. Das Unternehmen hat eigene Ermittlungsentscheidungen getroffen. Es hat bestimmt, welche Informationen relevant sind. Und Cellebrite gibt selbst an, seine Produkte funktionierten nur solange sie mit dem Unternehmensnetzwerk verbunden sind und würden ferngesteuert kontrolliert. Wo die Daten meiner Mandantin dabei lagen, was mit ihnen geschah – das bleibt vollständig im Dunkeln.
All das führt zu einer klaren rechtlichen Konsequenz: Die Beweismittel, die durch den Einsatz von Cellebrite Pathfinder erlangt wurden, dürfen in diesem Verfahren nicht verwertet werden.
Das gilt nicht nur für die direkt durch die Software produzierten Ergebnisse. Das gilt auch für die Aussagen von Beamten wie KHK B., deren Erkenntnisse auf der Vorselektion durch diese Software beruhen. Denn auch die mittelbare Verwertung eines rechtswidrig erlangten Beweismittels ist unzulässig.
Und selbst wenn man all das anders sähe: Die Waffengleichheit ist definitiv verletzt. Die Ermittlungsbehörden hatten eine KI, die 18 Terabyte Daten in wenigen Tagen verarbeiten kann. Wir – drei Anwältinnen und Anwälte – hatten diese Daten erst einen Tag vor Beginn der Hauptverhandlung überhaupt erhalten. Der Antrag, uns dasselbe Tool zur Verfügung zu stellen, wurde von der Staatsanwaltschaft mit dem knappen Satz abgelehnt: „Dafür gibt es keine Anspruchsgrundlage.“
Es ist die bittere Ironie dieses Verfahrens: Der Einsatz einer KI ohne Rechtsgrundlage war offenbar kein Problem. Uns dieselbe KI zu geben, um gleichwertige Verteidigung zu ermöglichen – das ging dann plötzlich nicht.
Und dass der Einsatz dieser künstlichen Intelligenz eine wichtige Rolle gespielt hat, sieht man bei den Ermittlungen zu der Passwortplombe im Fall Osnabrück. Hier werden erst herkömmlich Ermittlungen angestellt, die im Sande verlaufen. VW teilt mit, dass diese einem Fahrzeug zugeordnet werden könne, das 1999 in Kopenhagen ausgeliefert worden sei. Dann endet diese Spur, die Polizei hat keine weiteren Ermittlungsansätze um aufzuklären was es mit dieser Passwortplombe auf sich hat.
Auf mysteriöse Art und Weise erfolgt im Mai 2024, also kurz nach der Anschaffung und Schulung in der kostspieligen KI, eine „erneute Überprüfung“ des Zusammenhangs. Und siehe da, die FIN kann auf einmal einem Fahrzeug zugeordnet werden, was eine Rolle in dem Überfall in Osnabrück spielt, und ist hier nunmehr ein ganz wichtiges Beweismittel geworden.
Und natürlich können wir uns die Plombe dann anschauen in der Hauptverhandlung und anerkennen, dass diese Zuordnung stimmt. Aber was wir nicht können: nachvollziehen, wie dieser Zusammenhang gezogen wurde. Und vor allem: überprüfen, ob es nicht in der riesigen Datenmenge genauso Zusammenhänge gibt, die entlastend wirken. Denn darauf hat die Verteidigung keinen Einfluss.
Meine Damen und Herren, der Nebenklagevertreter hat es gestern betont und ich möchte es hier wiederholen. Wir leben zum Glück in einem Rechtsstaat. Das bedeutet: Nicht die Effizienz entscheidet, welche Mittel eingesetzt werden dürfen. Nicht alles, was technisch möglich ist, darf einfach gemacht werden. Die Strafprozessordnung entscheidet das. Das Parlament entscheidet das. Und die Gerichte sollten auf die Einhaltung der Gesetze achten.
Das schärfste Schwert unserer Gesellschaft – das Strafrecht mit der Möglichkeit jahrelangen Freiheitsentzugs – kann nicht auf dem Rücken von Verfahrensrechten effizient gemacht werden.
Wie wir bereits vorgetragen haben: sämtliche Beweismittel, die durch den Einsatz von Cellebrite Pathfinder erlangt wurden, dürfen daher nicht verwertet werden.
Keine Sachverständigen
Die Kammer hat, das möchte ich vorwegnehmen, aus unserer Sicht die ordnungsgemäße Aufklärung der Sache, wie §244 Abs. 2 StPO mit der Amtsaufklärungspflicht vorsieht, letztlich verweigert.
Die Polizei hat etliche Sachverständigengutachten eingeholt, hat Ermittlungen angestellt und dies in Vermerke gefasst. Nicht einen einzigen Sachverständigen haben wir in der Hauptverhandlung vernehmen dürfen.
Zwischendurch wirkte es bei der Ablehnung unserer vielfachen Beweisanträge gar so, als sei es der Ehrgeiz dieser Kammer, gänzlich ohne die Vernehmung von Sachverständigen in der Hauptverhandlung auszukommen. Letztlich mit Erfolg.
Nur mit der kleinen Nebenwirkung: den Sachverstand, den Sie sich als Kammer nach den Regeln der Strafprozessordnung durch die Vernehmung ebendieser Sachverständiger verschaffen sollen, den haben Sie eben auch nicht erhalten. Und das mag ja bei kleineren Fragen wie etwa dem Abpausvorgang oder beim Stimmenvergleich noch irgendwie nachvollziehbar sein. Aber bereits bei der Frage der aufwendigsten Nachstellung des Schusses auf die Scheibe des VW T4 endete bei allen hier im Saal das Verständnis für diese Blockade.
Warum soll der Sachverständige seinen Versuchsaufbau denn nicht in der Hauptverhandlung erläutern dürfen? Warum sind keine kritischen Nachfragen erlaubt? Nein, alles soll schriftlich passieren. Die Kammer will sich den Sachverstand nicht verschaffen. Der offene Dialog, den eine Hauptverhandlung ausmacht, er wird hier gänzlich ausgelagert und verhindert.
DNA
Und damit dann zu einem Thema, das wirklich besonders war hier im Rahmen des Verfahrens. Und damit hat die Staatsanwaltschaft weniger zu tun, sondern das war das ureigenste Thema des Gerichts. Das Thema der DNA.
Nachdem die StA die DNA-Spurenlage im Rahmen der Anklage noch als wichtigstes Beweismittel bezeichnet hatte, scheint sie hiervon ja zwischenzeitlich wieder Abstand genommen zu haben.
Die DNA-Spurenlage sei doch nicht so wichtig, sie sei nur die Kirsche auf der Torte, so hat sie mehrfach ausgeführt. Ein irgendwie lustiger Vergleich, wenn es hier nicht um so viel ginge. Nochmal ganz klar gesagt: irgendwelche anderen Beweise für die unmittelbare Anwesenheit unserer Mandantin an irgendeinem Tatort gibt es nicht. All diese Behauptungen, die vorgeworfene Beteiligung an den Überfällen direkt an Tatorten, basieren allein auf der DNA-Spurenlage. Sie ist kein Schmuckwerk, sie ist vielmehr ganz entscheidend für diesen Prozess und für die Beweiswürdigung.
Ich möchte nicht so sehr Ihnen, geehrte Richterinnen und Richter, weil es Ihnen leider eh relativ egal zu sein scheint, und auch nicht Ihnen, Frau Staatsanwältin, weil Sie sich Ihre Hose ja nicht mit der Kneifzange anziehen wollen, und auch nicht Ihnen, verehrte Kollegen auf der Nebenklagebank, weil es Ihnen sowieso schon klar ist und Sie sich unserer Kritik ja einhellig angeschlossen haben, aber doch in der gebotenen Kürze für die interessierte Öffentlichkeit einige wenige Sachen zu der Frage des Beweiswertes von DNA-Spuren erklären.
Auch ich bin selbst natürlich kein Molekulargenetiker und also Laie wie Sie alle und eine sachverständige Person haben Sie sich ja aufs hartnäckigste bis hin zur Befangenheit geweigert zur Hauptverhandlung zu laden, daher muss ich, verzeihen Sie, auf Literatur hierzu zurückgreifen:
So heißt es etwa im Standardhandbuch Kriminaltechnik von Artkämper und Neuhaus, das Kapitel verfasst von Grit Weise, einer Richterin am LG Leipzig:
„Der unbestritten hohe Identifizierungsgrad der DNA-Analyse, vielen gilt sie als eine Art Superbeweismittel, hat zahlreiche Fälle einer Lösung zumindest näher gebracht. Zahlreiche Fälle wurden und werden rasch geklärt. Vor allem dadurch hat sich bei vielen Strafjuristen ein durch nichts zu erschütterndes Vertrauen in die DNA-Analytik entwickelt. Dabei fehlt es nicht an Beispielen, dass die Ergebnisse von DNA-Analysen wiederholt Anlass krasser und für den jeweils Beschuldigten schwerwiegender Fehlinterpretationen waren.“
Die DNA-Analyse als Beweismittel im Strafprozess ist also nicht nur Teil der Lösung des Falles, sondern auch Teil des Problems. So weist auch die DNA-Analyse, wie alle Methoden der Kriminaltechnik, nach wie vor systemimmanente Fehlerquellen auf.
Kritische Fragen zur Spurensicherung, zum Ablauf der Untersuchung und zu biostatistischen Berechnungen werden nur selten gestellt, zumal die biotechnischen Zusammenhänge nicht einfach nachvollziehbar sind. Diese Verpflichtung aber wird nicht erfüllt, wenn sich Kriminalbeamte, Staatsanwälte, Tatrichter und (leider allzu oft auch) Strafverteidiger mehr oder weniger „blind“ auf die Ausführungen des Sachverständigen verlassen. 99,9 % aller DNA-Gutachten dürften kritiklos „durchgewinkt“ werden.
Der Sachverständige wird so gut wie immer im Ermittlungsverfahren von der StA oder später vom Gericht beauftragt und ist im Gerichtssaal die einzige Autorität zum Thema. Das hat nicht nur Vorteile. Der Kölner Rechtsmediziner Peter Schneider gibt zu bedenken: „… dass dadurch die Versuchung sehr groß ist, sich das Leben einfach zu machen und problematische Bereiche zu umgehen. Dadurch kann natürlich die Gefahr entstehen, dass man Dinge nicht thematisiert, die vielleicht, wenn etwa der Verteidiger sie wüsste, für ihn enorm wichtig wären.“
Die von den beteiligten Juristen vorzunehmende Kontrolle des DNA-Gutachtens, so sagt es Frau RiLG Weise, ist ein vielschichtiger Vorgang. Zwar können ernsthafte Bedenken gegen die kriminaltechnische Eignung der DNA-Analyse als solche nicht mehr erhoben werden. Dennoch ist sie weder ein fehlerloses Verfahren noch sind die Ergebnisse stets über alle Zweifel erhaben. Die juristische Kontrolle muss beginnen mit der akribischen Analyse der als fehleranfällig bekannten Tatortarbeit. Des Weiteren ist der Weg der „Spur“ vom Tatort ins Labor als mögliche Fehlerquelle im Auge zu behalten. Gleiches gilt für das Labor selbst, d.h. seine personelle wie technische Ausstattung. Schließlich ist die Zuverlässigkeit des angewandten Analyseverfahrens zu hinterfragen und die Aussagekraft des biostatistischen Befundes nach den einschlägigen Regeln kritisch zu prüfen.
Asservate müssen gesondert verpackt werden, um Vermischungen zu verhindern. Es kann notwendig sein, ein Asservat, bspw. ein Kleidungsstück, so zu verpacken, dass Übertragungen von Anhaftungen zwischen verschiedenen Bereichen eines Kleidungsstücks ausgeschlossen sind.
Hier sei daran erinnert, dass wir darum gestritten haben, aufzuklären, wie etwa der Schonbezug aus dem VW T4 transportiert wurde. Er wurde als ganzes eingerollt und dann ins Labor gebracht.
