In einem Antrag lehnt Daniela Klette die Sachverständige Dr. J. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Nachfolgend ist der Befangenheitsantrag dokumentiert.
An das LG Verden
Eitze, 25.02.2026
In der Strafsache ./. Daniela Klette (1 Ks 453 Js 24649/15 (112/24))
I.
lehnt die Angeklagte die Sachverständige Dr. J. erneut wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.
Der Erhebung und Verwertung sämtlicher Gutachten der Sachverständigen, auch durch Verlesung eines schriftlichen Behördengutachtens, wird widersprochen.
Sollte das Gericht eine dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Sachverständigen einholen, wird beantragt, diese der Angeklagten über ihre Verteidigung zur Kenntnis und Stellungnahme zu geben, bevor über dieses Gesuch entschieden wird.
II.
Zugleich wird der Verwertung sämtlicher Gutachten der Sachverständigen im Selbstleseverfahren 7 Allgemein II erneut ausdrücklich widersprochen.
Im Einzelnen:
I. Befangenheit der Sachverständigen
Die Angeklagte hat bereits wiederholt die Sachverständige Dr. J. wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Auf diese Gesuche, insbesondere auf die Anträge vom 29.04.2025 und vom 20.01.2026, aber auch auf die weiteren Anträge, wird auch zur Begründung Bezug genommen.
1.
Die Besorgnis der Befangenheit ist gegeben, wenn der Antragsteller vernünftige Gründe vorbringt, die bei verständiger Würdigung auch jedem unbeteiligten Dritten Anlass geben könnten, an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln. Hierbei kommt es nicht auf den Standpunkt des Gerichts an, sondern auf denjenigen des Ablehnenden. (MüKoStPO/Trück, 2. Aufl. 2023, StPO § 74 Rn. 8, beck-online)
a)
Die Teilnahme an Ermittlungshandlungen bewirkt nicht schon per se die Befangenheit des Sachverständigen. Etwas anderes gilt dann, wenn der hinzugezogene Experte für die Staatsanwaltschaft oder Polizei die Ermittlungshandlungen selbst vornimmt. Es kommt dann im Einzelfall darauf an, ob sich die abgelehnte Person konkret auch „wie“ ein Polizeibeamter für die Erforschung und Aufklärung der in Frage stehenden Tat einsetzte. (MüKoStPO/Trück, 2. Aufl. 2023, StPO § 74 Rn. 9, beck-online)
So liegt der Fall – wie bereits vorgetragen – hier. Die abgelehnte Sachverständige hat wie eine Polizeibeamtin selbst an der Spurensicherung teilgehabt, hat wie eine Polizeibeamtin an Spurenkonferenzen teilgenommen, hat wie eine Polizeibeamtin mit der Staatsanwältin telefoniert und von sich aus weitere Ermittlungsschritte angeregt und so wie eine Polizeibeamtin mehrere Ermittlungshandlungen selbst vorgenommen.
Hinzu kommt, dass ihr – entgegen der geltenden internationalen Richtlinien für die DNA-Begutachtung – bereits seit 2015 der Name unserer Mandantin als Tatverdächtige bekannt war.
All dies hat die Angeklagte bereits wiederholt vorgetragen. Auf diese vorherigen Befangenheitsanträge wird insoweit verwiesen.
b)
Anhaltspunkte für eine Befangenheit können sich aber insbesondere auch ergeben aus der einseitigen Würdigung der Beweismittel, aus der selektiven und methodisch unzureichenden Auseinandersetzung mit Fachliteratur und insbesondere aus Kompetenzüberschreitungen durch Stellungnahme zu Rechtsfragen. (MüKoStPO/Trück, 2. Aufl. 2023, StPO § 74 Rn. 14, beck-online, m.w.N.)
All diese Konstellationen liegen vor. Die abgelehnte Sachverständige hat
- Beweismittel einseitig und vor allem zu Lasten unserer Mandantin gewürdigt,
- gegen geltende Richtlinien der führenden internationalen Fachgesellschaft für forensische Genetik und der deutschen Spurenkommission verstoßen,
- ihre Kompetenzen durch die Beantwortung von Fragen überschritten, deren Beantwortung ihr als Sachverständiger nicht obliegen und
- sich selektiv und methodisch unzureichend mit existierender Fachliteratur auseinandergesetzt.
In all diesen Punkten ging dies stets zu Lasten der Angeklagten.
Im Einzelnen:
aa)
Die Verteidigung hatte zu den Gutachten der Sachverständigen vom 18.12.2025 und vom 22.01.2026 mit Auftrag vom 22.01.2026 eine methodenkritische Stellungnahme bei den Sachverständigen Prof. Dr. C. C. und Dr. A. G. in Auftrag gegeben, die wiederum von der Sachverständigen in ihrem „Gutachten“ vom 18.12. als die grundlegenden Expert*innen für Gutachten auf Aktivitätenebene angegeben worden waren. Dort, also in dem Gutachten der abgelehnten Sachverständigen, heißt es in Fußnote 2: „For details and explanations, see G. A, C. C. On DNA transfer; The lack and difficulty of systematlc research and how to do it better. Forenslc Sci Int Genet. 2019 May;40:24-36. dol:10.1016/j,fslgen.2019.01.012“
Es wird davon ausgegangen, dass eine Übersetzung nicht erforderlich ist, weil das Gericht versteht, was mit der von der Sachverständigen auf englisch formulierten Fußnote gemeint ist. Anderenfalls wird um einen Hinweis gebeten.
Prof. Dr. C. ist zudem gewähltes Mitglied der gemeinsamen Spurenkommission der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin und der kriminaltechnischen Institute der Landeskriminalämter und des Bundeskriminalamtes.
Dieses methodenkritische Gutachten wird hiermit überreicht; es wird beantragt, es zum Beweis seines Inhaltes zu verlesen. Den Inhalt dieser Stellungnahme macht sich die Antragstellerin im Rahmen ihres Ablehnungsgesuchs insgesamt zu eigen.
Es kommt zu dem Ergebnis, dass die Sachverständige in drei zentralen Punkten gegen die elf geltenden Richtlinien der International Society of Forensic Genetics, die auch von der deutschen Spurenkommission übernommen wurden und ebenfalls in der Anlage überreicht werden, verstoßen hat:
- Es werden keine konkret formulierten, alternativen Hypothesen zur Entstehung des Spurenbilds aufgestellt.
