Im Prozess gegen Daniela Klette zweifeln ihre Anwälte an der Objektivität einer DNA-Gutachterin. Sie fordern, die Richter und Schöffen auszutauschen.
Die Verteidiger*innen von Daniela Klette haben vor dem Landgericht Verden Anträge auf Befangenheit gegen die drei Berufsrichter und die beiden Schöffen gestellt. Klettes Anwälte werfen den Richtern vor, Zweifel an Gutachten zu DNA-Spuren zu ignorieren.
Das Gericht verkündete daraufhin einen weiteren Beschluss und betonte, dass es „keine Zweifel an der Objektivität und Plausibilität“ der Gutachten gebe. Klettes Anwälte reagierten mit einem zweiten Befangenheitsantrag gegen die gesamte Kammer. Ihre Mandantin sei besorgt, dass das Gericht schon von ihrer Schuld überzeugt sei. Die Anwälte werfen den Richtern vor, aufkommende Zweifel zu ignorieren und das Verfahren möglichst schnell beenden zu wollen.
Ermittler fanden in Fluchtautos DNA-Mischspuren. Darunter sollen laut einer Expertin auch Spuren von Daniela Klette gewesen sein. Die Rechtsanwälte bezweifelten jedoch, dass die Gutachterin sauber arbeitete. Sie warfen ihr vor, verbotenerweise wie eine Polizistin ermittelt zu haben. Außerdem sei sie voreingenommen, weil sie die Namen der Betroffenen kannte und nicht, wie sonst üblich, anonymisiert die DNA-Spuren analysiert habe.
Eine andere Kammer des Landgerichts muss nun über die Anträge auf Befangenheit entscheiden.
Quelle: dpa
Befangenheitsantrag vom 10. März 2026
An das LG Verden
Eitze, 10.03.2026
In der Strafsache ./. Daniela Klette (1 Ks 453 Js 24649/15 (112/24))
I.
lehnt die Angeklagte sämtliche Mitglieder der Kammer, den Vorsitzenden Richter am Landgericht E., die Beisitzer*innen Richterin am Landgericht M. und Richter am Landgericht N. sowie die Schöffen E. und A., wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.
Es wird beantragt, der Antragstellerin über ihre Verteidigung die zur Entscheidung über dieses Gesuch berufenen Richter*innen namhaft zu machen.
Es wird ferner beantragt, dienstliche Stellungnahmen der abgelehnten Kammermitglieder einzuholen und diese der Angeklagten über ihre Verteidigung zur Kenntnis- und Stellungnahme zu geben, bevor über dieses Gesuch entschieden wird.
Im Einzelnen:
Mit diesem Antrag lehnt die Angeklagte die Kammermitglieder, den Vorsitzenden Richter E., die Beisitzer M. und N. sowie die Schöffen E. und A. wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.
Ihre Besorgnis rührt daher, dass die abgelehnten Kammermitglieder trotz der mehreren bereits angebrachten Ablehnungsgesuche gegen die Sachverständige Dr. J., zuletzt vom 25.02.2026, und der von ihrer Verteidigung immer wieder aufgeworfenen Fragen und Beanstandungen nicht nur keine Zweifel an der Sachkunde und der Unparteilichkeit der Sachverständigen gehegt haben.
Vielmehr haben sich sämtliche Kammermitglieder mit dem Beschluss vom heutigen Tage derart einseitig auf die Seite der durch die Angeklagte zurecht abgelehnten Sachverständigen gestellt und ihre durch die methodenkritische Stellungnahme vom 03.02. dargelegten schweren handwerklichen Fehler beschönigt, kaschiert und entschuldigt, dass dies ihre Besorgnis rechtfertigt, dass sich die Kammermitglieder bereits auf ihre Schuld festgelegt haben, die Sache nun um jeden Preis schnell erledigen wollen und ihre Aufgabe aus §§ 244 und 261 StPO als Spruchkörper, der zur Sachverhaltsaufklärung und ordnungsgemäßen Beweiswürdigung verpflichtet ist, vollständig aufgegeben haben.
II.
Mit dem am heutigen Tage verkündeten Beschluss hat die Kammer ihre Voreingenommenheit klar offenbart.
So gesteht die Kammer in dem verkündeten Beschluss zwar zu, dass die Gutachten der Sachverständigen Frau Dr. J. mehrere Nonkonformitäten mit den geltenden Empfehlungen der IFSG und der Spurenkommission, mithin den geltenden Richtlinien auf dem Forschungsgebiet der forensischen Genetik, enthalten. Diese Verstöße führten aber aus Sicht der Kammer nicht dazu, dass die Arbeit wissenschaftlichen Standards nicht genüge und die Sachverständige ungeeignet und befangen wäre.
Dabei handelt es sich bei den auch in der methodenkritischen Stellungnahme der Sachverständigen Courts und Gosch wiedergegebenen Empfehlungen der ISFG und ihr nachfolgend der dt. Spurenkommission, anders als die Kammer meint, nicht um beliebige Ideen, die man so oder so sehen könnte. Vielmehr wird in beiden Dokumenten der anerkannte Stand der molekulargenetischen Forschung wiedergegeben, mithin der internationale wissenschaftliche Konsens für den Bereich der Begutachtung auf Aktivitätenebene abgebildet, gegen den wiederum die Sachverständige mit ihren Gutachten eindeutig verstößt. Wenn die Kammer meint, aus dem zitierten Wort „should“ in den Empfehlungen herleiten zu können, dass es sich tatsächlich um die Darstellung eines Ermessensspielraums für molekulargenetische Sachverständigen handelt, verkennt sie dabei evident, wie wissenschaftliche Erkenntnisgewinnung funktioniert und vermittelt wird. Kein ordentlicher Wissenschaftler würde jemals behaupten, eine wissenschaftliche Erkenntnis sei statisch und immer gleichbleibend, denn die Menschheit erweitert ihre Kenntnisse stets. Gleichwohl haben sich Wissenschaftler an den anerkannten Stand der Forschung zu halten. Jedenfalls wäre aber, was die Sachverständige an keiner Stelle in ihren Gutachten getan hat, deutlich hervorzuheben, dass und warum sie vom anerkannten Stand der Forschung abweichen möchte. Allerdings hat die Sachverständige gleich in Fußnote 2 und somit zu Beginn des Gutachtens vom 18.12.2025 den Aufsatz der Sachverständigen Courts und Gosch („On DNA transfer“) von 2019 zitiert, wobei sie sich nicht einmal die Mühe gemacht hat, die auf der Startseite bei DNATrAC dargestellte Form der Zitierweise abzuändern. Damit hat sie indes so getan, als ob sie sich an die geltenden Empfehlungen der Spurenkommission, deren Mitglied der Sachverständige Courts ist, und die international Geltung beanspruchenden Regeln der IFSG halten wolle. Dass sie dies dann in der Folge überhaupt nicht tut, gab sie nicht an; es war der Kammer nicht bewusst, nicht aufgefallen und für sie erst auf die Vorlage der methodenkritischen Stellungnahme durch die Verteidigung erkennbar.
Die Verteidigung hat bereits darauf hingewiesen, dass DNA-TrAC keine ordnungsgemäße Quelle ist, sondern eine Datenbank wie beckonline oder juris, was offensichtlich keinen ausreichenden Bezug auf konkrete Experimente und Datenlagen darstellt. Dies hat die Kammer nach wie vor nicht verstanden, wenn sie auf S. 9 des Beschlusses vom heutigen Tage meint, die Sachverständige habe auf die Datenbank DNATrAc als Datenquelle neben Annahmen und Erfahrungswerten Bezug genommen, mithin würden nicht gänzlich Daten und Quellen fehlen.
Mit anderen Worten: der Kammer ist es also egal, ob die von ihr ausgewählte Sachverständige wiederholt gegen geltende Richtlinien verstößt. Sie zieht keine Schlüsse daraus, dass dies in den Gutachten vom 18.12.2025 und vom 22.01.2026 nachweisbar geschehen ist. Sie interessiert sich nicht dafür, ob dies auch in den weiteren bereits in die Hauptverhandlung eingeführten Gutachten der Fall gewesen ist. Sie hält an der Sachverständigen, die derart viele Fehler gemacht hat, die zu Lasten der Antragstellerin gehen, ungeachtet des Nachweises dieser Fehler durch die methodenkritische Stellungnahme des auch vom 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofes konsultierten (Urteil vom 03.05.2022 – 6 StR 120/21), von der Verteidigung hier zurate gezogenen Sachverständigen Prof. Dr. Courts, fest.