Später schrieb die Sachverständige Dr. J. dann, dass eine Mischspur an zwei Stellen des Schonbezugs aufgetreten sei, spräche gegen eine Sekundärübertragung, und das Gericht schloss sich dem – wie stets – an. Absurd. Und eindeutig gegen die Wissenschaft. Was dazu passt, dass die Sachverständige, was unstreitig ist, gleich mehrfach gegen die wissenschaftlichen Kriterien der Begutachtung verstoßen hat.
Dann weiter zu Interpretationsfehlern, wieder Richterin Weise: Ein weiteres Problem liegt darin, dass der Analyst mitunter etwas sieht, was er sehen will. Um das zu verstehen, muss man sich in Erinnerung rufen, dass es bei dem in der Praxis so gut wie ausschließlich verwendeten PCR-Verfahren um die Vervielfältigung (= Amplifizierung) von Zellmaterial an der unteren Nachweisgrenze geht. Ohne Vervielfältigung der Spur wäre eine DNA-Analyse also gar nicht möglich; sie wird es erst durch die „Amplifizierung“. Doch kann eine Vervielfältigung niemals aussagekräftiger sein als das Original, mag der Strang aufgrund der Amplifizierung auch mehrere Milliarden Einheiten lang sein. Die in ihm schlummernde molekularbiologische Information beträgt nur „eins“. Es leuchtet ein, dass eine solche Informationsbasis von vornherein schmaler und unzuverlässiger sein muss, als wenn ein originäres DNA-Stück mit entsprechender Länge untersucht worden wäre.
Wenn nun am Ende der Prozedur mittels einer Software die Auslesung erfolgt, an welchen Orten auf dem DNA-Strang welche Allel-Ausprägungen vorhanden sind, dann erfolgt die Ergebnisdarstellung in einem Elektropherogramm, d.h. in Form von Kurven (Peaks), deren Fragmentlängen im Verhältnis zu einem internen Längenstandard bestimmt werden. Bei Spuren, die nur sehr wenig DNA enthalten, sind die Peaks aber nicht immer authentisch. Es ist ohne Weiteres möglich, dass sie durch die Amplifizierung erzeugt wurden. Die Peaks können also Allel-Ausprägungen anzeigen, die im Original gar nicht vorhanden waren. Umgekehrt können vorhandene Allele nicht oder nur unvollständig vervielfältigt worden sein. Artefakte können aber auch echte Peaks verdecken. Der Analyst muss nun entscheiden, welche Peaks echte Allel-Ausprägungen darstellen und welche nicht.
Eigentlich müsste er das „blind“ tun, also nur die PCR-Peaks betrachten und sich vor (!) dem Vergleich mit der vom Beschuldigten stammenden DNA festlegen. Es soll vorkommen, dass beide Kurven übereinander gelegt und dann die Treffer gezählt werden: Was nicht passt, wird also nachträglich zum Artefakt erklärt!
Genauso ist die Sachverständige hier vorgegangen. Und zwar auch und vor allem andersherum. Besonders krass, wir erinnern uns: Sie hat sogar Peaks, die unter dem Grenzwert lagen, in Fettdruck hervorgehoben und zu einer Hauptkomponente erklärt. Was nicht passt wird passend gemacht.
So ist hier Frau J. vorgegangen, und zwar ohne dieses fragwürdige Vorgehen offenzulegen. Erst auf schriftliche Nachfrage des Gerichts wurde die Vermutung der Verteidigung bestätigt. Und genau so war es StA und Gericht auch recht.
Und damit auch ja niemand mal eine kritische Frage stellen kann, wurde die Sachverständige gar nicht erst zur Hauptverhandlung geladen, sondern Fragen einfach per Telefon, per Email oder per Skype gestellt. Im Freibeweis, nennt sich das. Im Hinterzimmer, ist gemeint. Außerhalb der Öffentlichkeit und vor allem unter Ausschluss der Verteidigung.
Und schließlich thematisiert Richterin Weise eine Sache, von der das Gericht hier scheinbar noch nie gehört hatte: Das Problem des DNA-Transfers: „Vor Gericht drehte es sich in der Vergangenheit oft um mögliche Fehlerquellen bei der Analytik, etwa um Fehler bei der Typisierung, Kontaminationen und die mathematische wie phäno-typische Zuverlässigkeit stochastischer Aussagen. Heute spielt oftmals nicht mehr nur die Frage nach der Identität des Spurenverursachers mit dem Angeklagten eine Rolle. Zunehmend wird nach der Wahrscheinlichkeit unmittelbarer Übertragung und des möglichen Transfers gefragt“
Wir haben hierzu beantragt, ein Sachverständigengutachten auf der Aktivitätenebene einzuholen. Dem ist das Gericht zwar im Grundsatz gefolgt, hat aber absurderweise eine Sachverständige beauftragt, die dazu keine Expertise hat, die von der Angeklagten bereits wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden war und dann schließlich so viele Fehler gemacht hat wie es wohl einmalig ist. Sie ahnen es: erneut wurde Frau Dr. J. beauftragt.
Das Gericht hat zwar nach der methodenkritischen Stellungnahme der Uni Köln, die wir eingeholt hatten, anerkannt, dass die Sachverständige von den geltenden Richtlinien der Spurenkommission abgewichen ist, ohne dies deutlich zu machen und ohne Gründe hierfür anzugeben. Es hat aber dann gesagt, naja, das sind ja nur Richtlinien, was soll’s, davon kann man doch abweichen.
Hierzu zitiere ich aus der Email des Sachverständigen Courts, der Koryphäe auf dem Gebiet, auch der 6. Strafsenat des BGH hat Herr Courts kürzlich hierzu mit einer Begutachtung beauftragt. Herrr Courts schreibt:
„das ist ja sportlich von dem Gericht, zu sagen, weil in den Leitlinien ‚sollte‘ drinsteht, muß man sie nicht befolgen. Habe ich so auch noch nicht erlebt. Hinsichtlich biostatistischer Berechnungen hat der BGH sogar schon gesagt, daß das, was die Spurenkommission sagt ‚lege artis‘ ist und gemacht werden muss:
‚Jedenfalls seit der Veröffentlichung der ‚Gemeinsamen Empfehlungen der Projektgruppe ‚biostatistische DNA-Berechnungen‘ und der Spurenkommission zur biostatistischen Bewertung von DNA-analytischen Befunden’ (Ulbrich et al. NStZ 2017, 135) sind Standards für die biostatistische Wahrscheinlichkeitsberechnung formuliert, die von Gutachtern lege artis zu beachten sind.‘ (https://datenbank.nwb.de/Dokument/756979/)
Ich finde es, wie gesagt, zudem völlig sachfremd und abwegig von einem Gericht, einem SV quasi freizustellen, wie er eine BAE macht, auch wenn er dabei gegen diverse Empfehlungen der führenden Experten in der wichtigsten Fachgesellschaft verstößt, nur weil in den Empfehlungen ‚sollte‘ steht.“
Soweit also der DNA-Pabst der Bundesrepublik zu dem Vorgehen des LG Verden.
Ein Umgang mit diesem so zentralen Beweisthema wie ihn dieses Gericht hier gewählt habe haben wir so noch nie erlebt. Und dass auch die Nebenklage sich unserer Kritik vollständig anschließt und ebenfalls davon ausgeht, dass das fehlerhafte Vorgehen des LG den Bestand des Urteils in der Revision gefährdet, ist bezeichnend.
Warum wäre es denn so schlimm gewesen, das Thema DNA mal in der Hauptverhandlung zu diskutieren? Die Sachkunde, die Unvoreingenommenheit der Sachverständigen gemeinsam überprüfen zu können? Eine Zweitbegutachtung vorzunehmen? Was wäre denn passiert?
Stattdessen wird der Bundesgerichtshof Ihr Urteil aufheben, dann wird es zu einer erneuten Hauptverhandlung kommen, sehr viel Zeit, Aufwand und Geld, und die armen Betroffenen müssen wieder in der Hauptverhandlung als Zeugen aussagen. Ich muss zugeben, verstehen tue ich diesen Starrsinn einfach nicht. Vielleicht werden Sie es uns ja in der Urteilsbegründung erklären.
Mündlichkeitsprinzip, Unmittelbarkeit, Öffentlichkeit
Direkt im Anschluss an das, was mein Kollege gesagt, hat, will ich doch auch mal was Positives erwähnen. Sie, Herr Vorsitzender und letztlich auch die ganze Kammer, haben sich auch für unsere Mandantin eingesetzt, zum Beispiel haben sie diese schwere Bleiweste abgeschafft, sie haben sich auch tatsächlich nicht quergestellt und es der Mandantin ermöglicht, insgesamt dreimal unter Bewachung mit uns einige Minuten in der Sonne zu stehen, ja und es ist wahr, einmal hat Frau Klette sogar einen Espresso von uns bekommen. Nein, nein da kann man gar nichts sagen. Auch ansonsten war ein recht freundlicher Umgang miteinander hier. Aber leider bin ich da mit meinem Lob schon am Ende.
Denn ansonsten hat sich bei mir das Gefühl breit gemacht, dass sie versucht haben jede Störung fernzuhalten, jeder Versuch unsererseits, sie zu mehr Aufklärung zu bringen oder Türen zu Überlegungen zu öffnen, die nicht in den von der Anklage aufbereiteten Prozessstoff passen, wurden von ihnen so weit sie konnten unterbunden.
Der deutsche Strafprozess basiert auf 3 wichtigen Säulen, nämlich dem Öffentlichkeits-, dem Mündlichkeits- und dem Unmittelbarkeitsprinzip. Grundsätzlich sollen also alle Beweise in öffentlicher Hauptverhandlung vor dem Richter/der Richterin unmittelbar mündlich erhoben und erörtert werden.
Öffentlichkeit bedeutet, nichts soll hinter verschlossenen Türen im geheimen verhandelt werden. Es soll Gemauschel Einhalt geboten werden. Alleine schon die Wahl des Gerichtsortes, weit außerhalb zwischen Wald und Weide, erschwert den Zugang der Öffentlichkeit. Unmittelbarkeit und Mündlichkeit sind die Grundlagen, ja sozusagen die Erlaubnistatbestände für die freie richterliche Beweiswürdigung.
Oder wie es mein Kollege Bernd Wagner gesagt hat: Es geht also darum, in der Hauptverhandlung die in Papier geronnenen Ergebnisse der Vorermittlungen vor den Augen der Öffentlichkeit zu überprüfen. Das ist der Beitrag des Unmittelbarkeitsprinzips (und des Mündlichkeitsprinzips) zur Wahrheitserforschung und zur Fehlurteilsprophylaxe.
Das bedeutet, die Verlesung ist schon eine Ausnahme, die Selbstlesung die Ausnahme von der Ausnahme. Die riesigen Selbstleseverfahren, ich habe die Seitenzahl nicht gezählt, aber jedes der 7 Selbstleseverfahren hatte etwa zwischen 300 und 700 Seiten. Schätzungsweise insgesamt also mehr als 3.000 Seiten.
Durch sie wurden wesentliche Inhalte der Beweisaufnahme der Öffentlichkeit entzogen. Es ist schon klar, dass das der Prozessökonomie entspricht, aber hier handelt es sich nicht um ein großes Wirtschaftsstrafverfahren mit kilometerlangen Tabellen, die kein Mensch im Falle einer Verlesung versteht und verstehen kann.
Die Urkunden, die hier durch die Selbstleseverfahren eingeführt wurden, sind nicht etwa Urkunden in dem Sinne, wie wir sie kennen, also Fahrzeugscheine, Personenstandsurkunden oder so etwas, nein es sind in erster Linie Gutachten und Ermittlungsberichte.
Wir hatten es schon mehrfach ausgeführt, dass durch dieses Verfahren Ermittlungsinhalte direkt ins Urteil transformiert werden.