- Es werden Aussagen dazu getroffen, welche Art der Spurentstehung wahrscheinlicher bzw. „eher anzunehmen“ ist.
- Es erfolgt keine Offenlegung der Daten und Quellen, auf denen die sachverständige Aussage beruht.
Dabei handelt es sich nicht etwa um marginale Fehler; diese grobe Missachtung der drei Punkte führt dazu, dass die Gutachten insgesamt unverwertbar sind und bei der Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit der Sachverständigen erneut und deutlich verstärken. Erschwerend hinzu kommt, dass die Sachverständige gegenüber dem Gericht behauptet hatte, es handele sich bei einer BAE um einen Routinevorgang und sie selbst sei hierzu fähig und geeignet. Beides stimmt nachweisbar nicht.
Dabei ist zunächst daran zu erinnern, dass die Sachverständige, die im Rahmen der Hauptverhandlung nie gehört worden ist und durch die Verteidigung nie befragt werden konnte, im Rahmen einer Skype-Konferenz mit den Berufsrichtern der Kammer sowie im Rahmen von Email-Austausch mit dem Vorsitzenden angab, es handele sich bei einem Gutachten auf Aktivitätenebene um einen Auftrag, den sie erfüllen könne, weil sie hierzu fähig und geeignet sei, was, wie nun deutlich zu erkennen ist, nicht der Wahrheit entspreach.
Im Einzelnen:
- Die Verteidigung beantragte die Einholung eines DNA-Gutachtens auf Aktivitätenebene mit Beweisantrag vom 09.10.2025. In diesem Antrag schlug sie vor, die Sachverständige Frau Dr. P. als Sachverständige zu bestimmen.
In dem Antrag heißt es zur Frage der Auswahl der Sachverständigen:
„Die genannte Sachverständige besitzt eine spezielle Sachkunde im Bereich der Forschung zur Thematik der Sekundärübertragung bzw. mittelbaren Transferszenarien von DNA-Spuren bzw. der Unterscheidung von im unmittelbaren Tatzusammenhang entstandenen Spuren zu älteren, durch Kontamination entstandenen Spuren. Im Rahmen dieser Forschungstätigkeit hat sich die Sachverständige Dr. P. auch intensiv mit der Problematik der Degradation von DNA-Spuren und den sich hieraus ergebenden Rückschlussmöglichkeiten bei der Frage des Alters einer Spur beschäftigt.
Im Rahmen ihrer Forschungstätigkeit hat sich die Sachverständige Dr. P. schwerpunktmäßig mit dieser Thematik beschäftigt und hierzu diverse Veröffentlichungen getätigt.
Beispielhaft seien folgende Fachbeiträge genannt:
DNA transfer – a never ending story: a study on scenarios involving a second person as carrier. (DNA-Übertragungen – eine unendliche Geschichte: eine Studie zu Szenarien, die eine zweite Person als DNA-Träger betreffen)
Everything clean?: transfer of DNA traces between textiles in the washtub. (Alles sauber? Transport von DNA-Spuren zwischen Textilien im Waschzuber).
Phantoms in the mortuary-DNA transfer during autopsies. (Phantome in der Leichenhalle – DNA-Transfer bei Autopsien).
Aus den Gutachten der abgelehnten Sachverständigen Dr. J. ergibt sich, dass diese sich mit Fragen einer möglichen Sekundärübertragung bzw. der Frage des Alters der Spurenanteile insgesamt nicht beschäftigt hat und insoweit auch keine diesbezüglichen Untersuchungen angestellt hat. Im Vergleich zu der abgelehnten Sachverständigen verfügt die Sachverständige Dr. P. somit hinsichtlich der hier relevanten Fragestellungen über ein spezielles und überlegenes Fachwissen.“
Glaubhaftmachung: Beweisantrag vom 09.10.2025
- Die Kammer ging diesem Beweisbegehren der Verteidigung zwar grds. nach, beauftragte aber gleichwohl und insoweit gegen den Antrag die abgelehnte Sachverständige mit der Erstattung des Gutachtens.
Zunächst gab der Vorsitzende einen Vermerk vom 06.11.2025 bekannt, wonach er und die Beisitzer*innen Meinke und Niemeyer mit der Sachverständigen in Abwesenheit der Angeklagten und der Verteidigung mit der Sachverständigen eine Videokonferenz via Skype durchgeführt hätten:
„Im Freibeweisverfahren haben am heutigen Tage die Berufsrichter der Kammer mit der moIekuIargenetischen Sachverstanden Dr. J. – LKA Niedersachsen, Kriminaltechnisches Institut, Abteilung 5, Fachgruppe 51.1 – fernmündlich via Skype die Beweisfragen und Themenbereiche des Antrags der Verteidigung vom 09.10.2025 (Anlage 131 zum HauptverhandlungsprotokoII) mitsamt der ergänzenden Begründung vom 04.11.2025 (Anlage 145 zum HauptverhandlungsprotokoIl) angesprochen, mit dem Ziel, zu ergründen, ob insoweit Frau Dr. J. über entsprechende ausreichende Fach- und Sachkenntnisse verfügt, um die entsprechenden Beweisfragen sachverständig zu beantworten.
Auf fernmündliche Nachfrage der Kammer am heutigen Tag teilte Frau Dr. J. mit, dass sie das entsprechende Sachverständigengutachten hinsichtlich der Beweisfragen erstatten könne; sie sei insoweit fähig und geeignet.
Es handele sich insgesamt um Fragestellungen, deren thematische Inhalte und Beantwortung zu dem allgemeinen Aufgaben- bzw. Fachgebiet eines jeden Molekulargenetikers – wie sie es sei – gehöre, ohne dass es hierfür einer weitergehenden oder abweichenden Expertise bedürfe.
Eine Gutachtenerstattung sei voraussichtlich bis Ende des Jahres möglich.“
Glaubhaftmachung: Vermerk vom 06.11.2025
- Der Fragenkatalog, den die Verteidigung im Anschluss an die Verlesung des Vermerks in der Hauptverhandlung gestellt hatte, wurde durch die Kammermitglieder nicht beantwortet.