Sie zeigt damit deutlich, dass es ihr nicht mehr um ein faires, objektives Verfahren unter Berücksichtigung des Gebots bestmöglicher Sachaufklärung geht, sondern dass sie bereit und willens ist, nachweisbar fehlerhafte Beweismittel in ihre Beratung miteinzubeziehen, um den Prozess gegen die Antragstellerin um jeden Preis zu einem zeitnahen Ende zu bringen.
Nach wie vor behauptet die Kammer in dem diesem Antrag zugrundeliegenden Beschluss, dass die Sachverständige eine „außerordentlich gewissenhafte und sorgfältige Arbeitsweise“ (S. 3 des Beschlusses) an den Tag legte, obwohl der methodenkritischen Stellungnahme der Sachverständigen Gosch und Courts klar zu entnehmen ist, dass das Gegenteil der Fall ist.
Das Desinteresse der Kammer geht so weit, dass sie weder bei den Verfassern der methodenkritischen Stellungnahme selbst noch bei anderen Sachverständigen, etwa anderen Mitglieder der Spurenkommission, auch nur einmal nachgefragt haben, ob die Gutachten der Sachverständigen Dr. J. de lege artis erstattet wurden oder nicht. Ausreichend Anhaltspunkte für eine derartige Aufklärung in Bezug auf die Person der von der Kammer ausgewählten Sachverständigen hätte jedenfalls die Stellungnahme vom 3.2. gegeben. Die abgelehnten Kammermitglieder, dem Vorsitzenden insoweit folgend, verlassen sich bei der Frage der Auswahl der geeigneten Sachverständigen ausschließlich auf die Angaben der abgelehnten Sachverständigen selbst. Es liegt auf der Hand, dass diese Form der Überprüfung der Geeignetheit der Sachverständigen mit einer ordnungsgemäßen Sachaufklärung nicht vereinbar ist.
So wie es unzuverlässige Zeugen gibt, so sind auch schlechte Sachverständige anzutreffen. Die ungenügende Sachkenntnis spielt hier eine besondere Rolle, was spätestens durch die Untersuchungen von Peters zu den Fehlerquellen im Strafprozess empirisch belegt ist. Auch Hirschberg und Darnstädt berichten von erschreckenden Fehlurteilen, die darin ihre Ursache finden. (Neuhaus/Artkämper/Weise Kriminaltechnik/Neuhaus/Artkämper/Weise, 2. Aufl. 2024, Rn. 29, beck-online)
Für den DNA-Beweis gibt es immerhin international standardisierte und etablierte Vorgaben der IFSG und nachfolgend auch der deutschen Spurenkommission, die den Stand der Forschung unter allen Wissenschaftlern in Deutschland in diesem Forschungsfeld wiedergeben. Gegen diese Regeln, gegen den wissenschaftlichen Konsens, hat die Sachverständige klar verstoßen.
Natürlich gibt es etwa auch einzelne Wissenschaftler, die etwa den Klimawandel leugnen oder das Coronavirus für eine Erfindung halten. An derartigen Wissenschaftlern als – und hier alleinigen – Sachverständigen festzuhalten, widerspricht aber der Amtsaufklärungspflicht des § 244 StPO diametral.
Hinzu kommt, dass die Sachverständige durch die Kammer nie vernommen wurde. Alle Gutachten, die für die Kammer entscheidend für die Beweisführung sind, wurden nur schriftlich in die Hauptverhandlung eingeführt.
Zwar bietet § 256 Abs. 1 StPO die Möglichkeit der Verlesung von Gutachten öffentlicher Behörden, also auch des Bundeskriminalamtes und der Landeskriminalämter; doch liegt einer solchen Urkunde stets sachverständige Tätigkeit zugrunde. Es ist in diesem Zusammenhang bezeichnend, dass die Rechtsprechung trotz Verlesbarkeit der Gutachten sehr oft unter dem Blickwinkel der Aufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO die persönliche Anhörung des Gutachters verlangt, denn die Befundaufnahme war nun einmal nicht-öffentlich. Deshalb kommt es umso mehr auf die Prüfung von Neutralität, Sorgfalt und abstrakter Kompetenz an. Außerdem erhöht die mündliche Erstattung des Gutachtens ohne nennenswerten verfahrensmäßigen Mehraufwand die Chance, Fehler zu erkennen, weil sich die Gelegenheit zum Nachfragen bietet. (Neuhaus/Artkämper/Weise Kriminaltechnik/Neuhaus/Artkämper/Weise, 2. Aufl. 2024, Rn. 32, beck-online)
Die Kammer indes missachtet ihre Aufklärungspflicht demonstrativ. Sie lehnt allein schon die Möglichkeit der Befragung der Sachverständigen in der Hauptverhandlung ab und will die nachweisbar fehlerhaften Gutachten einfach verlesen.
Schließlich geht sie auf einige von der Antragstellerin vorgebrachten Argumente mit keinem Wort ein.
Der Nachweis für die Befangenheit der Sachverständigen Dr. J. ergibt sich klar aus ihrem fehlerhaften Übertrag von der Identitäts- auf die Aktivitätenebene. Das hatte die Antragstellerin in ihrem Gesuch vom 25.02.2026 deutlich gemacht.
Während sie, also die Sachverständige, auf der Identitätsebene noch angegeben hatte, die Antragstellerin sei als Spurenmitverursacherin der komplexen Mischspuren (1.16.1. und 1.16.2.) nicht auszuschließen, überging sie diesen Umstand und ging bei der Erstattung der Gutachten auf Aktivitätenebene hiervon abweichend davon aus, die Angeklagte sei Spurenmitverursacherin. Damit zeigt die Sachverständige und ihr folgend nun auch die Kammer ihr wahres Gesicht.
Denn auf dieses zentrale Argument der Antragstellerin für die angenommene Besorgnis der Befangenheit der Sachverständigen geht die Kammer im Beschluss vom heutigen Tage mit keinem Wort ein.
Sie verkennt zudem, dass die nachgewiesenen Fehler auf der Aktivitätenebene auf die Identitätsebene selbstverständlich durchschlagen und deshalb jedes Gutachten der Sachverständigen J. explizit überprüft werden müsste.
Dass dies weder der Kammer noch der Verteidigung überhaupt möglich ist, liegt indes auch daran, dass die Kammer wiederholt abgelehnt hat, die Rohdaten, also die Elektropherogramme und Ergebnistabellen, überhaupt anzufordern und beizuziehen. Weder die Mitglieder der Kammer noch die Verteidigung waren also überhaupt jemals in der Lage, eine eigene Prüfung der Sachkunde der Sachverständigen und der Ergebnisse der Gutachten vorzunehmen.
Den am 25.02.2026 erneut gestellten Antrag der Antragstellerin, die Rohdaten endlich beizuziehen und der Verteidigung Akteneinsicht zu gewähren, hat die Kammer im Beschluss vom heutigen Tage nicht einmal mehr erwähnt, woran deutlich wird, dass es nunmehr gegen Ende der Beweisaufnahme nicht schnell genug gehen kann und sie deshalb diesen Antrag sogar – wissentlich oder unwissentlich – diesen Antrag übergehen, weil sie das zeitnahe Ende des Verfahrens vor sich sehen, und damit das rechtliche Gehör der Angeklagten, zu dem das Recht auf Akteneinsicht ja gehört, missachten, um ein schnelles Ende des Verfahrens zu erreichen.
Egal wie viele Fehler der Sachverständigen durch die Verteidigung und die Antragstellerin nachgewiesen werden: die Kammer hält an der Sachverständigen um jeden Preis fest. Auch wenn sie zugibt, dass sie keine Zweifel an der vorgelegten methodenkritischen Stellungnahme hat. Die Kammer räumt mithin zwar ein, dass die Gutachten, die nun verlesen sollen, nonkonform mit den internationalen wie nationalen Richtlinien sind, behauptet aber, dieser Umstand betreffe nicht die Frage der Auswahl der Sachverständigen oder die Einführung der Gutachten, sondern allein eine Frage der der Schlussberatung vorbehaltenen Beweiswürdigung. Dass dies unzutreffend ist, liegt auf der Hand.