Warum ist das so? Ganz einfach, weil nicht etwa ein Beweismittel nach dem anderen eingeführt und vielleicht gemeinsam aufgearbeitet wird, sondern es wird eine Zusammenstellung von Urkunden, also ein Konglomerat geschaffen, dass eine gemeinsame Geschichte erzählt. Nichts wird mehr einzeln betrachtet.
Vorgefertigt und Zusammengefasst bekommen die Prozessbeteiligten alle belastenden Beweisergebnisse auf dem Tablett serviert, man muss nur noch zufassen.
Es wurde alle DNA-Gutachten, waffen- und munitionstechnische Untersuchungen, Beschussgutachten, Untersuchungen zu Schmauchspuren und nahezu alle für eine Verurteilung zentralen polizeilichen Ermittlungsdokumente fast unsichtbar und geräuschlos, der Öffentlichkeit und einer Einzelaufmerksamkeit entzogenen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden.
Und wenn hier sooft das Selbstleseverfahren gepriesen wurde, weil das Wort so flüchtig sei, die Konzentration beim Zuhören so schlecht, meine ich, dass das Selbstleseverfahren gerade nicht geeignet ist, die gesamten Inhalte und nicht nur die dort festgehaltenen Ergebnisse aufzunehmen.
Ich will nicht behaupten, dass die Urkunden sozusagen von hinten, also zuerst die Überschrift Ergebnis oder Zusammenfassung gelesen werden. Aber, dass bei langen Ausführungen die Aufmerksamkeit schwindet, insbesondere wenn es auch noch wissenschaftliche Texte sind und nur das „Ergebnis“ hängen bleibt, scheint mir nicht lebensfremd zu sein. Die Möglichkeit des Selbstleseverfahrens soll die Ausnahme sein, hier wurde sie zur Regel gemacht. ***
Das weitere Problem, das sich hier gezeigt hat, ist, dass sämtliche Gutachten, entweder im Selbststudium oder in der Hauptverhandlung verlesen wurden. Wir haben nicht eine Gutachterin, nicht einen Sachverständigen hier gehört. Alle Verlesungen waren ersetzend. Das bedeutet keine Fragen, keine weiteren Erläuterungen, Anträge in diese Richtung wurden teilweise mit der Begründung, es sei eine Wiederholung der Beweisaufnahme zurückgewiesen, weil der oder die Sachverständige nichts über das Gutachten hinaus sagen kann. Dabei ist es doch so, dass ein Sachverständiger natürlich gerade wegen des Sachverstandes und der Erfahrung, Ergebnisse mündlich besser einordnen oder zu Fragen Stellung nehmen kann. Ich denke hier zum Beispiel an den Sachverständigen F., der in Stuhr ein waffentechnisches Gutachten geschrieben hat und bei der Spurensuche im Geldtransporter vor Ort war. Er hat als erster aus die Behauptung aufgestellt, der Schütze habe in Richtung des Fahrers geschossen. Aus seinem eingeführten Gutachten ging hervor, dass er nach seiner eigenen Spurensuche am Geldtransporter während der Gutachtenerstellung, gebeten hat den Fahrersitz auszubauen und weiter zu suchen. Da muss ihm doch was im Kopf rumgegangen sein, er muss sich doch seiner Sache nicht mehr so sicher gewesen sein, sonst hätte er das doch direkt als er selber vor Ort gewesen ist, veranlasst. All das haben wir vorgetragen, wir vermuteten, dass er statt eines Mantelsplitters den Hartkern in der Rückenlehne suchte, weil es zu erwarten gewesen wäre, dass bei einem Schuss in Richtung des Fahrers, der Kern in die Rückenlehne eingedrungen wäre. Sie wollten ihn dazu nicht hören. Natürlich hätte er mehr als das was im Gutachten stand berichtet können, nämlich warum er so vorgegangen ist.
In Fällen in denen auch die Kammer bei Nachfragen der Verteidigung blank war, wurde das durch den Vorsitzenden oder die Berufsrichter*innen im Freibeweisverfahren, hinter verschlossenen Türen für sich geklärt. Auch hier kein Einfluss weiterer Verfahrensbeteiligter auf die Fragestellungen und so weiter. Ich erinnere hier nur an Frau Dr. J., da wird mein Kollege noch gesondert was zu sagen oder Frau V., da wurde gleich mehrfach schriftlich nachgefragt.
Wir haben es schon gesagt und da hat uns auch die Nebenklage zugestimmt, dieser ganze Umgang ist mehr als ungewöhnlich. Ich habe das noch nie erlebt. Auch habe ich es noch nie erlebt, dass der Verteidigung Möglichkeit der Überprüfung der Gutachten auf ihre Richtigkeit vollständig versagt wurde. Es ist doch klar, dass es die Aufgabe der Verteidigung und natürlich auch des Gerichts ist, Gutachten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
Wenn man die eigene Sachkunde nicht hat, was eigentlich so gut wie immer der Fall ist, sonst könnten Sie die Gutachten selbst schreiben, muss man eine andere sachkundige Person fragen. Zur Überprüfung braucht diese natürlich zum Beispiel die Rohdaten. Dies ist der Verteidigung bis auf einen Fall – und das war noch im Ermittlungsverfahren – vollständig verwehrt worden.
Dass Ermittlungsberichte lediglich durch Verlesung eingeführt und die Polizeibeamten und Ermittlerinnen in der Regel nicht zu ihren Ermittlungen gehört wurden, zeigt nicht nur das absolute Vertrauen des Gerichts in die Polizeiarbeit und vor allem in die Unvoreingenommenheit der Ermittlungspersonen, sondern gibt dem Gericht die Möglichkeit Ermittlungsergebnisse selektiv einzuführen und entlastende Indizien einfach außen vor zu lassen.
Das beste Beispiel dafür, die eingeführten Chatnachrichten der S.L. an den Zeugen G. Es gab Chatnachrichten und Belege für die Anmietung einer Wohnung in Bremen für den Zeitraum mindestens von 2013 bis 2015 oder 2016, eingeführt wurden lediglich Chatnachrichten um den 6.6.2015, der Tatzeit in Stuhr, offensichtlich um einen unwidersprochenen Zusammenhang mit der Tat in Stuhr festzusurren.
Aber auch ein weiterer Grund warum die Verlesung von Polizeiberichten nach §256 Abs. 1 Nr. 5 StPO nur als Ausnahme und nicht als Regel gedacht ist, ist dass Sie als Judikative die Aufgabe haben, die Exekutive zu überprüfen. Das macht einen Rechtsstaat aus, dass staatliches und behördliches Handeln durch die Gerichte überprüft und nicht einfach unkritisch als sachgerecht und richtig übernommen werden. Diese Aufgabe haben Sie hier sehr wenig wahrgenommen. Aber auch ansonsten, war die gesamte Beweisaufnahme von diesem festsurren des belastenden Ermittlungsergebnisses geprägt.
Wie haben eine Vielzahl von Anträgen gestellt, die wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt wurden. Bedeutungslos bedeuten, selbst wenn Sie das Beweisergebnis als erwiesen einstellen, hat das für die Entscheidung keine Bedeutung und wird nicht in die Gesamtschau mit einbezogen. Auch hier nur ein Beispiel, die Richtung der Schussabgabe im Fall Stuhr, ohne Bedeutung, ob in Richtung des Fahrers oder von ihm weg geschossen wurde. Diesen Umstand, wenn sich also herausstellen würde, der Schütze hätte gezielt in Richtung Armaturenbrett, also weg vom Zeugen I. geschossen, würden Sie diesen Umstand nicht in die Gesamtbetrachtung nicht miteinbeziehen.
Was bedeutet diese hier viel beschworene Gesamtschau denn überhaupt. Nach ständiger Rechtsprechung. Ich lese das vor: „In der Beweiswürdigung muss sich das Tatgericht mit allen festgestellten Indizien auseinandersetzen, die das Beweisergebnis zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind. Dabei muss sich aus den Urteilsgründen selbst ergeben, dass es die Beweisergebnisse nicht nur für sich genommen gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung einbezogen hat.“
Also, das Gericht muss die Beweisaufnahme auf alle relevanten Tatsachen und Beweismittel erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Es handelt sich dabei nicht um ein spezifisches, einzelnes Beweismittel, sondern um die Zusammenführung verschiedener Indizien und Beweise zu einem stimmigen Gesamtbild.
Klingt logisch einfach, birgt aber die große Gefahr, dass es zu einem Zirkelschluss kommt, indem etwas vorausgesetzt wird, was es erst zu beweisen gilt (Zirkelschluss). Also etwa Frau Klette war in Bochum dabei, weil es nur diese drei Personen gibt oder wie zum Beispiel die Frau Staatsanwältin gesagt hat, weil nur die Täterin jahrelang die ganzen Waffen und anderen Asservate in ihrer Wohnung hat. Und wer entscheidet was von Bedeutung ist?
Was wurde hier in die Gesamtschau eingestellt von der Staatsanwaltschaft: 1. Es können immer nur die gleichen drei Personen gewesen sein. 2. Gewichtiges Indiz: die Funde in der Wohnung unserer Mandantin. Ich denke mein Kollege fängt mit den Funden in der Wohnung an.
Gegenstände in der Wohnung
Dass die Waffen ein Problem sind, bestreiten wir gar nicht, so haben wir es mal der taz gesagt. So ist es auch nach wie vor. Natürlich zeigen die Funde in der Wohnung unserer Mandantin in der Berliner Sebastianstraße, dass sie Kontakt gehabt haben muss zu denjenigen, die diese Karten genutzt haben, die dieses Geld besorgt haben, die die Waffen im Besitz hatten; ja, auch zu denjenigen, die ein altes Archiv auf 2 CDs eingelagert und gespeichert haben, über die wir viel im Rahmen der Hauptverhandlung geredet haben; backup1 und backup2.
Ja, all diese Gegenstände befanden sich in der Wohnung. Allein: wann oder besser seit wann war dies der Fall? Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklage davon aus, dass die Waffen am 26.02.2024 in der Wohnung waren. Allein auf diesen Tag bezieht sich der angeklagte Waffenbesitz. Und ja, auf diesen Tag können wir uns einigen.
Und ich meine auch, dass die Staatsanwaltschaft hier recht hat, wenn sie sagt, dass eine Teileinlassung unserer Mandantin vorliegt. Denn in der Tat hat unsere Mandantin ja ausgeführt, dass die Waffen und Magazine getrennt voneinander und so sicher wie möglich gelagert waren.
An dieser Stelle muss ich leider nochmal juristisch auf die Frage eingehen, wann eigentlich bei mehreren Anklagepunkten ein sog. Teilschweigen vorliegt. Es ist klar, unsere Mandantin hat sich zu dem vorgeworfenen Waffenbesitz geäußert. Zu den anderen Vorwürfen hat sie sich nicht geäußert, und es ist absurd, anzunehmen, dass die Wortwahl Räuber*innen impliziert, dass eine Frau und also sie selbst an der Tat in Stuhr beteiligt gewesen sei.
Es gibt also eine Angeklagte, die zu 8 Anklagepunkten keine Angaben macht und zu einem, dem Anklagepunkt Nr. 14, sich erklärt. Hierzu möchte ich eine Entscheidung des Berliner Kammergerichts zitieren, KG, Beschl. v. 01.08.2024 – 2 ORs 17/24 –.
„Dabei hat die Kammer übersehen, dass kein Fall eines für die Beweiswürdigung verwertbaren Teilschweigens vorliegt, weil der Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung, zu dem der Angeklagte sich gegenüber den Polizeibeamten geäußert hat, eine andere Tat betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1983 – 3 StR 251/83 –, juris = BGHSt 32, 140 ff.).