Diese Fragen lauteten wie folgt:
„Wie lange dauerte das Gespräch? Waren es ein oder zwei Gespräche?
Wurde über den Verlauf des Gesprächs bzw. der Gespräche ein weitergehender Vermerk angefertigt?
In welchem Umfang wurde aus dem Beweisantrag der Verteidigung ggü. der Sachverständigen Dr. J. vorgetragen?
Wurde ihr der Antrag der Verteidigung übersandt?
Wurde die Aussage der Sachverständigen, dass sie fähig und geeignet für die Erstattung des Gutachtens sei, hinterfragt?
Hat die Kammer die diesbezügliche Aussage der Sachverständigen selber überprüft?
Hat sie konkrete Angaben dazu gemacht, warum sie sich für befähigt hält?
Hat sie zu diesem Gebiet spezielle Fortbildungsveranstaltungen besucht?
Wurde über die Vorgaben der Spurenkommission gesprochen?
Ggfs.: auf welche Weise ist dies geschehen?
Hat sie Angaben dazu gemacht, ob sie zu der Thematik der Sekundärübertragungen und zur Aktivitätenebene geforscht hat?
Wurde gefragt, ob ihr die Untersuchungen der Kollegin P. bekannt sind?
Warum ist die fernmündliche Nachfrage erforderlich geworden?
Hat die Sachverständige sich bereits hinsichtlich des voraussichtlichen Ergebnisses des Gutachtens geäußert?
Wie viele derartige Untersuchungen hat die Sachverständige nach eigenem Bekunden bereits durchgeführt?
War in dem Gespräch Thema, warum sie zu diesen vermeintlichen „Routineuntersuchungen“, also Untersuchungen auf der Aktivitätenebene, nichts in ihren bisherigen Gutachten ausgeführt hat?
Die Beantwortung der Fragen ist für die Angeklagte erforderlich, um den Hintergrund der Fragen der Kammer zu verstehen und die daraus sich ergebenden Schlüsse ziehen zu können.“
Glaubhaftmachung: Fragenkatalog vom 12.11.
- Die Kammer weigerte sich, diese Fragen zu beantworten, sondern beauftragte die abgelehnte Sachverständige ungeachtet der Einwände der Verteidigung gleichwohl mit der Erstattung des nun vorliegenden, grob fehlerhaften und parteiischen Gutachtens 18.12.2025.
In dem Beweisbeschluss vom 11.11.2025 heißt es zur Auswahl der Sachverständigen:
„Mit der Erstattung war die Sachverständige Frau Dr. J. zu beauftragen.
Gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 StPO erfolgt die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl durch den Richter. Die Auswahl erfolgt unter Beachtung des § 73 Abs. 2 StPO nach pflichtgemäßem Ermessen durch das den Gutachter beauftragende Justizorgan und bezieht sich auf das Fachgebiet sowie die persönliche Eignung des Sachverständigen (Schmitt, in: Schmitt/Köhler, 68. Aufl. 2025, § 73 Rn. 4). Der Richter muss das Fachgebiet und den Sachverständigen selbst bestimmen, die Person des Sachverständigen muss Gewähr dafür bieten, dass er geeignet ist, zur Verfügung steht und kein Ablehnungsgrund nach § 74 StPO vorliegt (Schmitt, aaO, § 5 ff.).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze handelt es sich bei der Sachverständigen Frau Dr. J. als Mitarbeiterin des Kriminaltechnischen Instituts des LKA Niedersachsen und der dortigen moIekuIargenetischen Fachgruppe 51.1 um eine auf dem Gebiet der Molekulargenetik, welches das für die sachverständige Beantwortung der im Tenor aufgeworfenen Fragestellungen einschlägige Fachgebiet darstellt, persönlich befähigte und geeignete Sachverständige. Diese ist nicht nur aufgrund ihrer Tätigkeit auf diesem Fachgebiet geeignet, vielmehr bietet sie Gewähr dafür, dass sie geeignet und zur Verfügung steht und kein Ablehnungsgrund gemäß § 74 StPO besteht.
Die Sachverständige hat im Rahmen des am 06.11.2025 mit ihr geführten Telefonats im Hinblick auf die Gutachtenerstattung mitgeteilt, dass sie das Gutachten hinsichtlich dieser Fragestellungen erstatten könne und hierzu geeignet sei, da es sich insoweit um Fragstellungen handele, deren thematische lnhalte und Beantwortung zu dem allgemeinen Aufgaben- bzw. Fachgebiet eines jeden Molekulargenetikers – wie sie es sei – gehöre, ohne dass es hierfür einer weitergehenden oder abweichenden Expertise bedürfe.
Bei der Person der Sachverständigen handelt es sich auch um eine Sachverständige, die in dem vorliegenden Verfahren bereits vielfach im Rahmen molekulargenetischer Untersuchungen tätig geworden und sonach bereits mit den im Tenor genannten Asservaten bzw. Spuren vertraut ist, da sie diese entsprechend den bei den Akten befindlichen Behördengutachten weit überwiegend untersucht hat. Insoweit bedarf es auf Seiten der Sachverständigen Frau Dr. J. keiner weiteren (Erst-) Einarbeitung in die Asservate bzw. Spuren. Anders wäre dies – unabhängig von der Frage der Geeignetheit und der Gewährleistung der Geeignetheit, des Zurverfügungstehens und des fehlenden Ablehnungsgrundes – indes bei Beauftragung einer anderen Sachverständigen oder eines anderen Sachverständigen, wie etwa der von der Verteidigung benannten Sachverständigen Frau Prof. Dr. M. P., Institut für Rechtsmedizin der Universität Duisburg-Essen, Hufelandstraße 55, 45122 Essen, die sich zunächst in die Asservate und die Spurenlage einarbeiteten müsste, um sodann sachverständig tätig zu werden.
Gegen die Person der Sachverständigen Frau Dr. J. bestehen auch nach wie vor keine Ablehnungsgründe gemäß § 74 StPO.