Für eine vernünftig denkende Angeklagte lässt sich dieser Umstand nicht mehr anders erklären, als mit der vorliegenden Befangenheit der Kammer.
Selbst wenn die Kammer in ihrem Beweisbeschluss von November 2025 für eine ordnungsgemäße Begutachtung auf Aktivitätenebene nicht genügend konkrete Hypothesen gebildet haben sollte, wäre es die Aufgabe der Sachverständigen gewesen, die Kammer hierauf hinzuweisen, etwa in der Skypekonferenz vom 06.11. Die Sachverständige hat indes an keiner Stelle darauf hingewiesen, dass die ordnungsgemäße Bildung von Hypothesen für die BAE wichtig ist. Auch dies scheint der Kammer völlig egal zu sein. Weder bildet sie nunmehr selbst Hypothesen für eine ordnungsgemäße Begutachtung noch weist sie die Verteidigung hierauf hin. Es geht ihr, nicht anders kann die Antragstellerin den Beschluss vom heutigen Tage verstehen, einfach nur darum, sich keinen Aufwand mehr zu machen und die Sachverständige J. und ihre Gutachten um jeden Preis zu retten. Die Kammer verlagert die Verantwortung für die vorliegende Situation mit der grob fehlerhaften Begutachtung auf Aktivitätenebene ohne ordnungsgemäße Hypothesenbildung von der Sachverständigen weg auf die Angeklagte und ihre Verteidigung, was bei der Antragstellerin die Besorgnis der Befangenheit weiter verstärkt.
Schließlich trifft nicht zu, was die Kammer behauptet, dass die Sachverständige sich besonders vorsichtig zu der Frage der Aktivitätenebene geäußert hat. Vielmehr hat sie die Angeklagte jedenfalls die Tat zu 1. betreffend deutlich belastet, in dem sie im Gutachten vom 18.12.2025 formulierte: „Es ist somit eher nicht davon auszugeben, dass hier Zellmaterial einzelner Personen (z.B. nur von Daniela K.) sekundär angetragen worden sein könnte. Somit ließe sich die Spurenlage in der Gesamtheit eher durch eine Primärübertragung von Epithelzellen dieser drei Personen als durch Sekundärübertragung erklären.“
Wie soll dieser Satz anders verstanden werden, als die Festlegung auf eine Primärantragung durch die Antragstellerin, mithin auf die Behauptung, die Antragstellerin habe selbst unmittelbar Kontakt mit dem untersuchten Schonbezug gehabt, was gerade nicht Ergebnis der Begutachtung auf Identitätsebene war.
Die Kammer stellt also den Sachverhalt in dem Beschluss vom heutigen Tage zum Schutz der Sachverständigen und damit zum Nachteil der Antragstellerin falsch dar. Auch dies begründet zurecht die Besorgnis der Befangenheit der den Beschluss verantwortenden Kammermitglieder.
III.
Ein Verhalten des Richters begründet die Ablehnung, wenn es besorgen lässt, dass er nicht unvoreingenommen an die Sache herangeht, insbesondere von der Schuld des Angeklagten bereits endgültig überzeugt ist (BGHSt 48, 4 (8); BGH NStZ-RR 2001, 372; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt Rn. 15), oder wenn es auf eine innere Haltung hindeutet, die die gebotene Sachlichkeit und Neutralität vermissen lässt. (KK-StPO/Heil, 9. Aufl. 2023, StPO § 24 Rn. 23, beck-online)
Dazu zählt insbesondere auch ein Verhalten des Richters, das den Eindruck erweckt, er ziehe eine schnelle Prozesserledigung einer sachgemäßen Aufklärung vor (BGH NStZ 1988, 372; 2003, 666; NStZ-RR 2012, 211) (KK-StPO/Heil, 9. Aufl. 2023, StPO § 24 Rn. 24, beck-online)
So liegt der Fall hier in Bezug auf die Frage der molekulargenetischen Spurenlage und insbesondere in Bezug auf die umstrittenen Gutachten der Frau Dr. J. als Beweismittel.
Ob und in welchem Maße der Richter dem Sachverständigen folgt, ist grundsätzlich seine eigene, aufgrund eigener Überzeugung gewonnene Entscheidung. Die Bewertung eines Gutachtens gehört zu der dem Richter durch § 261 übertragenen Beweiswürdigung. Folgt der Richter (nach fehlerfreier Ausübung seines Ermessens) dem Sachverständigengutachten, oder folgt er ihm nicht, setzt dies in jedem Fall voraus, dass er die Anwendung des Spezialwissens auf den vorgegebenen Sachverhalt verstanden und sich von der Richtigkeit der Feststellungen und Schlussfolgerungen aus spätestens nunmehr erlangtem eigenen Wissen überzeugt hat. Erst dann kann er den Beweiswert des Gutachtens zuverlässig bestimmen (MüKoStPO/Bartel, 2. Aufl. 2024, StPO § 261 Rn. 322, beck-online)
Den Umstand, dass die Kammer sich von ihrer Aufgabe, ein Sachverständigengutachten selbst und kritisch zu überprüfen, derart weit entfernt hat, dass sie zum Zwecke der schnellen anklagegemäßen Verurteilung die derart fehlerhaften Gutachten der Sachverständigen unkritisch übernimmt, kann die Angeklagte indes erst nunmehr, nachdem die methodenkritische Stellungnahme der Sachverständigen Courts und Gosch ihr durch die Verteidigung in ihren Einzelheiten bekannt gegeben wurde, in der vollen Gänze erfassen. Dass die Kammer am heutigen Tage gleichwohl den Widerspruch ihrer Verteidigung und das erneut gestellte Akteneinsichtsgesuch in Bezug auf die den Gutachten zugrunde liegenden Rohdaten überhaupt nicht beschieden hat und weiterhin nicht einmal vorhat, die Sachverständige, die nach der methodenkritischen Stellungnahme der Sachverständigen Courts und Gosch offensichtlich grob fehlerhaft vorgegangen und aus Sicht der Angeklagten und ihrer Verteidigung durchaus befangen ist, in der Hauptverhandlung zu hören, lässt nur noch den Schluss zu, dass die Kammer unter Verletzung des elementaren Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs und unter Preisgabe des Anspruchs einer ordnungsgemäßen Sachaufklärung nunmehr nur noch die Erledigung der Sache und die Verurteilung der Angeklagten um jeden Preis begehrt.
Dieser Umstand führt bei der Angeklagten zu ihrer Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Kammermitglieder.
Im Einzelnen:
1.
In dem Beschluss der Kammer vom 10.02.2026 heißt es:
„Das erneut angebrachte Ablehnungsgesuch vom 20.01.2026 wegen Besorgnis der Befangenheit die Sachverständige Frau Dr. J., LKA Niedersachsen, betreffend ist zulässig, jedoch unbegründet. Es liegen weiterhin offensichtlich keine Gründe vor, welche geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Sachverständigen zu rechtfertigen. (…)
Auch im Übrigen sind keine Gründe vorgetragen worden oder ersichtlich, die eine etwaige Befangenheit der Sachverständigen Dr. J. auch nur ansatzweise [Hervorhebung durch die Verteidigung] rechtfertigen könnten. (…)
Von der Verteidigung vermeintlich aufgezeigte etwaige methodische Fehler, die möglicherweise unter ganz bestimmten Voraussetzungen eine Befangenheit der Sachverständigen rechtfertigen könnten, sind hieraus nicht ersichtlich. Vielmehr zeigt sich aus dem von der Sachverständigen in ihrer E-Mail vom 12.01.2026 aufgezeigten und im Weiteren angewendeten Vorgehen bei der Spurenauswertung das sorgfältige und gewissenhafte Vorgehen bei dieser [Hervorhebung durch die Verteidigung].