Ein Angeklagter macht sich zwar zum Beweismittel, wenn er zu einem bestimmten Sachverhalt eines einheitlichen Geschehens Angaben zur Sache macht. Unterlässt er insoweit die Beantwortung bestimmter Fragen, so kann dieses Schweigen von indizieller Bedeutung sein (vgl. BGHSt 32, 140ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 67. Aufl., §261 Rn. 17). Anders ist indes die Rechtslage, wenn ein Angeklagter zu einer von mehreren selbständigen Taten schweigt. Die Tatsache, dass er sich überhaupt – zu einer Tat – zur Sache einlässt, führt nicht dazu, dass sein Schweigen zu anderen Taten indiziell gegen ihn verwertet werden kann (vgl. BGH aaO).“
Eine solche Konstellation haben wir auch hier. Die Angeklagte hat Angaben gemacht zu dem Vorwurf des Waffenbesitzes und im Übrigen von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht.
Und selbstredend ist es ihr Recht, einen Schlussvortrag zu halten, der auch Angaben zu ihrer Person enthält; auch ein solcher führt nicht dazu, dass sie das Privileg der schweigenden Angeklagten verliert was die Raubvorwürfe angeht.
Was haben wir noch zu der Wohnung in der Sebastianstraße gehört? Der Beamte KHK Sch. hatte den Vermieter vernommen, der Vermieter selbst hat hier in der Hauptverhandlung (HV) die Aussage verweigert. Herr Sch. Angaben zu Folge wurde die Wohnung 2007 untervermietet. Dann aber wohnte die Mandantin in der Wohnung gemeinsam mit einem Freund, so habe es der Vermieter ausgesagt. Sie habe sich auch mehrmals, 3-4 Mal, für Monate nach Mannheim begeben, in der Zeit sei dann der Freund allein in der Wohnung gewesen.
Was noch? Sonst haben wir zu der Wohnung keine weiteren Infos erhalten im Rahmen der HV. Wir können also nicht wissen, wann die Sachen eingebracht wurden in die Wohnung. Wir wissen nicht einmal wann die Mandantin in die Wohnung eingezogen ist. Jedenfalls zu den Tatzeitpunkten der drei Fälle in NRW war dies definitiv nicht der Fall.
Wo waren die Gegenstände gelagert? Die Wohnung war so aufgebaut, dass es ein kleines Zimmer hinter dem Bett gab und ein größeres Wohn- und Schlafzimmer: „Im Wohn-/Schlafzimmer war ein geschätzt 140 cm breites Bett, welches vor dem Zugang zum Nebenraum stand, sodass man diesen nicht frei betreten konnte, ohne über das Bett zu steigen“, heißt es im Durchsuchungsbericht. In diesem Wohnzimmer befanden sich etwas Munition und 2 Magazine und 350€. Wo diese Gegenstände lagen, weiß man nicht. Sonst nichts.
In der Küche befand sich Geld in einem Versteck im Küchenschrank. Und dann befanden sich viele Gegenstände, die hier im Prozess eine Rolle gespielt haben, in einem verschlossenen Vitrinenschrank in dem Nebenzimmer. Darunter die Waffen, also die Tantal und die Samopol, die optische Zieleinrichtung, eine Schreckschusswaffe, die Panzerfaustattrappe, eine Pistole P7 und gegenüber in einem Schränkchen das Fahrradtopcase und die Metallkiste, in diesem Zimmerchen auch verschiedene Karten und dann im Wohnzimmer noch ein Schränkchen, in dem sich vor allem die CDs befanden.
Ausweislich des Asservatenverzeichnisses befanden sich die CDs im Wohnraum in einem Schrank in einer weißen Pappkiste mit weiteren Gegenständen. Die Dateien weisen als letzte Änderungsdaten den Zeitraum vom März 1999 bis August 2001 auf. Wann wer diese jemals angeschaut hat ist nicht nachvollziehbar. Einige im Bericht gekennzeichnete Dateien lassen sich nicht einmal öffnen. Die seinerzeit dafür verwendeten Formate sind mit der aktuellen, hier verwendeten Software nicht kompatibel.
Und so wissen wir überhaupt nicht, ob unsere Mandantin den Inhalt dieser CDs jemals zur Kenntnis genommen hat. Eigentlich spricht mehr dagegen. Dass sich in ihrer Wohnung kein geeignetes Abspielgerät befand dürfte eher dagegen sprechen. Es scheint so zu sein, dass diese alten CDs als Archiv irgendwann mal in ihre Wohnung gebracht wurden. Dass sie wusste was auf diesen CDs drauf ist, dafür spricht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nichts. Und es stimmt auch nicht, dass ihre Fingerabdrücke auf einer der CDs waren. Auf einer ganz anderen CDs, CL-BRA, da wurden ihre Fingerabdrücke gefunden. Das spricht also dafür, dass auch auf diesen CDs ihre Fingerabdrücke nachweisbar gewesen wären, wenn sie die jemals in der Hand gehabt hätte. Aber auf diesen CDs befanden sich keine Spuren unserer Mandantin
Wie sieht es sonst aus mit der Spurenlage? Erstmal gibt es keine Fingerabdrücke unserer Mandantin, es wurden keine brauchbaren daktyloskopischen Spuren festgestellt. Bei der Frage der DNA unterstellen wir einmal, dass die abgelehnte Sachverständige J. ordnungsgemäß untersucht hätte.
Dann hätten wir folgendes Ergebnis: Auf den Waffen befand sich keine DNA unserer Mandantin, gar keine. Das spricht eher dagegen, dass sie diese jemals angefasst hat. Denn Spuren anderer Personen ließen sich feststellen. Zum Beispiel die unbekannte Frau 4 Oder die Personen A1 und A2, deren Spuren in die DAD eingespeist wurden. Aber keine Spuren von ihr. Nur an der Zieleinrichtung soll sie als Spurenmitverursacherin nicht ausgeschlossen werden können. Dabei handelt es sich aber um eine komplexe Mischspur, die nicht berechnet werden konnte, die somit keine Berücksichtigung finden kann. Insgesamt also was die Waffen angeht zitiere ich aus der Anklageschrift: Die Profile der Angeschuldigten Klette waren hingegen nicht vollständig nachweisbar.
Wie war es mit dem Geld das in der Wohnung gefunden wurde, 239.219,85€? Hier konnten Fingerabdrücke festgestellt werden, allerdings keine von der Mandantin, sondern nur welche von anderen Personen.
Und dann die Frage, wer die Geldbeutel eingeschweißt hat. Ergebnis des Gutachtens: Bei keiner der untersuchten Nähte ist ausgeschlossen, dass diese mit dem in der Wohnung aufgefundenen Vakuumiergerät hergestellt wurde. Was macht die Anklage daraus? „Demzufolge dürften alle Geldscheine mit dem vorgefundenen und beschlagnahmten Folienvakumiergerät eingepackt und verschweißt worden sein.“
Die Geldscheine können anhand der Seriennummern nicht konkreten Straftaten zugeordnet werden. Was macht die Anklage daraus? „Dann sind die mit Sicherheit irgendwann mal eingetauscht worden.“ Von wem, wann und wo? darüber erfährt man nichts.
Und bei dem Gold: keine Fingerabdrücke, keine DNA unserer Mandantin, dafür wurde bei einer anderen Frau zu Hause die Rechnung über die Fahrzeuganmietung für die Fahrt nach Hamburg gefunden.
Insgesamt meinen wir, dass die Funde in der Wohnung unserer Mandantin nicht bedeuten, dass sie konkret an einzelnen Taten beteiligt gewesen sein muss. Ebenso kann es sehr gut sein, dass diejenigen, die diese Taten begangen haben, im Nachhinein Sachen in die Wohnung unserer Mandantin verbracht haben, wo sie sicher verwahrt wurden.
Der sogenannte modus operandi
Die Staatsanwaltschaft ist auf dieses Argument im Schlussvortrag nicht mehr näher eingegangen, weil es eben auch nicht zutrifft. Aber weil es hier im Prozess Thema war und weil es eben diesen Bericht von KHK K. aus Februar 2017 gibt, nur wenige Worte dazu:
Wir werden es später bei der Beweiswürdigung in den einzelnen Fällen noch sehen: Die 8 Raubüberfälle, um die es hier geht, unterscheiden sich insgesamt deutlich. Zum einen geht es in 4 Fällen um Überfälle auf GWT, in 4 Fällen um Kassenbüros in Supermärkten; in 4 Fällen sollen 2 Täter agiert haben, in den anderen 4 mindestens 3 Personen. Hier ist also schon klar, dass es keine Gemeinsamkeit gibt.
Aber auch wenn man sich die 4 Fälle jeweils untereinander anschaut, sieht man, dass es an Gemeinsamkeiten fehlt:
In Duisburg
– waren die Tatfahrzeuge zuvor entwendet worden, ein auffälliger Jeep Cherokee und 2 Passats
– waren drei Fahrzeuge eingesetzt worden, ein Reservefahrzeug direkt vor Ort belassen worden
– mussten sich beide Besatzungsmitglieder aus dem GWT begeben und auf den Boden legen
– wurde nicht versucht ein Fahrzeug anzuzünden, sondern das einfach stehen gelassen
– wurden durch die Täter Motorradhelme getragen
In Stuhr
– waren die Tatfahrzeuge zuvor gekauft worden, ein VW T4 – der einzige Fall in dem so ein Bulli vorkommt – und ein Ford Focus
– sprachen die Zeugen, insbesondere der Zeuge I., von einem russischen, osteuropäischen Akzent, „Kollega raus“ habe der Täter gesagt. Natürlich kann man so einen Akzent auch nachmachen; nur warum gibt es solche Schilderungen dann in keinem anderen Fall?
– wurde ein Schuss auf die Scheibe abgegeben
– wurde eine Art Schriftzug Polizei und Camouflage getragen; auch das nur hier
In Wolfsburg:
– wurden zwei kleine, zuvor gestohlene Fahrzeuge verwendet
– befand sich keine USBV (Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung) im Auto, sondern Flaschen mit Flüssigkeiten
– wurde der Läufer abgeholt und zum Fahrzeug begleitet, also ein anderer Zeitpunkt zur Tatausführung gewählt als in Stuhr
In Cremlingen kam ein auffälliger Opel Corsa zum Einsatz.
In Leverkusen:
– wurde das Fluchtfahrzeug entwendet, nicht gekauft
– befanden sich nur zwei Menschen vor Ort
– hätte einer der Täter eine Waffe dabei gehabt
In Bochum wiederum sollen es Elektroschocker gewesen sein und völlig unklar geblieben, ob das Kennzeichen des Wagens verändert worden ist oder nicht.
In Osnabrück, rund 10 Jahre später, soll wiederum ein Elektroschocker verwendet worden sein, das Fahrzeug soll vorher gekauft worden sein und nicht gestohlen.
In Hildesheim wiederum hat eine andere Person das spätere Fluchtfahrzeug gekauft. Es wurde zudem ein Video gefertigt, während in den anderen Fällen Märkte mit Videoüberwachung gerade vermieden wurden. Hier wiederum hatte eine der Täter eine Pistole dabei, aber keinen Elektroschocker.
Diese Liste ließe sich fortsetzen und dabei gehe ich nicht einmal darauf ein, dass die handelnden Personen immer wieder ganz unterschiedlich beschrieben wurden, dass wir hier Phantombilder gesehen haben, die wirklich völlig unterschiedliche Personen abbilden, dass Zeugen von großen und kleinen Männern, von südländisch aussehenden und bleichen, von dicklichen und hageren Menschen sprechen. Insgesamt stellen sich die Personenbeschreibungen einfach als wahnsinnig unterschiedlich dar.
Das einzige, was wirklich allen acht Fällen gemein ist, ist, dass bei der Tatausführung keine Person physisch verletzt wurde. Mehr Punkte gibt es nicht zum angeblich immer gleich bleibenden modus operandi. Und daraus dann zu machen, dass es immer dieselben Personen gewesen sein müssen, weil eben nie jemand physisch verletzt wurde, das geht zu weit.
Aufgefundene Geldbeträge
Die Staatsanwaltschaft zieht aus den bei unserer Mandantin gefundenen Geldbeträgen und der fehlenden offiziellen Erwerbstätigkeit den Schluss, dass die Mandantin an Raubstraftaten beteiligt gewesen sein müsse. Diese Schlussfolgerung ist weder logisch zwingend noch beweisrechtlich tragfähig. Sie übergeht eine Vielzahl gleichwertiger Alternativhypothesen, die genauso in Betracht zu ziehen sind.