Soweit die Verteidigung wiederholt vorgetragen hat, die Sachverständige sei befangen und in diesem Sinne auch ein Ablehnungsgesuch betreffend die Sachverständige wegen Besorgnis der Befangenheit angebracht hat, welches die Kammer zurückgewiesen hat (vgl. Anlage 81 zum HauptverhandIungsprotokoll vom 05.08.2025), so ist bereits, ohne dass dieses erneut vorgetragen worden wäre, vorsorglich darauf hinzuweisen, dass aus den weiterhin zutreffenden Gründen des Beschlusses der Kammer vom 05.08.2025 (Anlage 81 zum HauptverhandlungsprotokoII vom 05.08.2025) keine Gründe vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, die eine Befangenheit und Ablehnung der Sachverständigen auch nur ansatzweise rechtfertigen könnten.
Dieses hat die Kammer auch mehrfach, zuletzt mit Beschluss vom 15.10.2025 (Anlage 141 zum HauptverhandIungsprotokoII vom 15.10.2025), auf welchen Bezug genommen wird, deutlich gemacht. Gründe, die ein Ablehnungsgesuch gemäß § 74 StPO begründen könnten, sind nicht annähernd ersichtlich oder vorgetragen.“
Glaubhaftmachung: Beweisbeschluss vom 11.11.2025
Auf den Fragenkatalog ergingen Hinweise des Gerichtes wie folgt:
„Ein Strafrichter bzw. die Strafkammer ist im Freibeweisverfahren nicht verpflichtet, Vermerke über Gespräche zu erstellen, es sei denn, dies ist für die Transparenz oder Nachvollziehbarkeit des Verfahrens erforderlich.
Insoweit hat der Vorsitzende über das mit der Sachverständigen Dr. J. geführte Gespräch am 06.11.2025 unmittelbar einen Vermerk angefertigt und die wesentlichen Gesichtspunkte des Gesprächs aktenkundig gemacht (BI. 66 Band XII) . Dieser Vermerk wurde in der Hauptverhandlung vom 11 .11 .2025 verlesen.
Das Gespräch verfolgte ausschließlich den Zweck, zu erfragen, ob die Sachverständige Dr. J. zu den von der Verteidigung aufgeworfenen Beweisfragen sachverständig Stellung nehmen kann. Die persönliche Eignung der oder des Sachverständigen liegt vor, wenn sie oder er Gewähr dafür bietet, die entsprechenden Beweisfragen nach bestem Wissen und Gewissen erstatten zu können. Dies war vorliegend nach Auskunft von Frau Dr. J. der Fall. Die Kammer geht insbesondere zudem davon aus, dass die „Begutachtung auf Aktivitätsebene“ zum Aufgaben- bzw. Fachbereich eines jeden Molekulargenetikers gehört, so dass sich weitere Fragen zur Eignung erübrigten. Diesbezüglich wird vollumfänglich auf den Vermerk vom 06.11 .2025 und den Beschluss der Kammer vom 11 .11 .2025 (Anlage 157 zum Hauptverhandlungsprotokoll) verwiesen. Insoweit ist der Hintergrund des Gesprächs ausreichend mitgeteilt und dokumentiert worden.
Darüber hinaus besteht kein weitergehender prozessualer Anspruch auf Auskunft in dem von der Verteidigung befragten Detailgrad. Die erhöhten Dokumentationspflichten, wie sie hinsichtlich eventueller Verständigungsgespräche notwendig wären, gelten in diesem Zusammenhang nicht.“
Glaubhaftmachung: Hinweis vom 18.11.2025
bb)
Aus Sicht der Angeklagten und jeder vernünftigen Person in ihrer Position lassen die Fehler der Sachverständigen auch in Anbetracht des Umstands, dass die Sachverständige dem Gericht gegenüber angab, sie sei fähig und geeignet, ein solches Gutachten zu erstatten, obwohl dies eindeutig nicht zutrifft, nur den einzigen Schluss zu, dass die Sachverständige befangen ist.
Damit dürfen auch alle weiteren bereits eingeführten Gutachten der Sachverständigen im Strafverfahren gegen unsere Mandantin nicht verwertet werden.
cc)
Im Einzelnen sollen nunmehr die wesentlichen Punkte der methodenkritischen Stellungnahme wie folgt wiedergegeben werden:
- Dies betrifft schon die von der Sachverständigen auf Identitätsebene erstattete Begutachtung der Spuren 1.16-1 und 1.16-2. (Fall 1 der Anklage)
Hier hat die Sachverständige zwar zutreffend angegeben, dass es sich um komplexe Mischspuren mit mindestens 4 Beitragenden handele, für die deswegen keine Likelihood-Ratio berechnet werden könne; sie hat aber, obwohl dies erforderlich und möglich war, die RMNE nicht angegeben. Dies wiederum führte dazu, dass die Kammer – gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – nunmehr einen rechtlichen Hinweis erteilte, dass auch diese Spuren indiziell gegen unsere Mandantin verwertet werden sollen. Hierzu schreiben die Sachverständigen G. und C.:
„Für Mischspuren, bei denen keine eindeutige und sinnvolle Hypothesenbildung möglich ist, kann die Einschlusschance (,,random man not excluded“, RMNE) berechnet werden.
Dies ist z. B. der Fall, wenn die Spur eine angemessene Abschätzung der Anzahl beteiligter Spurenverursacher nicht zulässt.
Dieser Fall, dass die Anzahl der Spurenverursacher nicht angemessen abgeschätzt werden kann, liegt bei den Spuren 1.16-1 und 1.1 6-2 vor.
Wenn nun bei derartigen Mischspuren die „Nicht-Ausschließbarkeit“ einer Person festgestellt wird, ist es wichtig, diesen Befund korrekt einzuordnen, weil die Feststellung „Person X ist nicht als Mitverursacher auszuschließen“ allein keine Aussage über den Beweiswertder Spur enthält. Diese Formulierung beschreibt nur eine qualitative Beobachtung: die Merkmale, die Person X aufweist, sind vollständig auch in der Spur enthalten; sie beschreibt nicht, wie häufig so eine Beobachtung zufällig auftreten würde.