(…)
Vorliegend bedurfte es keiner dienstlichen Stellungnahme der Sachverständigen zu dem erneut angebrachten Ablehnungsgesuch, da die Kammer über hinreichend eigene Sachkunde verfügt, ohne dienstliche Stellungnahme der Sachverständigen über die Frage der Befangenheit der Sachverständigen Dr. J. zu entscheiden. Insbesondere war die Einholung einer dienstlichen Stellungnahme nicht vor dem Hintergrund der SachverhaItsaufkIärung erforderlich. Der Vortrag der Verteidigung in ihrem Ablehnungsgesuch beschränkt sich thematisch auf das Anbringen von Zweifeln und methodischen Fehlern hinsichtlich der moIekuIargenetischen Befundanalyse und -ergebnisse der Sachverständigen, der Plausibilität und Aussagekraft der Gutachten der Sachverständigen, über die die Kammer angesichts eigener hinreichender Sachkunde ohne Stellungnahme der Sachverständigen entscheiden konnte.“
Dies ist nicht nur fehlerhaft. Es ist im Gesamtzusammenhang unter Berücksichtigung der Vielzahl der methodischen Fehler, die die Sachverständige bei den Gutachten gemacht hat, und der damit einhergehenden Einschränkung wesentlicher Verteidigungsrechte, geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen.
Mit dem am heutigen Tage verkündeten Beschluss setzt die Kammer diesen Irrweg fort. Sie behauptet darin nach wie vor und entgegen dem in dem Antrag der Antragstellerin vom 25.02.2026 dargelegten Umstand, dass „keine Gründe vorgetragen worden oder ersichtlich [seien], die eine etwaige Befangenheit der Sachverständigen Dr. J. auch nur ansatzweise rechtfertigen könnten.“
2.
Ob ein bestimmtes Verhalten des Richters im Verfahren – mag es auch prozessual fehlerhaft gewesen sein – die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt, ist in besonderem Maße von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Daher darf dieses nicht isoliert betrachtet werden, sondern nur im Gesamtzusammenhang. Bei dieser Wertung wird insbes. in den Blick zu nehmen sein, inwieweit die Verfahrensfehler mit einer Einschränkung wesentlicher Verteidigungsrechte einhergehen (BeckOK StPO/Cirener, 58. Ed. 1.1.2026, StPO § 24 Rn. 35, beck-online)
Äußerungen des Gerichts zum Inhalt einer Beweiserhebung begründen dann die Besorgnis der Befangenheit, wenn diese in Formulierungen gekleidet sind, die den Eindruck erwecken, er habe sich bereits ein für alle Mal festgelegt und verschließe sich endgültig etwaigen Einwendungen gegen die von ihm vorgenommene, nach seiner Meinung allein mögliche Wertung. (BeckOK StPO/Cirener, 58. Ed. 1.1.2026, StPO § 24 Rn. 40, beck-online)
3.
So liegt der Fall hier.
a)
Bereits die Weigerung der Kammermitglieder, die Sachverständige in der Hauptverhandlung als Personalbeweismittel zu hören und damit sich selbst, aber auch der Verteidigung und der Angeklagten zu ermöglichen, der Sachverständigen kritische Nachfragen zu stellen und ihre Sachkunde zu prüfen sowie die Weigerung, der Verteidigung zur Prüfung der ordnungsgemäßen Erstattung der Gutachten auf Identitätsebene die hierfür nötigen Rohdaten, insbesondere also die Elektropherogramme, zugänglich zu machen, stieß bei der Angeklagten auf Befremden, zumal auch die Verteidiger*innen angaben, eine derartige Totalverweigerung der Sachverhaltsaufklärung in ihrer beruflichen Erfahrung zuvor noch nicht erlebt zu haben.
b)
Hinzutrat, dass die Berufsrichter, die abgelehnten Richter E., M. und N., es vorzogen, mit der abgelehnten Sachverständigen etwa eine Videokonferenz außerhalb der Hauptverhandlung durchzuführen und Emails mit der Sachverständigen zu schreiben, um aus ihrer Sicht schwierige und der Sachkunde der Kammer entzogene Fragen so mit der Sachverständigen zu klären, dass die Verteidigung und die Angeklagte bei diesem Gespräch oder der Emailkorrespondenz nicht anwesend sein könnten und insofern auch selbst keine kritischen Fragen etwa zur Vorgehensweise der Sachverständigen und ihrer vermeintlichen Sachkunde stellen könnten. Kritische Nachfragen der Kammer entstanden zudem einzig auf Betreiben der Verteidigung hin und nur um den Angaben der Verteidigung stets entgegentreten zu können.
Im Einzelnen:
c) Zu auf Identitätenebene erstatteten Gutachten und dem Umgang der Kammer damit
- Die Sachverständige Dr. J. war in dem Ermittlungsverfahren gegen unsere Mandantin seit 2015 mit einer Vielzahl von molekulargenetischen Untersuchungen befasst. Etliche ihrer Gutachten wurden – stets verbunden mit entsprechenden Erhebungs- und Verwertungswidersprüchen der Verteidigung – bereits in die Hauptverhandlung eingeführt.
- Die Sachverständige war an zentraler Stelle in die Ermittlungen eingebunden und zwar an zentraler Stelle über ihre reine Gutachtertätigkeit hinaus in die Ermittlungen gegen Frau K. und die beiden gesondert Verfolgten und hat in diesem Zusammenhang auch Informationen erhalten, die dem Geheimhaltungsschutz unterliegen. Damit ist sie kraft Gesetzes als Sachverständige ausgeschlossen.
Frau Dr. J. ist selbst beschäftigt bei dem LKA Niedersachsen, das auch mit den Ermittlungen gegen unsere Mandantin betraut war und ist. Der Akte lässt sich hierzu zumindest das folgende entnehmen.
Bereits am 15.06.2015, mithin etwa eine Woche nach der vorgeworfenen Tat, hat die erste Spurenkonferenz stattgefunden, an der Frau Dr. J. teilgenommen hat. Sodann ging der Verlauf des Ermittlungsverfahrens, maßgeblich geprägt durch Frau Dr. J., dem Bericht des KHK M. (Antragsband 2, Bl. 47) zufolge wie folgt weiter:
„In den Morgenstunden des 03.07.2015 habe ich durch Frau Dr. J. (Sachverständige der FG 51.1 – Molekulargenetik) erfahren, dass sie einen Personen-DNA-Treffer in dem „Geldtransporterraub“ nach DAD-Recherche bekommen habe. Frau Dr. J. hatte die Dienststelle bereits gegen 08:30 Uhr über den Treffer telefonisch vorab als Ermittlungshinweis informiert.“ (…)
„Von Frau Dr. J. habe ich mir wiederholt erklären lassen, „wie sicher“ dieser Treffer sei. Laienhaft ist hier wiederzugeben, dass aus zwei Teilprofilen zahlreiche Übereinstimmung vorhanden sind. Weiterhin wurden von ihr keine sich gegenseitig ausschließenden Werte festgestellt. Zudem wurde eine seltene Allele-Kombination im Kernsystem SE33 festgestellt. Ein genauerer Vergleich wird laut Fr. Dr. J. erst dann möglich, wenn von dem Tatverdächtigen eine neue DNA-Probe vorliegt, die nach aktuellem Standard untersucht werden kann.
Laut Fr. Dr. J. stammt der DNA-Treffer von einem Trinksaumabstrich (Spur Nr. 8.6.1.12.1) und dem dazugehörigen Schraubdeckel (Spur Nr. 8.6.1.12.2). Das Material beider Asservate wurde vor der Untersuchung vereinigt.“
(…)
„Aus dem Delikt war zu erwarten, dass Spezialeinheiten in Operative Maßnahmen eingebunden sind. Aus diesem Grund habe ich am Freitag, 03.07.2015, gegen 13:00 Uhr, Herrn KD K., aufgesucht und über meine Informationen informiert. Zwischen unserem intensiven Informationsaustausch habe ich u.a. nochmals mit Frau Dr. J. Rücksprache gehalten. Weiterhin wurden auch Dreiergespräche mit dem Leiter der Molekulargenetik, Dr. H. und Fr. Dr. J. und mir geführt, um evtl. weitere Untersuchungsmöglichkeiten auszuloten.“ (…)
„Am 03 .07.2015, gegen 16:15 Uhr, teilte mir Frau Dr. J. telefonisch mit, dass sie nach weiterer Auswertung der Analyseergebnisse einen weiteren Treffer mit VollprofiI der Hauptkomponenten auf die identische Person erzielt habe. Diese Spur stamme von der Uhr der USBV (Spur/Asservat Nr. 8.4.1) aus dem Fluchtfahrzeug. (…)
In Absprache mit Frau Dr. J. habe ich die Dienststelle per Email (gesendet: 03.07.15, 17:36 Uhr) über den weiteren Treffer informiert.“
Sodann berichtet Herr M. über ein weiteres Telefonat mit Frau Dr. J. am 08.07.25 (gemeint wohl 15), Antragsband 2 Bl. 68: „Frau Dr. J. (FG 51.1) teilte mir am 08.07.25, gegen 16:16 Uhr, telefonisch mit, dass an den Spuren/Asservaten Nr. 1.7 und 1.8 „Teilstück vom Ast mit angeknotetem Stoffrest“ (hier als Arbeitsbezeichnung: „Lunten“) aus dem VW-Bus ein DNA-Mischbefund gefunden wurde. Dieser Mischbefund beinhaltet die Allele der unbekannten Person aus Spur Nr. 1.5 (Zündschlüssel, Watteträger) [VW-Bus] und des bisher getroffenen Ernst-Volker Wilhelm S. *1954 männlich (Klarpersonalien sind bekannt.) u.a. in der Spur 8.4.1 USBV [Ford Focus).