Der Umstand, dass jemand keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht, ist zunächst ein soziales, kein strafrechtliches Merkmal. Er belegt weder die Herkunft von Vermögenswerten noch eine konkrete Tatbeteiligung. Viele Menschen ohne reguläres Einkommen verfügen über Vermögen aus ganz unterschiedlichen Herkünften, etwa: Erbschaften oder Schenkungen, Früheren Ersparnissen, Unterhalts- oder Unterstützungszahlungen durch Dritte, Informeller, aber legaler Arbeit im Haushalt, durch Nachhilfe usw.
Das Fehlen einer offiziellen Arbeitstätigkeit ist kein Indiz für eine Beteiligung an Raubstraftaten. Selbst wenn man unterstellt, dass die Vermögenswerte aus illegalen Quellen stammen, folgt daraus keineswegs eine Beteiligung an Raubstraftaten. Gerade wir als mit dem Strafrecht befasste Jurist*innen kennen eine Vielzahl deliktischer Erwerbsquellen, die völlig unabhängig von Raub vorkommen.
Keine dieser Alternativen ist fernliegender als die Annahme einer Raubbeteiligung. Die Staatsanwaltschaft müsste konkret belegen, warum gerade die vorgeworfenen Raubstraftaten die Quelle für das bei unserer Mandantin aufgefunden Geld waren – der bloße Besitz von Bargeld und Gold genügt dafür ganz offensichtlich nicht.
Dazu kommt, dass die bei unserer Mandantin gefundenen Scheine eben nicht zu den erbeuteten Scheinen passen. Und hierzu möchte ich dann gern noch einen Hilfsbeweisantrag stellen, weil wir meinen, dass diese Erkenntnis durch das Gericht bislang gar nicht in den Prozess eingeführt wurde.
Und schließlich hat sich für die Anklagehypothese, dass es dann wohl zum Tausch der Geldscheine gekommen sein müsse, nicht bestätigt. Diejenigen, die von der Polizei verdächtigt wurden, haben wir in der Hauptverhandlung nicht als Zeugen gehört. Auch sonst haben sich im Rahmen der Beweisaufnahme dafür keine Umstände ergeben.
Und besonders lebensnah, um das Lieblingswort der Staatsanwaltschaft zu zitieren, kommt es mir auch nicht vor, wenn man seit 30 Jahre ein möglichst unauffälliges Leben führt dann Geldscheine in großen Mengen umzutauschen. Wie und wo wollte man das denn tun?
Eine weitere Alternative ist die Nutzung der Wohnung als Depot durch tatbeteiligte Dritte, mit oder ohne Wissen oder Mitwirkung der Mandantin an den Taten selbst. Folgende Konstellationen sind realistisch:
Die Mandantin könnte gebeten worden sein, Geld oder Gegenstände für eine andere Person aufzubewahren, ohne Kenntnis davon zu haben, dass es sich um Diebesgut oder Raubbeute handelt. In diesem Fall fehlt es am subjektiven Tatbestand jeglicher Anschlussdelikte.
Selbst wenn eine Kenntnis von der deliktischen Herkunft bestanden haben sollte, begründete dies allenfalls Hehlerei (§259 StGB), nicht aber Beteiligung am Raub. Hehlerei setzt gerade voraus, dass die betreffende Person nicht an der Vortat beteiligt war. Und Hehlerei wäre auch bereits verjährt.
Die aufgezeigten Alternativszenarien sind nicht konstruiert – sie entsprechen typischen Lebenssachverhalten. Da sich im Rahmen der Beweisaufnahme für eine Tatbeteiligung der Mandantin an den Raubstraftaten selbst kein Beweis ergeben hat und die bloße Existenz von Bargeld und Gold mehrere gleichwertige Erklärungen zulässt, greift der Grundsatz „in dubio pro reo“, auf den gestern auch der Kollege Hörning hingewiesen hat, vollumfänglich.
Die Verurteilung wegen Raubes oder Raubbeteiligung setzt den Nachweis konkreter Tathandlungen voraus – nicht die Widerlegung aller denkbaren Alternativen durch die Verteidigung.
Eine feste Gruppe von drei Personen?
Jetzt komme ich zu einem weiteren Thema, dass wir voranstellen wollen. Ein gewichtiges Indiz, das in die Gesamtbetrachtung eingestellt werden muss, ist die Vorstellung, dass es sich hier um eine feste Gruppe von drei Personen handelt. Auch hier hat sich die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer ereifert und gesagt, „es spricht nichts, aber auch gar nichts“ dafür, dass hier andere Personen beteiligt waren, bzw. dass hier ganz andere Personen am Werk gewesen seien und die Verteidigung hätte versucht unter Beweis zu stellen, dass hier eine ganz andere Gruppe die Überfälle begangen hat usw.
Ich denke, auch in diesem Zusammenhang gibt es nicht nur schwarz und weiß, also entweder waren es die drei oder ganz andere Personen, die mit den dreien oder unserer Mandantin nichts zu tun haben. Das ist eine völlig verkürzte Sichtweise auf diesen Komplex. Es ist notwendig alles und ich will es gleich vorweg sagen, wir denken es ist vielmehr bedeutsam als das Gericht zu meinen scheint, wenn man sich die Beschlüsse anschaut, mit den Anträge von uns abgelehnt wurden. Also alles in die Gesamtwürdigung einzustellen, um sich wirklich ein Bild zu machen. Und wir haben schon gesagt, dass Sie es leider versäumt haben alles in das Verfahren einzuführen was bei der Gesamtschau betrachtet und berücksichtigt werden muss.
Mein Kollege hat ja schon was zu der Wohnung, bzw. den Funden dort gesagt, wirklich feststellen, wie lange die ganzen Sachen bei unserer Mandantin waren, können Sie nicht. Sie können es machen, wie die Frau Staatsanwältin und einfach behaupten, ja ich würde sagen substanzlos spekulieren, das war schon jahrelang, bzw. immer so oder sie können sich an das halten, was sie wirklich feststellen können und das ist nämlich nur der Tag ihrer Festnahme. Vielleicht können Sie noch mutmaßen, das sah in der Wohnung alles nicht so aus, als wäre das erst am Morgen verstaut worden. Aber auch das scheint mir schon schwierig, denn dazu, ob die verstaubt waren oder irgend so etwas haben Sie nichts in die Beweisaufnahme eingeführt und selbst wenn, können sie da was für Jahre rückwirkend feststellen?
Also zurück zu der These es waren immer die drei gleichen Personen. Was könnte dafür sprechen, was dagegen?
RAF
Die Anklageschrift geht davon aus, dass es bei den drei um die letzten drei Illegalen aus der RAF handelt. Zwar hat die Kammer immer betont, dass RAF egal ist und sowieso nichts festgestellt wurde und auch Frau Dr. Marquard hat in ihrem Plädoyer gesagt, es ist ihr egal, es ist nichts gerichtlich festgestellt usw.
Dennoch wurden verschiedene Haftbefehle – also aus verschiedenen Zeiten – des Ermittlungsrichters*in beim Bundesgerichtshof eingeführt. Womit einmal belegt wird, dass nach unserer Mandantin wegen verschiedener Anschläge seit vielen Jahren gesucht wurde und zum anderen festigt sich hier natürlich die Vorstellung, dass es sich immer um diese drei Personen handelt, da Haftbefehle genau von diesen drei Personen eingeführt wurden. Um festzustellen, dass Frau Klette von der Bundesanwaltschaft gesucht und beschuldigt wird, hätte die Einführung von Haftbefehlen, die sie, Frau Klette, betreffen genügt. Das haben sie nicht gemacht.
Ich weiß schon, dass Sie in verschiedenen Beschlüssen ausgeführt haben, dass es keine Rolle spielt, wovon Ermittlungsbehörden zu irgendeinem Zeitpunkt ausgegangen sind. Aber wenn sie schon eingeführt sind, lohnt sich ein Blick in die Haftbefehle, weil sie für das Gericht hätten Anlass geben können, ich meine sogar müssen, sich damit zu beschäftigen, wie die dort beschriebenen Ermittlungsergebnisse entstanden sind.
So heißt es, sie haben es ja alle gelesen – zum Beispiel im Haftbefehl des BGH gegen Burkhardt Garweg aus dem Jahr 2005: „Der Beschuldigte ist zudem dringend verdächtig, nach Auflösung der ‚RAF‘ im April 1998 spätestens seit April 1999 zusammen mit den anderweitig verfolgten Ernst-Volker Staub und Daniela Klette sowie weiteren unbekannten Mitgliedern eine terroristische Vereinigung gegründet und als deren Mitglied am 30. Juli 1999 zusammen mit anderen in Duisburg-Rheinhausen einen Geldtransporter mit Waffengewalt überfallen, ausgeraubt und Geldmittel in Höhe von 1.015.770,85 DM erbeutet zu haben.“
Wieso ist da die Rede von weiteren unbekannten Mitgliedern? Was wird da weiter ausgeführt? Die Umstände nötigen vielmehr zu dem Schluss, dass Staub, Klette und die weiteren unbekannten Mittäter eine staats- und gesellschaftsfeindliche Struktur auf Basis der „RAF“-Logistik und ihrer Erfahrungen als „Stadtguerilla“ gebildet haben.
Woraus speist sich die Annahme, dass es weitere unbekannte Mittäter gibt? Aus dem Haftbefehl selber kann entnommen werden, dass nach den Ermittlungen des BKA – und die sind jetzt auch nicht auf den Kopf gefallen und haben die beste Ausstattung von allen Polizeien in Deutschland –, drei Männer vor Ort den Raub verübt haben. Dass war das Ermittlungsergebnis 2005. Mein Kollege wird später was dazu sagen, ob weitere Beweismittel zutage getreten sind, die dieses Ermittlungsergebnis in Frage stellen. Das ist ein Punkt.
Aber es heißt auch in den Haftbefehlen, dass die Annahme besteht, dass eine neue terroristische Vereinigung gegründet wurde, mit den drei hier Verdächtigen und weiteren unbekannten Mitgliedern. Warum damals die Annahme bestand, dass nach der Auflösung der RAF eine neue Vereinigung gegründet wurde, wird mitgeteilt, nämlich weil die Bundesanwaltschaft (BAW) dachte, dass es sich um Geldbeschaffung für weitere Anschläge gehandelt hat. Warum sie von mehr als drei Mitglieder ausgingen, wird nicht mitgeteilt, sondern als Tatsache dargestellt.
Leider hat die Kammer keine Notwendigkeit gesehen, dieses Ermittlungsergebnis überhaupt wahrzunehmen und zu hinterfragen. Dabei wäre es unserer Meinung nach gar nicht darum gegangen festzustellen, RAF ja oder nein, sondern alleine um die Frage, kann es sein, dass es noch mehr Illegale gab und/oder gibt, als diese drei Personen, die zuletzt auf der Fahndungsliste standen? Was wurde da vom BKA ermittelt?
Die Bundeszentrale für politische Bildung, eine staatliche Institution im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, veröffentlicht hierzu im Internet einen Artikel aus dem Jahre 2007 verfasst von Herrn Prof. Daase, ein anerkannter Politikwissenschaftler, zur sogenannten dritten Generation der RAF. Das dort abgebildete Plakat wurde hier in Augenschein genommen, die Unterschrift verlesen. Die Unterschrift lautet: „Trotz intensiver Fahndung konnten die meisten RAF-Terroristen der dritten Generation bislang nicht identifiziert werden.“ Das heißt, nicht namhaft gemacht.
Daneben ein Fahndungsplakat auf dem 7 namhaft gemachte Personen abgebildet sind, unter anderem Frau Klette und Herr Staub. Herr Garweg ist dort nicht abgebildet, Da kommt man schon auf die Idee, dass eine Zugehörigkeit zumindest zu dem Umfeld der RAF oder sagen wir besser in den Fokus der Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit der RAF geratener Personen, kein Indiz sein kann, dass es sich hier um eine dreier Gruppe handeln muss.