Gerade bei komplexen Mischspuren mit 4 oder mehr Mitverursachern besteht ohne statistische Einordnung die Gefahr der Überschätzung der Aussage, da sie eine spezifische Verbindung suggeriert, obwohl sie mit einer berechenbaren Wahrscheinlichkeit auch auf Unbeteiligte zutreffen kann. (…)
Bevor eine Begutachtung auf Aktivitätenebene durchgeführt wird, sollte durch eine grundlegendere Begutachtung auf der Identitätsebene ein belastbares Ergebnis erbracht und nämlich die Frage geklärt worden sein, von wem eine zu begutachtende biologische Spur stammt bzw. ob eine bestimmte Person jenseits begründeten Zweifels als Mitverursacher der Spur nachgewiesen wurde.“
Eine solche statistische Einordnung hat die Sachverständige – zu Lasten unserer Mandantin – bereits in der ursprünglichen Begutachtung auf Identitätsebene zu keinem Zeitpunkt angegeben. Sie fehlt bis heute.
In dem durch die Kammer erteilten rechtlichen Hinweis hat sich damit genau die Gefahr bestätigt, dass die Aussage der Sachverständigen durch das Gericht überschätzt wird, da sie eine spezifische Verbindung suggeriert, obwohl sie mit einer berechenbaren Wahrscheinlichkeit genauso auch auf Unbeteiligte zutreffen kann.
Führt die DNA-Vergleichsuntersuchung zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte als Verursacher einer DNA-Mischspur lediglich „nicht ausgeschlossen“ werden kann, so kann hierin nicht ohne Weiteres ein auf die Täterschaft des Angeklagten hinweisendes Indiz gesehen werden. (MüKoStPO/Bartel, 2. Aufl. 2024, StPO § 261 Rn. 337, beck-online, m.w.N.)
- Fehlerhafter Übertrag von der Identitäts- auf die Aktivitätenebene
In dem Gutachten vom 18.12.2025 kommt nun hinzu, dass sie die Mitverursacherschaft unserer Mandantin voraussetzt, obwohl dies eben gerade nicht Ergebnis der Begutachtung auf Identitätsebene war; auch dies geht erneut ausschließlich zu Lasten unserer Mandantin; es ist davon auszugehen, dass auch dieser fehlerhafte Übertrag zu dem rechtlichen Hinweis geführt hat. Die Sachverständige hat hierdurch suggeriert, dass die Angeklagte die Spuren 1.16.-1 und 1.16.-2 mitverursacht hat, obwohl Ergebnis auf Identitätsebene nur war, dass sie als Mitverursacherin nicht ausgeschlossen werden kann.
In der Stellungnahme der Sachverständigen C. und G. heißt es insoweit:
„Für die Spuren 1.16-1 und 1.16-2 setzte die SV dafür die Mitverursacherschaft der Daniela K. gemäß dem Gutachten vom 29.12.2015 als gegeben voraus.“
Dies ist fehlerhaft und geht zu Lasten der Antragstellerin. Das methodenkritische Gutachten zeigt auf, dass in der Spur 1.16.-1 eine von ca. 3.000 zufälligen Personen als Spurenmitverursacher nicht auszuschließen ist, in Bezug auf die Spur 1.16-2 eine von ca. 120 Personen.
Zum Vergleich: was die Sachverständige mit diesem Übertrag macht, ist etwa so wie die Feststellung, eine rothaarige Person sei Spurenverursacher zu ersetzen durch die Behauptung, Prinz Harry sei Spurenverursacher. Das dies eindeutig fehlerhaft ist und das Gericht zu Missdeutungen und Überinterpretationen verleitet, liegt auf der Hand.
- Weitere Fehler in den Gutachten vom 18.12.25
Sodann geht das methodenkritische Gutachten abseits dieser Vorbemerkung auf die Frage der korrekten Begutachtung auf Aktivitätenebene ein. Dazu heißt es:
„Für die Durchführung einer BAE [Begutachtung auf Aktivitätenebene, Erläuterung durch die Verteidigung] existieren spezifische Richtlinien der führenden internationalen Fachgesellschaft für forensische Genetik („International Society of Forensic Genetics“, ISFG) [2]:
Assessing the value of forensic biological evidence – Guidelines highlighting the importance of propositions. Part II: Evaluation of biological traces considering activity level propositions
(dt. : ,,Bewertung des Beweiswerts forensisch-biologischer Befunde- Richtlinien, die die Wichtigkeit von Hypothesen hervorheben. Teil II : Bewertung biologischer Spuren unter Berücksichtigung von Hypothesen zur Aktivitätenebene“)
Diese führen 11 konkrete Empfehlungen auf. Auch die Spurenkommission bezieht sich in ihrem Papier [1] mehrfach auf diese Richtlinien.
Nach hiesiger Feststellung enthält das GA 1 der SV Dr. J. mehrere Nonkonformitäten (I – III) mit diesen Empfehlungen:
- Es werden keine konkret formulierten, alternativen Hypothesen zur Entstehung des Spurenbilds aufgestellt.
Die Formulierung von konkreten und die Positionen der streitigen Parteien – typischerweise von Anklage und Verteidigung – abbildenden alternativen Hypothesen zum Zustandekommen der betrachteten Spuren ist für eine richtlinienkonforme BAE unerlässlich und dafür in der Tat eine Grundvoraussetzung.
(….)
Gern. Empfehlung 6 aus [2] sollten Hypothesen im Rahmen einer BAE zudem keine Aussagen über den Mechanismus der Spurenentstehung („direkte Übertragung“, indirekte Übertragung“) enthalten, sondern eine konkrete Aktivität beschreiben.“
Genau dies ist es aber, was die Sachverständige stattdessen formuliert. Sie missachtet also bereits die Grundherangehensweise an eine Begutachtung auf Aktivitätenebene. Die Stellungnahme kommt insoweit zu dem Ergebnis:
„Nach hiesiger Einschätzung sind jedoch auch die von der SV dennoch bereits getroffenen Bewertungen unzulässig.“
II) Es werden Aussagen dazu getroffen, welche Art der Spurentstehung wahrscheinlicher bzw. „eher anzunehmen“ ist.
Hierzu heißt es in der Stellungnahme:
Empfehlung 3 aus [2]:“Wissenschaftliche Gutachter dürfen sich nicht dazu äußern, was die „wahrscheinlichste Art der Übertragung“ (direkt oder indirekt) ist, da dies einer Stellungnahme zu den Aktivitäten gleichkäme und zu einem „Fehlschluss der Anklage“ (engl. „prosecutor’s fallacy“) führen würde (d. h. die Wahrscheinlichkeit angeben, dass X wahr ist).