Dieser Mischbefund ist damit das erste untersuchte Asservat, welches Allele der bekannten Person (wie vor genannt) und der unbekannten Person (Spur-Spur-Treffer) beinhaltet.“
Nur zwei Tage später, am 10.07.15, wiederum versucht die ermittelnde Staatsanwältin selbst, die ermittelnde Sachverständige telefonisch zu erreichen, was ihr nicht gelingt, weil diese „am Tatfahrzeug“ sei. Sodann hält sie Rücksprache mit Herrn M., der wiederum mit der Kollegin J. Rücksprache hält. Ergebnis: „Ich habe soeben versucht, Frau Dr. J. (DNA) vom LKA telefonisch zu erreichen.
Sie befindet sich derzeit am Tatfahrzeug. KHK M. teilte nach Rücksprache mit der SV mir auf Nachfrage mit, dass der Spurentreffer sicher sei. Am Tatfahrzeug sei ausreichend DNA gefunden worden, um die Spuren absolut sicher zuordnen zu können.“ (Antragsband 2, Bl. 79).
Es wird also deutlich, dass Frau Dr. J. bereits in den ersten Wochen des Ermittlungsverfahrens an zentraler Stelle in die Ermittlungen eingebunden war, an einer Spurenkonferenz teilgenommen hat und sich zumindest mit KHK M. intensiv ausgetauscht hat.
Es wird auch deutlich, dass sie selbst sich „am Tatfahrzeug befunden“ hat. Es kommt also in Betracht, dass sie selbst zur Kontamination von Spuren beigetragen hat.
Bereits hier blieb ihr nicht verborgen, dass tatverdächtig Herr S., im Folgenden dann auch unsere Mandantin war. Dagegen sieht das Gesetz gerade vor, dass Sachverständige nicht darüber informiert werden sollen, wer tatverdächtig ist (§ 81f Abs. 2 S. 3 StPO). Im intensiven Kontakt mit Herrn KHK M. legte sich Frau Dr. J. frühzeitig auf einen Tatverdacht fest, gab an, es handele sich bei den Allelen im Bereich SE33 um eine seltene Kombination, führte auch mehrere „Dreiergespräche“ und arbeitete intensiv an der Überprüfung einer weiteren Spur, sodass sie das entsprechende Ergebnis noch am selben Nachmittag vorlegen konnte.
Damit hat Frau Dr. J. bereits Anfang Juli 2015 ihre Kernaufgabe als Molekulargenetikerin ergänzt um eine konkrete Beteiligung als Ermittlerin, die in einem ständigen intensiven Austausch mit den Ermittlungsbeamten gestanden hat.
In mindestens einem anderen Fall der Anklage hat sich Frau Dr. J. zudem sogar noch als spurensichernde Beamtin betätigt (Fall Cremlingen, Fallakte Cremlingen, Sdb 01 Bd 01 Tatortbefunde, Reg 2 U Antrag und Vermerk, Bl. 4), was für eine molekulargenetische Sachverständige eine vollkommen unübliche Tätigkeit wäre. Vielmehr kann diese eindeutig nur noch der ermittelnden Polizeiarbeit zugeordnet werden.
Insgesamt zeigt das Bild, das die Akte von der Beteiligung von Frau Dr. J. an dem Ermittlungsverfahren zeichnet, eine die Rolle der – neutralen, unparteiischen – Sachverständigen verlassende und zur Tätigkeit als ermittelnde Polizeibeamtin zählende Rolle.
Dies hat die Antragstellerin bereits frühzeitig, mit Ablehnungsgesuch vom 29.04.2025, vorgetragen.
Glaubhaftmachung: Ablehnungsgesuch vom 29.04.2025
- Die Staatsanwaltschaft nahm zu dem Ablehnungsgesuch ablehnend Stellung
Die Spurensuche am Tatfahrzeug sei wie die beratende Teilnahme an Spurenkonferenzen normale Sachverständigentätigkeit. Wichtig sei, dass Spurenlagen anonymisiert angegeben worden seien. Eine organisatorische Trennung von der Soko Triangel sei gegeben.
Glaubhaftmachung: Stellungnahme der StA vom 05.05.2025
- Die Kammer holte eine Stellungnahme bei der Sachverständigen ein, die diese nicht selbst, sondern gemeinsam mit dem Institutsleiter abgab, die im Wesentlichen aus Zitaten aus juristischen Kommentierungen, mithin aus Stellungnahmen zu Rechtsfragen, bestand. Ferner enthielt sie verächtliche Aussagen gegen die Angeklagte und die Verteidigung.
Glaubhaftmachung: Stellungnahme der Sachverständigen vom 19.05.2025, Bd. XI, Bl. 76
Diese Stellungnahme wurde in der Hauptverhandlung verlesen. Sie verstärkte die Besorgnis der Befangenheit.
- Die Antragstellerin nahm zu dieser wie folgt Stellung.
„Der Abgelehnte darf in der dienstlichen Äußerung gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit des Gesuchs keine Stellung beziehen. Jede wertende Einlassung verlässt den Boden der Tatsachenaufklärung und kann nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 einen erneuten Befangenheitsantrag rechtfertigen. (MüKoStPO/Conen/Tsambikakis, 2. Aufl. 2023, StPO § 26 Rn. 18, beck-online)“
(…)
Angenommen, (auch) Frau Dr. J. sei (insgesamt) verantwortlich für die eingeholte Stellungnahme, fällt auf, dass diese im Wesentlichen aus Erklärungen zu Empfindungen und Stellungnahme zur Zulässigkeit und Begründetheit des Gesuchs besteht. Sie ist dabei zutiefst (ab)wertend in Bezug auf das Gesuch unserer Mandantin, was wiederum den Boden der Tatsachenaufklärung verlässt und die Besorgnis der Befangenheit verstärkt, weil es zeigt, dass die Sachverständige unserer Mandantin nicht neutral gegenüber steht.
Die folgenden Beispiele in der Stellungnahme der Sachverständigen sind nicht abschließend und zeigen deutlich, dass die abgelehnte Sachverständige nicht an der Aufklärung des Sachverhalts interessiert ist, sondern versucht die Entscheidung des Gerichts vorzuformulieren:
„Die Darstellungen zur Sachverständigenablehnung entbehren jeglicher Grundlage“, S. 1
„Die gesetzlichen Voraussetzungen bezüglich der Ablehnung eines Sachverständigen iSv. § 74 StPO sind im hiesigen Fall nicht gegeben.“ S. 1
„Von diesem Maßstab ausgehend sind die Voraussetzungen iSd. § 22 Nr. 4 StPO vorliegend nicht gegeben, sodass kein ausreichender Ablehnungsgrund im Hinblick auf die durchgeführte Sachverständigentätigkeit vorliegt.“ S. 2
3.
Hinzukommt, dass die dienstliche Äußerung entgegen der ihr vom Gesetz zugeschriebenen Aufgabe zu weiten Teilen aus Zitaten aus juristischen Kommentaren besteht. Damit verlässt die Sachverständige das Feld, in dem sie für sich Expertise in Anspruch nimmt, und führt eine juristische Argumentation, die keinesfalls ihre Aufgabe ist. Aus einer solchen Kompetenzüberschreitung durch Stellungnahme zu Rechtsfragen
(MüKoStPO/Trück, 2. Aufl. 2023, StPO § 74 Rn. 14, beck-online; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.04.1976 – 2 Ws 100/76)
ergibt sich vielmehr erneut die Besorgnis der Befangenheit.
4.