Deshalb hatten wir Beweis angeboten durch Vernehmung des Zeugen Klaus Steinmetz. Bei Herrn Steinmetz handelt es sich um eine Person aus der linken Szene, die für den Verfassungsschutz gearbeitet hatte oder vielleicht auch immer noch arbeitet. Er war in Bad Kleinen dabei. Er weiß, dass zu der damaligen Zeit eine Menge Leute für die Polizei von der Bildfläche verschwunden sind und hat dies auch den Ermittlungsbehörden gesagt.
Und Frau Dr. Marquardt, auch Sie haben sich dafür interessiert, nicht nur, dass Sie in der Anklageschrift noch deutlich Bezug genommen haben auf eine frühere Mitgliedschaft und das wurde nicht eingeführt, scheint mir aber dennoch erwähnenswert, haben sie im Dezember 2023 Herrn Schily angeschrieben unter anderem mit der Frage, wer gehört zur dritten Generation. Wofür Frau Dr. Marquard? Aus Spaß, aus Neugierde? Nein, weil Sie wissen wollten, wen sie noch als mögliche Täter*innen ins Visier nehmen müssen.
Zumindest wurde aufgrund eines Antrags der Verteidigung wenigsten eine Namensliste verlesen, von den von der Bundesanwaltschaft im Jahre 2004 in Betracht gezogenen 23 Männern. Das Gericht war hieran nicht interessiert. Vielleicht aus lauter Abwehr gegen das Thema RAF, um sich nicht in Widerspruch zu der eigenen Aussage, RAF spielt hier keine Rolle zu setzen oder aber, weil sie glauben, es sei alles so klar, wie es die Frau Staatsanwältin in ihrem Plädoyer ausgeführt hat.
Zugegebenermaßen, wenn man lediglich auf das schaut, was an belastenden Indizien da ist, scheint einem die Sache auf den ersten Blick einfach zu entscheiden zu sein. Aber, dieses Gericht ist doch berufen die Anklage zu überprüfen, was zugegebener Maße immer recht schwer ist, wenn man, wie hier die Berufsrichter*innen schon das Verfahren eröffnet hat und die Angeklagte in Untersuchungshaft gehalten hat. Deshalb hier noch meine Bitte, beziehungsweise mein Appell, versuchen Sie sich ganz frei zu machen, von dem was Ihnen von der Staatsanwaltschaft in der Anklage aufbereitet wurde.
Richtig ist lediglich, das nach genau den drei Leuten von der Bundesanwaltschaft gefahndet wird. Richtig ist, dass Frau Klette in der Illegalität gelebt hat, auch Herr Garweg und Herr Staub. Wer sagt, dass es nicht noch mehr Menschen gibt, die in der Illegalität leben und potentiell, wenn das eine Voraussetzung einer Beteiligung an Überfällen sein soll, beteiligt gewesen sein könnten. Dazu ist nichts ermittelt oder eingeführt worden. Ich hab das mal nachgeschaut eine kleine Anfrage der AfD ergab: „Zum Stichtag 31. März 2023 haben laut Bundesregierung bundesweit insgesamt 137 offene, also noch nicht vollstreckte Haftbefehle gegen 104 dem politisch linken Spektrum zuzurechnenden Personen bestanden.“ Wer sagt aber eigentlich, dass es ausschließlich Illegale gewesen sein müssen, die die Überfälle verübt haben?
Kennverhältnisse
Dass Frau Klette Herrn Garweg kennt, muss hier nicht erörtert werden. Es ist schon alleine klar, weil sie ihm eine Nachricht geschickt hat, ich bin festgenommen. Im Übrigen zu einem Zeitpunkt, als sie es noch gar nicht war. Aber es war klar, was kommt und dass es kein entrinnen gibt. Auch ist klar, dass sie Herrn Staub kennt oder zumindest mal gekannt hat. Wenn er denn tatsächlich auf den Bildern abgebildet ist, die jetzt überall veröffentlicht sind, dann sind diese Bilder vor vielen Jahren in ihrer Wohnung aufgenommen.
Spurenlage Wohnung
Richtig ist auch, dass all diese Dinge in der Wohnung von Frau Klette gefunden wurden. Aber das gibt auch gar nichts für die Frage der Anzahl der Personen her. Wir wissen, es sind eine Reihe von Ausweisen und anderen Personaldokumenten gefunden worden, die Bilder, die dort eingesetzt waren oder hätten eingesetzt werden können, zeigen lediglich Frau Klette und Herrn Garweg. Herr Staub ist dort nicht vertreten. Heißt das er gehört gar nicht dazu? Naja, auf jeden Fall heißt das, dass nicht alle Alias-Papiere bei Frau Klette waren. Fehlen auch welche von uns unbekannten Personen?
Spurenlage Waffen: Nach der Anklage wurden 346 Asservate aus dem Bereich Waffen in der Wohnung von Frau Klette sichergestellt, dazu gehören Waffen im eigentlichen Sinne, Munition, Halfter, Aufbewahrungsobjekte zu diesen Gegenständen und so weiter.
Fingerabdrücke, keine, weder von ihr noch von anderen. Zur molekular genetischen Spurenlage wurden verschiedene Gutachten von Frau Dr. J. z.B. vom 15.04.2024 eingeführt. Dort heißt es: „Zusammenfassung: An den untersuchten Spurenträgern waren Allele aus den DNA-Profilen der Beschuldigten Daniela Marie-Luise K. 1958, Burkhard G. 1968 und/oder Ernst-Volker S. 1954 nachweisbar. Weitere DNA-Profile (s. Ergebnistabelle), die im Rahmen der BAO-Vita erstellt wurden, waren nicht nachweisbar.“
Wenn man das liest, scheint alles klar. Das heißt, an den Waffen, der Munition usw. waren Spuren der drei und sonst von niemanden. Weit gefehlt.
Vielleicht wäre es doch angebracht gewesen, die Sachverständige dazu hören, um diese Aussage zu erklären, denn wenn man sich die Ergebnistabelle anschaut, erkennt man etwas anderes. Und ich will Ihnen nicht zu Nahe treten, aber als Schöffen haben Sie wahrscheinlich nicht andauernd mit der Auswertung von molekulargenetischen Spuren zu tun. Auch ich, die ich wirklich schon häufig damit zu hatte, würde sagen, dass ich da nicht besonders viel Ahnung habe. Ich weiß schon, dass es reicht, dass ein Kammermitglied die Sachkunde hat und sie den anderen vermittelt, aber das klappt auch nur, wenn die richtigen Fragen erkannt und gestellt werden. Deshalb glaube ich, dass nötig ist hier etwas zu erklären.
Die von der BAO Vita erstellten DNA-Profile mit denen verglichen wurden, sind nicht etwa zusätzliche an verschiedenen Tatorten angefallene Spuren, nein, es sind weitere Profile, die bei den Durchsuchungen in der Wohnung und am Wagenplatz erhoben wurden. Festgestellt werden kann also lediglich, es haben Personen, die zum Beispiel am Wagenplatz geraucht haben, keine Spuren auf den Waffen, der Munition und deren Verpackung hinterlassen.
Keineswegs heißt das, dass es nicht auch Allele gab, die keinem der drei Personen zugeordnet werden können. Beispielsweise: „1.3.5.2.3.1.2.1-1_D Magazin, Abrieb; fragmentarischer Befund min. 3 Urheber; in Betracht kommt (Ernst-Volker S. 1954), aber noch mindestens zwei andere Personen haben dort eine Spur hinterlassen, allerdings weder Frau Klette noch Herr Garweg.“
Ein weiteres Beispiel an der Maschinenpistole Samopai, das soll ja die Waffe sein, die in Stuhr der Mensch mit der Panzerfaust umhängen hatte, wurde ein Mischbefund von mindestens vier Personen festgestellt, Frau Klette und Herr Staub waren nicht dabei. Allerdings wurden Allele wie sie Herr Garweg aufweist gefunden. Hier also klar drei weitere Personen.
Gemäß Gutachten der Sachverständigen Dr. J. vom 11.06.2024 (BI. 180ff. SH Gutachten/ Untersuchungsberichte Sebasfianstr. 73 Bd. 5) war an der Doppelmagazintasche 1.3.8.11.4 der Marke Shooting Systems ein Mischbefund von mindestens 4 Personen. Der gesondert Verfolgte Garweg konnte sicher zugeordnet werden. Wieder drei unbekannte Personen.
So verhält es sich unentwegt, ich zähle das alles nicht auf, da die Gutachten eingeführt wurden und ich hier nur darauf aufmerksam machen möchte, wenn hinter einer Ergebnistabelle der Name einer Person steht, ist das nur das halbe Ergebnis. Es ist auch zu schauen wie viele Personen sind in der Spur enthalten, wenn man die These nur diese drei Personen kommen als Tatbeteiligte in Betracht.
Was die Spuren in Bezug auf die Täterschaft von Klette bedeuten, darauf komme ich noch zurück. Hier erstmal geht es nur um die Überlegung, ist die Grundannahme, es sind immer die gleichen drei Personen beteiligt, tragbar oder nicht.
Auch hier Hinweise auf weitere Personen: Perücken, Sturmhauben: Auch hier wurden neben Allelen der drei Verdächtigen andere Allele gefunden, die nicht denen drei zugeordnet werden können.
Klamotten: Welche Sachen wurden gefunden, die tatsächlich auf eine Beteiligung von drei Tatbeteiligten hindeuten? Zwei Kamouflagehosen, wir hatten sie beide hier, beide sehr groß, Herr Dr. Theune ist über einsneunzig, dem hätten die Hose gepasst. Frau Klette sicher nicht, denn sie muss sich darin bei einem Überfall ja gut bewegen können. Obwohl von ihr DNA dort gefunden wurde. Hier sieht man schon, dass DNA auch an Sachen sein kann, die nichts mit einem zu tun haben.
Weiter die Westen, da wurde an in der Innenseite des Kragens einer schwarzen Stoffweste der Größe XL DNA unserer Mandantin gefunden, dass könnten Tragespuren sein. Das könnte bedeuten, dass sie sie mal getragen hat. Wann, weiß man nicht. Aber auch hier das Problem Größe XL.
Aber selbst wenn in Stuhr bei der Tatausführung eine Weste getragen worden sein sollte, was sich aus den Angaben hier in der Hauptverhandlung nicht eindeutig ergeben hat, wurde sie über einem Armeeanzug getragen, so dass eine Berührung im Kragenbereich nicht wahrscheinlich ist. Außerdem kann das zu jeder anderen Zeit entstanden sein. Alles das unterstützt nicht die These, es waren immer nur die drei.
Täterbeschreibungen durch Zeug*innen
Schauen wir uns die Täterbeschreibungen an verschiedenen Tatorten an. Wir sind uns sicher einig, dass Zeugen die schlechtesten Beweismittel sind, vor allem, wenn die Taten so lange her sind wie vorliegend. Wenn Sie sich da auf was verlassen wollen, müssen Sie sich mit den verschiedenen Aussagen und ihren Entstehungen beschäftigen.
Und wie hat Frau Dr. Marquardt gesagt, Zeuginnnen und Zeugen sollen Tatsachen berichten und nicht Schätzungen von sich geben. Das ist schon richtig, obwohl alle trotzdem immer danach fragen. Ich will hier aber nicht auf Schätzungen abstellen, sondern auf Beschreibungen der Täter, bei denen die Täter zueinander oder zu der beschreibenden Person ins Verhältnis gesetzt wurde. Also, der war viel kleiner oder größer als ich oder als der andere Täter. Dabei handelt es sich nämlich gerade nicht um Schätzungen, sondern um wahrgenommene Unterschiede.