Die Aufgabe des wissenschaftlichen Gutachters besteht darin, den Wert der Ergebnisse zu bewerten, unter der Annahme der einen bzw. der anderen Hypothese und zwar im Rahmen der LR-Annahmen (die Wahrscheinlichkeit der Ergebnisse, wenn X wahr ist und wenn Y wahr ist). (…)“
„Doch auch bei Annahme einer in der Fragestellung des Gerichts lediglich impliziten Hypothese zur Spurentstehung bliebe der wichtigste Aspekt der Empfehlung bestehen, dass sich Sachverständige nicht dazu äußern dürfen, welches Szenario der Spurenentstehung wahrscheinlicher bzw. „eher anzunehmen“ ist.“ (…)
Die SV schätzt hier also eine direkte Übertragung durch die Daniela K. als wahrscheinlicher ein, als einen indirekten, sekundären Transfer. Diese Einschätzung obliegt nicht ihr und ist nonkonform mit Empfehlung 3 aus [2].“
In den international geltenden Richtlinien heißt es hierzu:
To reiterate, the scientist offers no opinion about whether a proposition such as “He handled the knife” or “He stabbed the victim” is true or not because this would fall foul of the prosecutor’s fallacy (probability of the hypothesis given the evidence. Rather, the scientist’s role is restricted to assigning the value of the DNA evidence in light of these propositions.
Oral or written statements such as those provided in a recent UK court of appeal ruling discussed in Part I (Regina versus Tsekiri) are problematic:
„Secondary transfer was an unlikely explanation for the presence of the appellant’s DNA on the door handle“
and
„The expert evidence was that the likely reason for the defendant’s DNA profile being on the door handle was that he had touched it“.
In the two examples above, the results are interwoven with explanations leading to transposed conditionals. This can lead the court to think that based only on the DNA one can infer that it is very probable that the appellant touched the door. Statements explaining the results should thus be avoided.
Deutsche maschinelle Übersetzung:
Um es noch einmal zu wiederholen: Der Wissenschaftler äußert keine Meinung darüber, ob eine Aussage wie „Er hat das Messer benutzt“ oder „Er hat das Opfer erstochen“ wahr ist oder nicht, da dies dem Trugschluss des Staatsanwalts (Wahrscheinlichkeit der Hypothese angesichts der Beweise) zuwiderlaufen würde. Vielmehr beschränkt sich die Rolle des Wissenschaftlers darauf, den Wert der DNA-Beweise im Lichte dieser Aussagen zu bewerten.
Mündliche oder schriftliche Aussagen, wie sie in einem kürzlich ergangenen Urteil des britischen Berufungsgerichts in Teil I (Regina gegen Tsekiri) [48] enthalten sind, sind problematisch:
„Eine sekundäre Übertragung war eine unwahrscheinliche Erklärung für das Vorhandensein der DNA des Berufungsklägers auf dem Türgriff“
und
„Das Gutachten ergab, dass der wahrscheinliche Grund für das Vorhandensein des DNA-Profils des Angeklagten auf dem Türgriff darin lag, dass er diesen berührt hatte“.
In den beiden oben genannten Beispielen sind die Ergebnisse mit Erklärungen verflochten, die zu transponierten Konditionalsätzen führen. Dies kann das Gericht zu der Annahme verleiten, dass allein aufgrund der DNA geschlossen werden kann, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass der Berufungskläger die Tür berührt hat. Aussagen, die die Ergebnisse erklären, sollten daher vermieden werden.
Genau so ist die Sachverständige aber hier vorgegangen. Sie hat bei den Spuren 1.16.-1 und 1.16.-2 behauptet:
„Es ist somit eher nicht davon auszugeben, dass hier Zellmaterial einzelner Personen (z.B. nur von Daniela K. 1958) sekundär angetragen worden sein könnte. Somit ließe sich die Spurenlage in der Gesamtheit eher durch eine Primärübertragung von Epithelzellen dieser drei Personen als durch Sekundärübertragung erklären.“
Sie hat also nicht nur so getan, als ob unsere Mandantin Mitspurenverursacherin sei, sondern genau so eine Formulierung genutzt, wie sie die internationalen Richtlinien und die Spurenkommission als Beispiel dafür benutzen, was Sachverständige auf keinen Fall machen dürfen, weil dies nicht Aufgabe des Sachverständigen ist und weil es zu Überbewertungen und Wahrnehmungsverzerrungen bei dem Gericht führt.
„III) Es erfolgt keine Offenlegung der Daten und Quellen, auf denen die sachverständige Aussage beruht
Empfehlung 9 aus [2]: „Im Gutachten sollte die Quelle der Daten, die zur Ermittlung der angegebenen Wahrscheinlichkeiten verwendet wurden, offengelegt werden, wie in den „ENFSI guidelines for evaluative reporting“ empfohlen“
Auch im Papier der Spurenkommission [1] wird festgestellt:
„Objektivierbare Daten aus geplanten Experimenten sowie die wissenschaftliche Literatur stellen die wichtigsten Informationsquellen für Sachverständige dar und sachverständige Aussagen sollten, wo immer möglich, darauf beruhen.“
sowie, dass für eine vergleichende Betrachtung alternativer Szenarien, die das Zustandekommen eines spezifischen DNA-Befundes erklären,
„[ … ] soweit vorhanden – publizierte, wissenschaftlich erhobene Daten aus empirischen, prospektiven Studien, die die spezifische Fragestellung behandeln“
genutzt werden sollen.