Ferner stellt die Abgelehnte den Sachverhalt an einer entscheidenden Stelle falsch dar, was die Besorgnis der Befangenheit bei unserer Mandantin perpetuiert, weil die Voreingenommenheit der Sachverständigen die einzige plausible Erklärung für dieses Verhalten ist.
Die Sachverständige behauptet: „Ein konkreter Bezug zu den Beschuldigten Burkhard G. und Daniela K. konnte zum damaligen Zeitpunkt auf Grund Fehlens von Vergleichsmaterial daher noch gar nicht hergestellt werden und wurde in meiner Funktion als Sachverständige erst mit dem Behördengutachten vom 28.03.2024 (Tgb.Nr. 2024/4874/4, 34) formuliert.“ (S. 3 der Äußerung)
Dies entspricht indes nicht der Aktenlage.
So heißt es bereits in dem ersten Haftbefehl gegen unsere Mandantin, Bd. I Bl. 374: „So wurde in einem Schonbezug des Beifahrersitzes im Blockierfahrzeug Spurenmaterial gesichert, für das die Beschuldigte K. nach einem Gutachten des Landeskriminalamts Niedersachsen vom 29.12.2015 als Spurenverursacherin in Betracht gezogen werden kann.“
Diese Verdachtslage wiederum beruht auf dem Gutachten der Sachverständigen vom 29.12.2015, Sonderband Gutachten 01, Bl. 315ff., betr. den Schonbezug auf der Beifahrerseite des T4; zwar wird hier Burkhard G. als „Mann 1“ und Daniela K. als „unbekannte weibliche Person“ bezeichnet. Allerdings lag von unserer Mandantin bereits Vergleichsmaterial vor, „das von der Klebefläche der Lasche eines Briefumschlags stammt, der an das Arbeitsamt Wiesbaden übersandt wurde (Poststempel vom 03.03.1989), und bei dem als Absender die Angeschuldigte K. unter ihrer damaligen Anschrift Langendellschlag 7 in Wiesbaden, angegeben war. In dem Briefumschlag befand sich ein Brief, der nach Inhalt und handschriftlicher Unterschrift von der Angeschuldigten K. stammte, sodass davon auszugehen ist, dass das gewonnene DNA-Material der Angeschuldigten zuzurechnen ist.“ (so die Anklage unter Bezug auf Bf. 268 Bd. 2 Hauptakte, Bd. 3 BI. 149-151 Antragsband).
Dies war natürlich auch der Sachverständigen bekannt, die zugibt, an diversen Spurenkonferenzen teilgenommen zu haben, sodass ihr der Hintergrund von „Mann 1“ und „unbekannte weibliche Person“ bekannt war. Jedenfalls am 1.12.2016, also viele Jahre vor dem Jahr 2024, lagen der Sachverständigen entgegen der Behauptung in der dienstlichen Äußerung konkrete Vergleichsmuster vor, denn zu diesem Zeitpunkt fertigte sie ein Gutachten, in dem es wie folgt heißt:
„Hierbei handelt es sich um in anderen Verfahren herausgearbeitete DNA-Muster, die mutmaßlich Herrn G. (Nr. 19), Herrn S. (Nr. 41) und Frau K. (Nr. 94) zugeordnet werden können.
—› Eine sichere Zuordnung der Muster zu den Personen kann jedoch erst nach der Untersuchung von Vergleichsproben erfolgen!
III.
Im Ergebnis verstärkt die dienstliche Äußerung der abgelehnten Sachverständigen Dr. J. und ihres Abteilungsleiters die Besorgnis der Befangenheit deutlich.
Jede vernünftig denkende Angeklagte würde spätestens angesichts dieser Stellungnahme zurecht die Besorgnis hegen, dass die Sachverständige ihr nicht neutral und unvoreingenommen gegenübersteht.“
Glaubhaftmachung: Stellungnahme vom 11.06.2025
- Mit Beschluss vom 12.06.2025 wurden beide Ablehnungsgesuche durch die Kammer zurückgewiesen.
Dass der 15-seitige maschinenschriftliche Beschluss am Folgetag des Ablehnungsgesuchs vom 11.06. verkündet werden konnte, erstaunte die Angeklagte bereits, hatte sie doch den Eindruck, dass der Beschluss von einzelnen Kammermitglieder, wohl einem der Berufsmitglieder, vorgefertigt worden war. Indes verantwortete die gesamte Kammer den Beschluss. Es wirkte allerdings durchaus so, als ob die Kammer sich wenig bis keine Zeit erlaubt hatte, um über das weitere Ablehnungsgesuch der Angeklagten vom 11.06.2025 zu befinden. Vielmehr erweckte bereits dieses Vorgehen den Eindruck, als ob der Beschluss vorgefasst worden war und das Ablehnungsgesuch vom 11.06. kaum mehr zur Kenntnis genommen wurde.
Dort heißt es:
„Die Tatsache, dass eine Beamtin oder ein Beamter wiederholt bei der Aufklärung strafbarer Handlungen herangezogen wird, ist oft gerade Voraussetzung dafür, dass sie oder er die für die Erstattung ihres bzw. seines Gutachtens erforderliche Sachkunde besitzt. (…)
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Sachverständige als Vollzugsbeamtin und als Hilfsbeamtin der Staatsanwaltschaft tätig war und deren Weisungen unterlag. Dies steht auch in Übereinstimmung mit der dienstlichen Stellungnahme der Sachverständigen Frau Dr. J. vom 19.05.2025, wonach die Tätigkeitsbeschreibung der Sachverständigen in der Geschäftsordnung für das LKA festgestellt ist. Zu dieser Rolle zählt neben der Spurensuche und -Sicherung am Asservat, der Bewertung von Analyseergebnissen und deren Gesamtdarstellung in einem gerichtsverwertbaren Behördengutachten auch eine beratende Funktion gegenüber den Dienststellen zu fachspezifischen Fragestellungen. (…)
Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, dass die Sachverständige in sogenannten „Spurenkonferenzen“ teilgenommen hat und auf Nachfrage durch die ermittelnden Beamtinnen und Beamten eine gutachterliche Hilfestellung für eventuelle weitere Untersuchungsmöglichkeiten gab, da die ermittelnden Polizeibeamten Frau Dr. J. aufgrund ihrer Spezialkenntnisse im Bereich der Molekularbiologie in diesem Zusammenhang lediglich beratend hinzugezogen haben. (…)
Gleiches gilt dahingehend, dass die Sachverständige sich am 10.07.2015 selbst am Tatfahrzeug befunden und Spuren, möglicherweise mit Hilfe der technischen Assistenz der Polizei, gesichert haben soll. Es ist zwar richtig, dass diese Vorgehensweise nicht üblich ist. Sie ist aber auch nicht unzulässig, da die Sachverständige darin geschult ist, Spuren zu sichern und anschließend auszuwerten. Auch diesbezüglich handelte die Sachverständige im Rahmen ihrer gutachterlichen Tätigkeit und nicht auf Weisung der Ermittlungsbehörde. (…)
Im Übrigen würde eine zu diskutierende Ansicht der Sachverständigen nicht zu einem Ablehnungsgrund im Sinne des § 22 Nr. 4 StPO führen und wäre gegebenenfalls im Rahmen der Beweisaufnahme näher zu hinterfragen. (…)
Entgegen der Auffassung der Verteidigung sieht§ 81f Abs. 2 Satz 3 StPO indes auch nicht vor, dass die Sachverständige nicht darüber informiert werden darf, wer tatverdächtig ist. (…)
Zwar könnte ein Verstoß gegen das Anonymisierungsgebot, welcher nicht ausreichend glaubhaft gemacht wurde, im Rahmen des § 74 StPO Bedeutung gewinnen (vgl. Krause in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2017, § 81f Verfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung).
Jedoch wäre auch bei einem oder mehreren Verstößen der Einzelfall im Hinblick auf eine eventuelle Befangenheit zu überprüfen.
Indes wäre aus Sicht der Kammer die Überprüfung nicht notwendiger Teil einer Befangenheitsprüfung, sondern eine Frage der Beweiswürdigung und einer möglichen Schmälerung des Beweiswertes unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. (…)
Eine Verstärkung oder Vertiefung der – hier nicht vorliegenden – Besorgnis der Befangenheit durch die dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Sachverständigen Frau Dr. J. vom 19.05.2025 liegt ebenfalls nicht vor. Zwar ist es unüblich und auch nicht zweckdienlich, dass die Abgelehnte oder der Abgelehnte Aussagen zur Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrages trifft, jedoch stellen sich diese Ausführungen nicht als unzulässig dar und begründen für sich genommen keine erneute bzw. weitere Befangenheit.