Auch wenn der Zeugenbeweis, der unsicherste ist, gewinnen Angaben von Zeuginnen dadurch an Bedeutung gewinnen, dass sie zu verschiedenen Zeiten an verschiedenen Orten und zu verschiedenen Taten ausgesagt wurden. Da kann man schon glauben, da ist was dran. Das kann man nicht mit einem Handstrich wegstreichen.
Festgestellt wurden die Größen Herr Staub 1,80m bis 1,83m, Herr Garweg 1,80m, Frau Klette 1,67 – was im Übrigen alles Durchschnittsgrößen sind. Was haben wir dazu in der Hauptverhandlung gehört?
Im Fall Bochum beschreibt die Zeugin F., „einer war etwa 1,80m der andere kleiner“. Eine genauere Beschreibung war der Zeugin nicht mehr möglich. Auch die Zeugin D., die sich zum Tatzeitpunkt mit der Zeugin F. im Kassenbüro aufhielt, konnte sich erinnern, dass einer kleiner als der andere gewesen sei. Zum Größenunterschied konnte die Zeugin keine Angaben mehr machen. Die Zeugin O., die zur gleichen Zeit im Kassenbüro Geld zählte, gab an, sie habe zwei Täter gesehen, wobei diese unterschiedlich groß gewesen seien. Auf Vorhalt, dass sie damals bei der Polizei ausgesagt habe, der eine sei etwa 1,80m gewesen, der andere einen Kopf kleiner, gab sie an, sie könne nur noch sagen, dass einer jedenfalls deutlich kleiner gewesen sei.
In Osnabrück waren die Zeuginnen K. und D. im Kassenbüro. Frau K. gab zum Größenunterschied an, einer sei einen Kopf kleiner als der andere gewesen. Frau D. konnte hierzu nichts mehr sagen, aber beide Frauen schätzten Männer als etwa gleich alt ein. Während zwischen Staub und Garweg immerhin ein Altersunterschied von 14 Jahren liegt.
Der Überfall in Osnabrück war im Jahre 2015, das heißt, da war Herr Garweg 48 und Herr Staub 62 Jahre. Das ist ein Unterschied, auffallen könnte. Auch hier wieder das ist keine bloße Schätzung, sondern ein ins Verhältnis setzen der beiden Personen.
In Hildesheim gab die Zeugin Sch. an: „Einer der beiden, der kleine, hatte sehr helle blaue Augen. Ich bin 1,76m. Er war deutlich kleiner, er ging mir vielleicht bis zur Nase, also circa 1,60m. Der andere war auf Augenhöhe.“
Der Warenhausdetektiv V. beschrieb auch zwei unterschiedlich große Männer. Es gab Schätzungen ab, etwa 1,80m und 1,60m, sagte aber gleich dazu, dass er die Größen nicht genau bestimmen könne, aber jedenfalls sei der eine einen halben Kopf kleiner gewesen.
Der Zeuge F. gab hierzu an, er selber sei 1,74m groß, der Mann hinter ihm sei etwa seine Größe oder kleiner gewesen. Und auch der Zeuge Sch., der sich zur Tatzeit als Kunde in dem Geschäft aufgehalten hat und an dem die Täter direkt vorbeigelaufen sind, konnte angeben, dass sie nicht gleich groß gewesen seien.
Im Fall Leverkusen wurde zwar nicht von unterschiedlich großen Tätern berichtet, allerdings beschrieb die Zeugin E. einen Täter als 1,70m groß, kräftig, nicht schlank und mit rundem Gesicht. Eine Beschreibung, die zu keinem der Verdächtigen passt.
Aber auch im Fall Stuhr passen diese Beschreibungen nicht zu dem sogenannten „Trio“. Es werden die Täter auf jeden Fall als Männer beschrieben, etwa gleich groß, alle etwa 1,80, was wohl so zu verstehen ist, dass sie alle eine für Männer als durchschnittlich, also unauffällig zu beschreibende Größe hatten.
So verhält es sich auch im Fall Duisburg. Und das liegt nicht nur daran, wie es die Frau Staatsanwältin gesagt hat, dass allgemein einer Frau so eine Tat nicht zugetraut wird. Dann hätte auch ein Mann beschrieben werden können, der eher klein für einen Mann ist. So ist es nicht, auch hier werden die Männer ins Verhältnis zueinander gesetzt.
Bei Cremlingen, aber auch da werden wir noch drauf zurückkommen, wird plötzlich von einer kleinen zierlichen Frau gesprochen. Ehrlich gesagt, 1,67m ist eine durchschnittliche Größe für eine Frau.
Tatortspuren
Aber auch die DNA-Spuren von den Tatorten sprechen teilweise für mehr als drei Personen.
Stuhr: Es sind Spuren von einer USBV (Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung) im Fluchtfahrzeug gesichert worden unter der Spuren Nr. 8.4.1
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich DNA von mindestens drei Personen auf den Einzelteilen der verwendeten USBV hat nachweisen lassen, wenn auch zum Teil in schwacher Ausprägung. Von den drei bekannten Tatverdächtigen kann allein der gesondert Verfolgte Staub als Spurenmitverursacher nicht ausgeschlossen werden, die anderen beiden – Herr Garweg und unsere Mandantin – indes schon. Also auch hier ist nicht auszuschließen, dass andere Personen beteiligt waren, mindestens am Bau der USBV.
Auch an der Spur Nr. 1.7, Teilstück vom Ast mit Stoffrest, aus dem T4 lässt sich eine Mischspur von drei Personen feststellen. Herr Garweg und Herr Staub können als Mitspurenverursacher nicht ausgeschlossen werden, Frau Klette schon.
Eine weitere Person ließ sich anhand des untersuchten Schonbezugs – Spur Nr. 1.15-2 – herausarbeiten. Es handelt sich um eine männliche Person, die zweite in der DAD unbekannt; Für diese Person wurde ein Meldebogen erstellt, das heißt es handelt sich um eine ausgeprägte Spur.
Cremlingen: Auch in Bezug auf die Spurenlage in Cremlingen kann festgestellt werden, dass sich mehrere deutlich stärker ausgeprägte Spuren anderer Personen, also weder unserer Mandantin noch der gesondert Verfolgten, in den verwendeten Fahrzeugen feststellen ließen.
Speziell hinweisen möchte ich auf Spuren an der sich in dem Fahrzeug befindlichen Motorölflasche bzw. an dem Panzertape, was beides nach dem Ankauf des Fahrzeugs ins Fahrzeug gekommen ist. Es handelt sich um das Profil eines Mannes, der im Gutachten als Mann 4 bezeichnet wurde.
Außerdem fanden sich in dem bei der Tat verwendeten Opel Corsa Antragungen einer unbekannten Frau, gleich an vier verschiedenen Orten, nämlich den Sitzverstellhebel vom Fahrersitz, einem Taschentuch sowie in Mischbefunden an einer Getränkedose und dem Schaltknauf. Weiter wurde festgestellt, dass die Vorbesitzerin als Spurenlegerin ausscheidet. Auch eine Sekundärübertragung ist eher unwahrscheinlich.
Auch in dem Fluchtfahrzeug Ford Mondeo konnte eine ausgewogene Mischspur einer Frau und eines Mannes festgestellt an einer Grünteeflasche festgestellt werden. Diese Flasche war ebenfalls bei Kauf des Fahrzeugs nicht in dem Auto. Alle drei Staub, Klette und Garweg können ausgeschlossen werden.
Bochum: In Fall Bochum wurde in dem erst 2017 erstellten Gutachten der Universität München in Folienabrieben der Kopfstützen aus dem Fluchtfahrzeug vier unbekannte Personen als Spurenverursacher festgestellt, zwei Frauen und zwei Männer, unsere Mandantin ist als Spurenverursacherin auszuschließen.
Hildesheim: Die im Fall Hildesheim aufgefunden Zigarettenkippe, Spur Nr. 1.4.1-1 ließ sich einer unbekannten männlichen Person zuordnen, die ein ähnliches DNA-Identifizierungsmuster wie der gesondert Verfolgte Staub aufweist, bei dem dieser aber als Spurenverursacher ausgeschlossen werden konnte. Was übrigens insgesamt interessant ist, weil von Herrn Staub kein vollständiges Identifizierungsmuster vorliegt.
Aber auch an der Fahrertür der Innenseite des Fahrzeugs und im Kofferraum konnte jeweils eine Hauptkomponente innerhalb einer Mischspur deutlich festgestellt werden, die weder Herrn Staub, Herrn Garweg oder Frau Klette oder einer berechtigten Person zugeordnet werden kann.
Leverkusen: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahmen hat einer der Täter mit dem bloßen Finger die Verplombung eines Safebags geöffnet. Es wurde eine Mischspur festgestellt, für die sowohl Frau Klette als auch die Herren Staub und Garweg als Urheber ausscheiden.
Wolfsburg: In Bezug auf die Tat in Wolfsburg konnten drei Zigarettenkippen am Tatort festgestellt werden, die jeweils eine Person geraucht hat, die weder Herr Garweg noch Herr Staub noch unsere Mandantin war. Es handelt sich jeweils um eine männliche Person.
Auch in der Spur Nr. 5.4-5 ließ sich in der Zwei-Personen-Mischspur neben Allelen, wie sie bei Herrn Staub auch vorliegen, eine weitere unbekannte Person extrahieren. Nichts anderes gilt für Spur Nr. 5.5-1. In beiden Fällen können sowohl die Angeklagte als auch Herr Garweg als Mitverursacher ausgeschlossen werden. Dies betrifft jeweils die im Fahrzeug VW Golf Variant hinter dem Fahrzeugsitz aufgefundenen Plastikflaschen.
Auch an der Spur an dem Kunststoffrad konnte eine Mischspur typisiert werden. Dort soll diese Spur derart zu bewerten sein, dass die quantitativ stärker ausgeprägten Allele der weiblichen Person mit den Allelen der Angeklagten übereinstimmen. Es soll aber auch einen weiteren Mitspurenverursacher geben, der unbekannt ist.
Im Fall Wolfsburg selbst für den Fall, dass die Kammer davon ausgeht, dass die Zigarettenkippen nicht tatbedingt an den Tatort gelangt sind, mindestens zwei unbekannte Spurenleger als Mittäter in Betracht kommen.
All das bestätigt nicht die These, es können nur und ausschließlich diese drei Personen gewesen sein. Im Gegenteil es spricht, dafür, dass andere unbekannte Personen beteiligt waren. Damit werden Sie sich bei der anzustellenden Gesamtschau Gedanken machen müssen.
Arbeitsteilung
Die Staatsanwaltschaft geht nicht nur davon aus, dass nichts für die Beteiligung weiterer Personen spricht, sie meint sogar auch zu wissen, mit welcher Arbeitsteilung hier vorgegangen worden ist:
Frau Klette: Aufbewahrung aller Waffen und anderer Utensilien und Karten usw., alles was nötig ist, außerdem Wohnungsbeschaffung im Vorfeld zur Ausspähung der Tatorte. Herr Garweg soll der Mann fürs Grobe und Papierherstellung sein. Herr Staub ist der Autokäufer.
Nach der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass eine S.L. die Wohnung in Bremen von dem Zeugen G. zu verschiedenen Zeiten gemietet hatte. Auch muss wohl davon ausgegangen werden, dass sich hinter der S.L. Frau Klette verbirgt.
Hierzu wurde der Zeuge G. gehört und verschiedene Chats zwischen Herrn G. und unserer Mandantin im Selbstleseverfahren eingeführt. Und hier ist es wieder, was wir vorhin schon gesagt haben, Sie haben nur selektiv in die Beweisaufnahme eingeführt. Hier ganz klar, nur Chats, die den Zeitraum der Tat in Stuhr betreffen. Die Auswahl der Chats zwischen dem Zeugen G. und der S.L. sind einseitig und stellen eine Verfälschung des Gesamtbildes dar, welches sich aus dem vollständigen Chatverlauf ergibt. Wie von uns vorgetragen ergibt sich alleine aus der Akte ein Chatverlauf der am 16.03.2013 beginnt und mit einer Nachricht vom 15.02.2016 endet.