Die SV belegt in ihrem Gutachten ihre Beurteilungen nicht bzw. führt sie nicht nachvollziehbar auf grundständige, empirische Daten aus der Forschungsliteratur oder aus maßgeschneiderten Experimenten zur Nachstellung der untersuchten Fallkonstellation zurück. Sie führt zwar die Literaturdatenbank „DNA-TrAC“ (aus [4]) auf, diese enthält jedoch selbst keine grundständigen Daten sondern listet lediglich wissenschaftliche Studien zu DNA-Transfer mit einigen Details, Kennzahlen und Kommentaren zu den Studien auf. „DNA-TrAC“ soll verwendet werden, so die Autoren, um „[ … ] die Identifizierung relevanter Studien [zu] erleichtern, die Erkenntnisse zu einer „bestimmten Fragestellung liefern, und somit Sachverständigen dabei [zu] helfen, ihre Gutachten auf eine breitere, vollständigere und besser reproduzierbare Auswahl von Studien zu stützen“4 (aus [4])
Es bleibt daher Aufgabe des Sachverständigen, bspw. auch unter Zuhilfenahme von „DNATrAC“, für das vorliegend zu beurteilende Spurenbild und dessen Zustandekommen relevante Studien aus der Fachliteratur ausfindig zu machen, die Daten und Befunde daraus zu extrahieren und (bei Beachtung aller diesbezüglichen Limitierungen) auf die durchzuführende Begutachtung anzuwenden. Das ist in GA 1 nicht erfolgt und somit non konform mit Empfehlung 9 aus [2].“
In den ISFG-Guidelines heißt es dazu:
Whenever possible, relevant published data should be used. The source of the knowledge should be disclosed and the limits of the data discussed. (…) In any case, the use of the data needs to be justified and the expert should be transparent on the limitations of the data. Viewpoints, based solely on personal casework experience should be avoided. (…) Viewpoints must always be based on experimentation and peer re-viewed literature. Intuition is a poor substitute to experiments, and practitioners should avoid giving opinions based on what they have ’seen‘ in cases, since the truth-state is always unknown.
Deutsche maschinelle Übersetzung:
Wann immer möglich, sollten relevante veröffentlichte Daten verwendet werden. Die Quelle des Wissens sollte offengelegt und die Grenzen der Daten diskutiert werden. (…) In jedem Fall muss die Verwendung der Daten gerechtfertigt sein, und der Experte sollte hinsichtlich der Grenzen der Daten transparent sein. Standpunkte, die ausschließlich auf persönlichen Erfahrungen aus der Fallarbeit beruhen, sollten vermieden werden. (…) Standpunkte müssen immer auf Experimenten und von Fachkollegen begutachteter Literatur basieren. Intuition ist ein schlechter Ersatz für Experimente, und Praktiker sollten es vermeiden, Meinungen auf der Grundlage dessen abzugeben, was sie in Fällen „gesehen” haben, da der tatsächliche Sachverhalt immer unbekannt ist.
Erneut geht die Sachverständige genau so vor, wie es durch die internationalen Richtlinien als zu vermeiden beschrieben wird. Sie gibt keinerlei veröffentlichte Daten an, sie diskutiert keine Quellen (außer allgemein DNA-TrAC, was in etwa der Quellenangabe „Wikipedia“ entspricht). Sie diskutiert die Grenzen der Daten nicht. Alles was sie sagt, ist eine rein intuitive Beurteilung, wenn sie behauptet:
„In den zwei unabhängig voneinander entnommenen und untersuchten mutmaßlichen Epithelzellspuren waren jeweils die Allele der Personen von (mutmaßlich) Burkhard G. 1968, Ernst-Volker S. 1954 und Daniela K. 1958, reproduzierbar und vollständig und in stärkerer Ausprägung in den Mischbefunden darstellbar.
Es ist somit eher nicht davon auszugeben, dass hier Zellmaterial einzelner Personen (z.B. nur von Daniela K. 1958) sekundär angetragen worden sein könnte. Somit ließe sich die Spurenlage in der Gesamtheit eher durch eine Primärübertragung von Epithelzellen dieser drei Personen als durch Sekundärübertragung erklären.“
Genau dies hätte unbedingt vermieden werden müssen. Stattdessen wären Daten aus Experimenten und Veröffentlichungen und deren Bedeutung und Übertragbarkeit auf den zu untersuchenden Fall zu diskutieren gewesen, was die Sachverständige an keiner Stelle in ihren Gutachten getan hat.
- Zusammenfassende Beurteilung des Gutachtens vom 18.12.2025
Es verwundert nicht, dass das methodenkritische Gutachten der Sachverständigen C. und G. zu einem eindeutigen Ergebnis gelangt:
Zusammenfassung:
Insgesamt ist mithin festzustellen, dass das vorliegende GA 1 der SV in mehreren Aspekten nicht konform ist mit den Empfehlungen aus der ISFG-Richtlinie [2], die sich auch die Spurenkommission in [1] zueigen gemacht hat, und demnach den an eine lege artis durchgeführte Begutachtung auf Aktivitätenebene zu stellenden Ansprüchen nicht genügt.“
- Das Gutachten vom 22.01.2026
Dies betrifft auch das weitere von der Sachverständigen erstattete Gutachten vom 22.01.2026. Auch insoweit kommt eine Verlesung nicht in Betracht, weil die Angaben der Sachverständigen eindeutig falsch sind.
Die methodenkritische Stellungnahme führt hierzu aus:
„Hinsichtlich der Antwort der SV zu Frage a)ist anzumerken, dass zwar richtig ist, dass eine BAE nicht allein anhand molekulargenetischer Parameter wie der Peakhöhen in einem Elektropherogramm (EPG) erfolgen kann und darf. Daraus folgt jedoch nicht, dass diese Parameter keine Relevanzhaben. EPG und insbesondere Peakhöhen (gemessen in der Einheit „rfu“) und deren Verteilung können Hinweise auf DNA-Menge, Degradationsgrad und Mischungsverhältnisse geben, Aussagen über Dominanz einzelner Spurenverursacher ermöglichen und bei Vergleich mehrerer Spuren relative Unterschiede sichtbar machen.
Damit können sie indirekt zur Bewertung beitragen, ob ein Spurenbild eher durch eine direkten (primären) Transfer oder eine indirekten (sekundären) Transfer bedingende Aktivität entstanden ist. Sie können also als indikative Befunde, die kontextabhängig sind (Substrat, Kontaktart, Zeit, individuelle Hautmaterialabscheideneigungen, Umwelteinflüsse usw.), gewertet werden.