Sie stellen auch keine Vorformulierung für die Entscheidung der Kammer dar und entfalten für diese keinerlei Bindungswirkung. Auch verlassen die Ausführungen nicht den Boden der Tatsachenaufklärung, da die Tatsachen von der Sachverständigen Frau Dr. J. mitgeteilt worden sind, auch wenn die Sachverständige diese Tatsachen im Anschluss rechtlich für sich bewertet.
Gleiches gilt für etwaig mitgeteilte Empfindungen. Diese Angaben sind nicht unzulässig, auch wenn sie für die dienstliche Stellungnahme keinen Mehrwert bringen und unergiebig sind.“
Zugleich wies die Kammer dort die beantragte Zeugeneinvernahme der abgelehnten Sachverständigen zurück. Die Sachverständige wurde weder zu diesem Zeitpunkt noch sonst irgendwann zur Hauptverhandlung geladen, um etwa in Erfahrung zu bringen, welcher Art ihre Teilnahme an den Spurenkonferenzen war, wann genau sie erstmals die Namen der tatverdächtigen S., K. und G. erfuhr, wie genau ihre Arbeit „am Tatfahrzeug“ sich gestaltete, wer Verfasser ihrer gemeinsamen dienstlichen Stellungnahme war und wie ihre innerliche Einstellung der Angeklagten gegenüber war.
Glaubhaftmachung: Beschluss vom 12.06.2025
Bis heute ist dies nie geschehen. Die abgelehnte Sachverständige ist der Angeklagten nach wie vor unbekannt, sie hat sie nie gesehen.
- In der Folge führte die Kammer in den weiteren Selbstleseverfahren stets – soweit vorhanden – Gutachten der abgelehnten Sachverständigen ein. Dies betrifft die Selbstleseverfahren 3 – Cremlingen -, 4 – Duisburg- und 5 – Hildesheim. Die Verteidigung widersprach dem stets unter Verweis auf die vorliegende Besorgnis der Befangenheit und widersprach auch der Verwertung der Gutachten, indes bislang ohne Erfolg. Die Kammer führte die Gutachten ein und stützte sich auch auf diese. Im Einzelnen wird auf die Befangenheitsgesuche vom 08.07.2025, 09.09.2025 und 09.10.2025 und die diese zurückweisenden Beschlüsse der Kammer vom 05.08.2025, 16.09.2025 und 15.10.2025 verwiesen.
Glaubhaftmachung: Befangenheitsgesuche vom 08.07.2025, 09.09.2025 (Anlage 108) und 09.10.2025 und die diese zurückweisenden Beschlüsse der Kammer vom 05.08.2025, 16.09.2025 und 15.10.2025
d) Der Einwände der Antragstellerin ungeachtet beantragte die Verteidigung die Einholung eines Gutachtens auf Aktivitätenebene.
- Die Verteidigung beantragte die Einholung eines DNA-Gutachtens auf Aktivitätenebene mit Beweisantrag vom 09.10.2025. In diesem Antrag schlug sie vor, die Sachverständige Frau Dr. P. als Sachverständige zu bestimmen.
In dem Antrag heißt es zur Frage der Auswahl der Sachverständigen:
„Die genannte Sachverständige besitzt eine spezielle Sachkunde im Bereich der Forschung zur Thematik der Sekundärübertragung bzw. mittelbaren Transferszenarien von DNA-Spuren bzw. der Unterscheidung von im unmittelbaren Tatzusammenhang entstandenen Spuren zu älteren, durch Kontamination entstandenen Spuren. Im Rahmen dieser Forschungstätigkeit hat sich die Sachverständige Dr. P. auch intensiv mit der Problematik der Degradation von DNA-Spuren und den sich hieraus ergebenden Rückschlussmöglichkeiten bei der Frage des Alters einer Spur beschäftigt.
Im Rahmen ihrer Forschungstätigkeit hat sich die Sachverständige Dr. P. schwerpunktmäßig mit dieser Thematik beschäftigt und hierzu diverse Veröffentlichungen getätigt.
Beispielhaft seien folgende Fachbeiträge genannt:
DNA transfer – a never ending story: a study on scenarios involving a second person as carrier. (DNA-Übertragungen – eine unendliche Geschichte: eine Studie zu Szenarien, die eine zweite Person als DNA-Träger betreffen)
Everything clean?: transfer of DNA traces between textiles in the washtub. (Alles sauber? Transport von DNA-Spuren zwischen Textilien im Waschzuber).
Phantoms in the mortuary-DNA transfer during autopsies. (Phantome in der Leichenhalle – DNA-Transfer bei Autopsien).
„Im Freibeweisverfahren haben am heutigen Tage die Berufsrichter der Kammer mit der moIekuIargenetischen Sachverstanden Dr. J. – LKA Niedersachsen, Kriminaltechnisches Institut, Abteilung 5, Fachgruppe 51.1 – fernmündlich via Skype die Beweisfragen und Themenbereiche des Antrags der Verteidigung vom 09.10.2025 (Anlage 131 zum HauptverhandlungsprotokoII) mitsamt der ergänzenden Begründung vom 04.11.2025 (Anlage 145 zum HauptverhandlungsprotokoIl) angesprochen, mit dem Ziel, zu ergründen, ob insoweit Frau Dr. J. über entsprechende ausreichende Fach- und Sachkenntnisse verfügt, um die entsprechenden Beweisfragen sachverständig zu beantworten.
Auf fernmündliche Nachfrage der Kammer am heutigen Tag teilte Frau Dr. J. mit, dass sie das entsprechende Sachverständigengutachten hinsichtlich der Beweisfragen erstatten könne; sie sei insoweit fähig und geeignet.
Es handele sich insgesamt um Fragestellungen, deren thematische Inhalte und Beantwortung zu dem allgemeinen Aufgaben- bzw. Fachgebiet eines jeden Molekulargenetikers – wie sie es sei – gehöre, ohne dass es hierfür einer weitergehenden oder abweichenden Expertise bedürfe.
Eine Gutachtenerstattung sei voraussichtlich bis Ende des Jahres möglich.“
Glaubhaftmachung: Beweisantrag vom 09.10.2025
- Die Kammer ging diesem Beweisbegehren der Verteidigung zwar grds. nach, beauftragte aber gleichwohl die abgelehnte Sachverständige mit der Erstattung des Gutachtens.
Zunächst gab der Vorsitzende einen Vermerk vom 06.11.2025 bekannt, wonach er und die abgelehnten Richter*innen M. und N. mit der Sachverständigen ohne Anwesenheit der Angeklagten und der Verteidigung mit der Sachverständigen geskypet hätten:
„Im Freibeweisverfahren haben am heutigen Tage die Berufsrichter der Kammer mit der moIekuIargenetischen Sachverstanden Dr. J. – LKA Niedersachsen, Kriminaltechnisches Institut, Abteilung 5, Fachgruppe 51.1 – fernmündlich via Skype die Beweisfragen und Themenbereiche des Antrags der Verteidigung vom 09.10.2025 (Anlage 131 zum HauptverhandlungsprotokoII) mitsamt der ergänzenden Begründung vom 04.11.2025 (Anlage 145 zum HauptverhandlungsprotokoIl) angesprochen, mit dem Ziel, zu ergründen, ob insoweit Frau Dr. J. über entsprechende ausreichende Fach- und Sachkenntnisse verfügt, um die entsprechenden Beweisfragen sachverständig zu beantworten.
Auf fernmündliche Nachfrage der Kammer am heutigen Tag teilte Frau Dr. J. mit, dass sie das entsprechende Sachverständigengutachten hinsichtlich der Beweisfragen erstatten könne; sie sei insoweit fähig und geeignet.
Es handele sich insgesamt um Fragestellungen, deren thematische Inhalte und Beantwortung zu dem allgemeinen Aufgaben- bzw. Fachgebiet eines jeden Molekulargenetikers – wie sie es sei – gehöre, ohne dass es hierfür einer weitergehenden oder abweichenden Expertise bedürfe.