Der von uns hierzu angebrachte Widerspruch in dem wir gefordert haben, alle oder keinen der Chats einzuführen und somit den gesamten Chatverlauf in die Gesamtschau einzustellen wurde mit Beschluss 11.6.2025 (Anlage 58) abgelehnt. Mit folgender Begründung:
„Der Widerspruch der Verteidigung und der Angeklagten gegen die Erhebung einzelner Screenshots des Chatverkehrs zwischen dem Zeugen G. und „S.L.“ ist unbegründet. Allein die Tatsache, dass die Kammer bestimmte Chatnachrichten für das Verfahren als relevant erachtet und nicht die gesamten Chatnachrichten einführt, wodurch erst recht keine Willkür besteht, hindert nicht die Erhebung der Beweismittel im Rahmen des Selbstleseverfahrens und stellt sich lediglich als eine Frage der Würdigung der Chatnachrichten im Licht der Zeugenvernehmung des Zeugen G. dar, welche der Abschlussberatung der Kammer vorbehalten bleibt.“
Deutlicher kann man es nicht sagen, nur diese Chatnachrichten sind relevant, alles andere egal.
Nach der Aussage des Zeugen G. hatte sie diese Wohnung vielleicht sogar schon erstmalig 2012 und wahrscheinlich letztmalig 2016 angemietet, also immer wieder, ja sogar recht häufig über einen Zeitraum von vier Jahren. Was sagt das in Bezug auf die Vorbereitung der Tat in Stuhr aus? Wurde diese Tat vier Jahre lang vorbereitet?
Und wenn Sie die Chatnachrichten tatsächlich im Lichte der Zeugenvernehmung G. würdigen wollen, hätten Sie dessen Glaubhaftigkeit wunderbar mit den gesamten Chatnachrichten überprüfen können. Darum geht es Ihnen aber nicht, es geht Ihnen ausschließlich um die Würdigung belastender Indizien. Auch im Schlussvortrag der Staatsanwältin dazu kein Wort.
Weiter wurde ein Vermerk des PHK D. eingeführt (BI. 142 ff. SH Auswertung Asservate Sebastianstr. 73 Bd.4. Danach sollen im Raum Hildesheim, Hannover und Braunschweig folgende Wohnungen angemietet worden sein: Ggf. um den 11.06.2015: Wilksheide 72, I. OG Re., 30459 Hannover; 17.06.2015 – 19.06.2015: Wilksheide 72, I. OG Re., 30459 Hannover; 02.07.2015 – 07.07.2015: Wilksheide 72, I. OG Re., 30459 Hannover; 14.07.2015 – 29.07.2015: Wilksheide 72, I. OG Re., 30459 Hannover; Ggf. 04.08.2015 – 09.08.2015: Wilksheide 72, I. OG Re., 30459 Hannover; Ggf. 30.08.2015 – 15.09.2015: Rebenring 64, Zimmer 041219, 38106 Braunschweig; mind. 17.09.2015 – ca. 17.10.2015: Teichstr. 15, 31141 Hildesheim; mind. 08.01.2016 — 02.02.2016: Pieperstr. 28, 31135 Hildesheim; 17.02.2016 – 19.02.2016: Aufenthalt in Hildesheim.
Die Tat in Hildesheim wurde am 7. Mai 2016 verübt, auch hier über ein Jahr Vorbereitung?
Wie verhält es sich mit dem gleichen Autokäufer?
Wir haben beantragt die Zeugen B. und A. als Zeugen zu hören. Beide hatten mit dem Käufer des Rammfahrzeugs T4 in Stuhr zu tun. Beide hatten bei der Polizei angegeben, sie trauen sich zu, den Käufer wiederzuerkennen, später wurde mit ihnen eine Wahllichtbildvorlage durchgeführt in der auch ein Bild des auf den Fahndungsplakaten als Staub bezeichneten Mannes gewesen. Sie haben ihn nicht als den Käufer identifiziert.
Auch hier wieder kein Interesse des Gerichts an der Aufklärung. Richtig ist zwar, dass ein bloßes Nichterkennen einer Person nichts bedeuten muss, daraus kann man nicht unbedingt schließen, die Person war es nicht. Es kann aber was bedeuten, wenn zum Beispiel ein Zeuge sagt, den abgebildeten Mann kenne er nicht, kann das heißen, habe ich noch nie gesehen, oder aber, ich kann ausschließen, dass das der Mann ist, den ich beim Kauf des Autos gesehen habe oder aber ich glaub, das ist er nicht.
All das kann das bedeuten, deshalb muss auch ein solcher Beweis erhoben und hinterfragt werden. Ich greife hier zum Beispiel den Zeugen A. heraus und das haben wir vorgetragen, der in dieser Vernehmung gesagt hat oder es zumindest so protokolliert wurde:
„Ich habe das mal bei Aktenzeichen gesehen. Die haben den Überfall gezeigt. Sie haben auch Bilder gezeigt, zwei Männer und eine Frau. Ich kann mich sehr flüchtig an diese Bilder im Fernsehen erinnern. Als ich die Bilder damals gesehen habe, habe ich mir gedacht der Mann, auf den Bildern im Fernsehen sieht anders aus als der Autokäufer bei der Fa. Auto Kurt.“
Hier hat er also schon einen Ausschluss formuliert. Diese Vernehmung hat im Juli 2017 stattgefunden. Welche Bilder hat er da wohl im Fernsehen gesehen. Das Fahndungsbild stammt auf jeden Fall schon aus 2016. Dann sagt er zu dem entscheidenden Bild 4; „den kenne ich nicht.“ Da muss man doch mal fragen, wie ist das gemeint? Erst recht, weil der Polizeibeamte nicht nachgefragt hat.
Nicht nur, dass Sie von vorneherein sagen, eine Nichtidentifizierung ist absolut bedeutungslos und wird nicht in die Gesamtschau miteingestellt, Sie sagen auch noch, wir hätten uns da was ausgedacht, eine Behauptung aufgestellt, für die es keinen Anhaltspunkt in der Akte oder sonstwo gäbe, also ins Blaue hinein behauptet, der Käufer des T4 war nicht der Mann auf Bild 4. Ich finde das gelinde gesagt gewagt. Das hätten Sie klären müssen.
Auch wenn sie in dem Beschluss weiter ausführen, was der Zeuge nach so vielen Jahren mehr aussagen soll als damals, dann können Sie gleich auf die Hauptverhandlung verzichten und einfach die Akte als Grundlage für das Urteil nehmen. Ähnlich verhält es sich auch mit dem Zeugen B.
Sehr interessant in diesem Zusammenhang ist auch das Fahndungsbild, dass von einem Autohändler im Zusammenhang mit der Öffentlichkeitsfahndung bei den Gebrauchtwagenhändlern gemacht wurde, weil ein Kaufinteressent ihm komisch vorkam. Ich kann mich täuschen, weil ich es kaum glauben kann, aber ich meine zur Entstehung dieses Bildes wurde keine Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung durchgeführt.
Und jetzt frage ich Sie, die Herren Schöffen, woher wissen Sie, dass da Herr Staub abgebildet ist. Haben Sie sich jemals gefragt, ob es sich hier nicht um den gesuchten Herrn Staub handeln könnte? Hatten Sie überhaupt irgendeinen Anhalt, darüber nachzudenken?
Es gibt tatsächlich ein bildvergleichendes Gutachten in der Akte vom LKA Niedersachsen von Frau M. vom 4.4.2016. Dort werden die, ich nenne sie jetzt mal Fahndungsbilder mit bei der Polizei vorhandenen Bildern von Herrn Staub verglichen. Dieses Gutachten wurde nicht eingeführt. Bei der Vorbereitung meines Schlussvortrages habe ich gesucht und gesucht, aber ich konnte es auf keiner Verlesungsliste finden. Ich war mir eigentlich sicher, dass ich mir das gemerkt hätte, wenn das eingeführt worden wäre, weil die Frage, ob tatsächlich auf dem Bild Herr Staub abgebildet ist, mich von Anfang an beschäftigt hat, allerdings wurde ich jetzt unsicher, weil das doch eine Grundlage der Feststellungen sein wird.
Dieses Gutachten kommt zwar nicht zu einem Ausschluss, aber Frau M. stellt sowohl Übereinstimmungen als auch Abweichungen fest. Also sie stellt nicht nur fest, dass das was auf Grund der Qualität der Bilder verglichen werden kann übereinstimmt, aber zu wenige Merkmale erkennbar sind, nein sie stellt Übereinstimmungen aber auch Abweichungen fest.
Im Rahmen eines allgemeinen Vergleiches und eines eingeschränkten Detailvergleiches wurden sowohl Ähnlichkeiten und optische Übereinstimmunen hinsichtlich der Gesichtsbreite, der Stirnbreite, der unteren Augen-, der Nasen- und der Wangenpartie als auch optische Abweichungen hinsichtlich der oberen Augenpartie, der Nasen- und Ohrenhöhe festgestellt.
Diese Abweichungen können Abweichungen sein, weil es einfach verschiedene Menschen sind, es können aber auch Abweichungen sein, die sich erklären lassen durch schlechte Bildqualität oder große Zeitspannen zwischen den Aufnahmen. Sie kann es schlicht, so das Gutachten – nicht endgültig sagen. Nun wissen wir alle, dass Bilder von Herrn Staub gefunden wurden. Jeder kann sie sich im Internet auf der Seite des BKA anschauen. Der abgebildete Mann dürfte zwar auch jünger sein, als der Mann auf Bild 4, aber doch um einiges Älter als auf den ED- oder alten Passbildern.
Ehrlich gesagt, kann ich mir gar nicht vorstellen, dass kein weiteres Vergleichsgutachten in Auftrag gegeben wurde. In unserer Akte ist keines. Das wird bei der Zielfahndung sein. Warum ist es nicht in unserer Akte. Ich denke, wäre es zu einem Treffer gekommen, das heißt eine Bestätigung der Personenidentität, dann wäre uns das doch sicherlich präsentiert worden. Ich vermute, das Ergebnis hat nicht zu den Vorstellungen der Staatsanwaltschaft gepasst. Insofern werde ich hier diesbezüglich einen Hilfsbeweisantrag stellen.
Zu guter Letzt werden Sie in ihre Gesamtwürdigung mit einbeziehen müssen, dass der Zeuge K., dessen Vernehmungen und Vermerke zu Befragungen verlesen wurden, ganz offensichtlich das Tatfahrzeug in Duisburg kurz vor Tatausführung gesehen hat und nicht nur das, er hat auch den Fahrer gesehen und konnte ihn sehr gut beschreiben. Mit ihm wurde ein Phantombild gefertigt, dass in Augenschein genommen wurde. Dieses Phantombild hat keinerlei Ähnlichkeit mit Staub oder Garweg. Schon alleine die Gesichtsform ist absolut unterschiedlich zu den beiden Männern. Auch er hat die Verdächtigen nicht erkannt.
Auch die Angaben des Herrn S., der das Fahrzeug und den Fahrer kurz nach der Tat in Duisburg gesehen hat wurden verlesen, Ähnlichkeit mit dem Phantombild konnte er erkennen, mit den vorgelegten Bildern von Staub und Garweg nicht. Dies spricht auf jeden Fall im Fall Duisburg für eine weitere Person.
Sie sehen, es gibt eine Menge Feststellungen, die alle einbezogen werden müssen in die Gesamtbetrachtung, die wenn man sie sich so an einem Stück vor Augen führt, doch echte Anhaltspunkte für die Beteiligung anderer Personen als unserer Mandantin bieten. Diese Annahme betrachten wir als erledigt.
Nun Ende der Vorrede, beginnen wir mit den konkreten noch verbleibenden Vorwürfen […]
Bei der hier etwa im Wortlaut dokumentierten Fassung handelt es sich um den Anfang des mehrstündigen Plädoyers der Verteidigung vom 13. Mai 2026. Die Zwischenüberschriften sind zur besseren Lesbarkeit teilweise ergänzt worden.