Der anerkannte Stand (gem. [2] und [4]) ist, dass Peakhöhen allein keine sichere Unterscheidung zwischen Primär- bzw. Sekundärtransfer bedingenden Aktivitäten erlauben, aber ein Baustein unter mehreren (neben Fallkontext, Transferstudien, Kontaktannahmen, Bayesianischen Modellen etc.) sind. Würde etwa im vorliegenden Fall eine BAE gemäß den geltenden Richtlinien durchgeführt, dann würden die Peakhöhen für die Beurteilung mitberücksichtigt werden.“
Die Sachverständige hat hierzu also entgegen dem wissenschaftlichen Stand der Forschung die explizite Frage der Kammer, Inwieweit haben Elektropherogramme bzw. die daraus ersichtlichen Peakhöhen bei der sachverständigen Bewertung einer Spur als Primär- oder Sekundärspur im Allgemeinen eine Bedeutung?“ eindeutig falsch beantwortet.
Diese falsche Antwort fällt aus Sicht der Antragstellerin auch deshalb besonders ins Gewicht, weil ihre Verteidigung wiederholt beantragt hatte, ihr zur Prüfung, ob die Begutachtung der Sachverständigen auf Identitätsebene den Regeln der Wissenschaft entspricht, die Rohdaten, insbesondere die Elektropherogramme, zur Verfügung zu stellen und die Kammer dies wiederholt u.a. mit der Behauptung abgelehnt hatte, sie habe keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Sachverständigen und es bestehe kein Anspruch der Verteidigung auf diese Daten, eine Prüfung sei entbehrlich.
Aus der methodenkritischen Stellungnahme ergibt sich ein weiterer methodischer Mangel:
„Dazu ist zunächst anzumerken, dass die Laboranalyse zur DNA-Profilerstellung offenbar nicht durch die SV selbst bzw. ihr zugehöriges Labor sondern durch dritte Labore durchgeführt wurde und die SV keine eigene Beurteilung der möglichen Mitverursacherschaft der Daniela K. vornimmt, sondern jeweils die vom dritten Labor berechneten sogenannten „Zuordnungsqualitäten“ wiedergibt. Diese Bezeichnung des Beweiswertes von DNA-Profilen ist hier ungebräuchlich und entspricht auch nicht den gängigen Empfehlungen und Richtlinien.“ (…)
„Für die Aussage auf Aktivitätenebene zu ASS. Nr. 3.2.39.52 (Haar) ergibt sich eine Nonkonformität mit Empfehlung 3 aus [2] (entsprechend s. 2.1 II).
Auf Seite 4 von 4 von GA2 stellt die SV fest:
„Somit kann eine Spurenlage mindestens ebenso wahrscheinlich durch Sekundär- als auch durch Primärübertragung angenommen werden.“
Die SV schätzt hier also eine direkte Übertragung als gleichwahrscheinlich ein, wie eine indirekte Übertragung. Diese Einschätzung obliegt nicht ihr und ist nonkonform mit Empfehlung 3 aus [2].“ (so erneut das methodenkritische Gutachten, Anlage zu diesem Antrag)
Sie wiederholt also erneut den Fehler, den sie bereits in dem Gutachten vom 18.12.2025 gemacht hat.
Weil sie Einschätzungen vornimmt, die nicht zu den von ihr zu beurteilenden Fragen gehören, sondern im Rahmen der umfassenden Beweiswürdigung durch die Kammer zu beurteilen gewesen wären, mithin Rechtsfragen beantwortet, ist die Besorgnis der Befangenheit insgesamt begründet. (Vgl. OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 2.4.1976 – 2 Ws 100/76, BeckRS 1976, 01144, beck-online)
2.
Das Gericht wird keine Zweifel an der überragenden Sachkunde der die methodenkritische Stellungnahme verantwortenden Sachverständigen haben, zumal diese – dies immerhin zutreffend – selbst von der abgelehnten Sachverständigen in Fußnote 2 als die Verfasser des Grundlagentextes für das Gebiet der BAE angegeben wurden und Herr Prof. C., Leiter der Molekulargenetik an der Uni Köln, auch gewähltes Mitglied der Spurenkommission ist.
Anderenfalls käme auch die Einholung eines weiteren methodenkritischen Gutachtens in Betracht; es wird zu keinem anderen Ergebnis kommen.
3.
Folge der begründeten Ablehnung der Sachverständigen ist, das keines der von ihr erstatteten Gutachten im Rahmen der Beweiswürdigung verwertet werden kann.
Ein mit Erfolg abgelehnter Sachverständiger darf nicht weiter vernommen werden. Ein schon erstattetes Gutachten darf nicht verwertet werden. Der Inhalt des Gutachtens darf auch nicht in anderer Form in die Hauptverhandlung eingeführt werden. (BeckOK StPO/Monka, 58. Ed. 1.1.2026, StPO § 74 Rn. 13, beck-online)
Dies betrifft nicht nur das noch nicht eingeführte Gutachten vom 18.12.2025 und den Nachtrag vom 22.01.2026, sondern auch die bereits eingeführten Gutachten auf Identitätsebene, deren Verwertung die Verteidigung stets unter Hinweis auf die vorliegende Besorgnis der Befangenheit widersprochen hatte.
II.
Schließlich wird auch der Verwertung der in dem Selbstleseverfahren 7 Allgemein II enthaltenen Gutachten der Sachverständigen unter Bezugnahme auf diese Begründung widersprochen.
Dies betrifft Nr. 2, Behördengutachten des LKA Niedersachsen, Frau Dr. J., vom 19.01.2016, BI. 46 – 67 FA Wolfsburg, Sonderband III Register 1 bis einschließlich Nr. 15, Behördengutachten des LKA Niedersachsen, Frau Dr. J., Dez. 51 .1 (Az. 2024/4874/4, 12, 34 (51 .1)), vom 04.04.2024, BI. 5 – 16 SH Gutachten Markgrafendamm Band 01.
III.
Es wird unter Bezugnahme auf die obige Begründung erneut beantragt, sämtliche Rohdaten, also Elektropherogramme und Ergebnistabellen zu sämtlichen DNA-Gutachten, die die abgelehnte Sachverständige angefertigt hat, anzufordern und der Verteidigung Akteneinsicht in diese zu gewähren.
Rechtsanwalt von Klinggräff
Rechtsanwalt Dr. Theune
Rechtsanwältin Weyers