Eine Gutachtenerstattung sei voraussichtlich bis Ende des Jahres möglich.“
Glaubhaftmachung: Vermerk vom 06.11.2025
- Der Fragenkatalog, den die Verteidigung im Anschluss an die Eröffnung, dass diese Videokonferenz stattgefunden hatte, gestellt hatte, wurde durch die Kammermitglieder nicht beantwortet.
Diese lauteten wie folgt:
„haben sich im Nachgang an den gestern verlesen Gesprächsvermerk vom 6.11. folgende Fragen an die Kammer ergeben:
Wie lange dauerte das Gespräch? Waren es ein oder zwei Gespräche?
Wurde über den Verlauf des Gesprächs bzw. der Gespräche ein weitergehender Vermerk angefertigt?
In welchem Umfang wurde aus dem Beweisantrag der Verteidigung ggü. der Sachverständigen Dr. J. vorgetragen?
Wurde ihr der Antrag der Verteidigung übersandt?
Wurde die Aussage der Sachverständigen, dass sie fähig und geeignet für die Erstattung des Gutachtens sei, hinterfragt?
Hat die Kammer die diesbezügliche Aussage der Sachverständigen selber überprüft?
Hat sie konkrete Angaben dazu gemacht, warum sie sich für befähigt hält?
Hat sie zu diesem Gebiet spezielle Fortbildungsveranstaltungen besucht?
Wurde über die Vorgaben der Spurenkommission gesprochen?
Ggfs.: auf welche Weise ist dies geschehen?
Hat sie Angaben dazu gemacht, ob sie zu der Thematik der Sekundärübertragungen und zur Aktivitätenebene geforscht hat?
Wurde gefragt, ob ihr die Untersuchungen der Kollegin P. bekannt sind?
Warum ist die fernmündliche Nachfrage erforderlich geworden?
Hat die Sachverständige sich bereits hinsichtlich des voraussichtlichen Ergebnisses des Gutachtens geäußert?
Wie viele derartige Untersuchungen hat die Sachverständige nach eigenem Bekunden bereits durchgeführt?
War in dem Gespräch Thema, warum sie zu diesen vermeintlichen „Routineuntersuchungen“, also Untersuchungen auf der Aktivitätenebene, nichts in ihren bisherigen Gutachten ausgeführt hat?
Die Beantwortung der Fragen ist für die Angeklagte erforderlich, um den Hintergrund der Fragen der Kammer zu verstehen und die daraus sich ergebenden Schlüsse ziehen zu können.“
Glaubhaftmachung: Fragen vom 12.11.2025
- Die Kammer weigerte sich daraufhin, diese Fragen zu beantworten, sondern beauftragte die abgelehnte Sachverständige ungeachtet der Einwände der Verteidigung gleichwohl mit der Erstattung des nun vorliegenden, grob fehlerhaften und parteiischen Gutachtens 18.12.2025.
In dem Beweisbeschluss vom 11.11.2025 heißt es zur Auswahl der Sachverständigen:
„Mit der Erstattung war die Sachverständige Frau Dr. J. zu beauftragen.
Gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 StPO erfolgt die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl durch den Richter. Die Auswahl erfolgt unter Beachtung des § 73 Abs. 2 StPO nach pflichtgemäßem Ermessen durch das den Gutachter beauftragende Justizorgan und bezieht sich auf das Fachgebiet sowie die persönliche Eignung des Sachverständigen (Schmitt, in: Schmitt/Köhler, 68. Aufl. 2025, § 73 Rn. 4). Der Richter muss das Fachgebiet und den Sachverständigen selbst bestimmen, die Person des Sachverständigen muss Gewähr dafür bieten, dass er geeignet ist, zur Verfügung steht und kein Ablehnungsgrund nach § 74 StPO vorliegt (Schmitt, aaO, § 5 ff.).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze handelt es sich bei der Sachverständigen Frau Dr. J. als Mitarbeiterin des Kriminaltechnischen Instituts des LKA Niedersachsen und der dortigen moIekuIargenetischen Fachgruppe 51.1 um eine auf dem Gebiet der Molekulargenetik, welches das für die sachverständige Beantwortung der im Tenor aufgeworfenen Fragestellungen einschlägige Fachgebiet darstellt, persönlich befähigte und geeignete Sachverständige. Diese ist nicht nur aufgrund ihrer Tätigkeit auf diesem Fachgebiet geeignet, vielmehr bietet sie Gewähr dafür, dass sie geeignet und zur Verfügung steht und kein Ablehnungsgrund gemäß § 74 StPO besteht.
Die Sachverständige hat im Rahmen des am 06.11.2025 mit ihr geführten Telefonats im Hinblick auf die Gutachtenerstattung mitgeteilt, dass sie das Gutachten hinsichtlich dieser Fragestellungen erstatten könne und hierzu geeignet sei, da es sich insoweit um Fragstellungen handele, deren thematische lnhalte und Beantwortung zu dem allgemeinen Aufgaben- bzw. Fachgebiet eines jeden Molekulargenetikers – wie sie es sei – gehöre, ohne dass es hierfür einer weitergehenden oder abweichenden Expertise bedürfe.
Bei der Person der Sachverständigen handelt es sich auch um eine Sachverständige, die in dem vorliegenden Verfahren bereits vielfach im Rahmen molekulargenetischer Untersuchungen tätig geworden und sonach bereits mit den im Tenor genannten Asservaten bzw. Spuren vertraut ist, da sie diese entsprechend den bei den Akten befindlichen Behördengutachten weit überwiegend untersucht hat. Insoweit bedarf es auf Seiten der Sachverständigen Frau Dr. J. keiner weiteren (Erst-) Einarbeitung in die Asservate bzw. Spuren. Anders wäre dies – unabhängig von der Frage der Geeignetheit und der Gewährleistung der Geeignetheit, des Zurverfügungstehens und des fehlenden Ablehnungsgrundes – indes bei Beauftragung einer anderen Sachverständigen oder eines anderen Sachverständigen, wie etwa der von der Verteidigung benannten Sachverständigen Frau Prof. Dr. P., Institut für Rechtsmedizin der Universität Duisburg-Essen, Hufelandstraße 55, 45122 Essen, die sich zunächst in die Asservate und die Spurenlage einarbeiteten müsste, um sodann sachverständig tätig zu werden.
Gegen die Person der Sachverständigen Frau Dr. J. bestehen auch nach wie vor keine Ablehnungsgründe gemäß § 74 StPO.
Soweit die Verteidigung wiederholt vorgetragen hat, die Sachverständige sei befangen und in diesem Sinne auch ein Ablehnungsgesuch betreffend die Sachverständige wegen Besorgnis der Befangenheit angebracht hat, welches die Kammer zurückgewiesen hat (vgl. Anlage 81 zum HauptverhandIungsprotokoll vom 05.08.2025), so ist bereits, ohne dass dieses erneut vorgetragen worden wäre, vorsorglich darauf hinzuweisen, dass aus den weiterhin zutreffenden Gründen des Beschlusses der Kammer vom 05.08.2025 (Anlage 81 zum HauptverhandlungsprotokoII vom 05.08.2025) keine Gründe vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, die eine Befangenheit und Ablehnung der Sachverständigen auch nur ansatzweise rechtfertigen könnten.
Dieses hat die Kammer auch mehrfach, zuletzt mit Beschluss vom 15.10.2025 (Anlage 141 zum HauptverhandIungsprotokoII vom 15.10.2025), auf welchen Bezug genommen wird, deutlich gemacht. Gründe, die ein Ablehnungsgesuch gemäß § 74 StPO begründen könnten, sind nicht annähernd ersichtlich oder vorgetragen.“
Glaubhaftmachung: Beweisbeschluss vom 11.11.2025; „Hinweise“ der Kammer auf die Fragen der Verteidigung vom 18.11.25
- Gegen diese Auswahlentscheidung des Vorsitzenden erhob die Verteidigung sodann am 12.11.2025 Gegenvorstellung, in der sie vortrug:
„Die wiederholte Beauftragung eines Sachverständigen kommt grundsätzlich in Betracht, dabei ist jedoch im Interesse bestmöglicher Sachaufklärung die Gefahr einer repetitiven Routinebeurteilung in den Blick zu nehmen (BVerfG NStZ-RR 2020, 387; (KK-StPO/Hadamitzky, 9. Aufl. 2023, StPO§ 73 Rn. 6, beck-online) (…)
In der Tat kann auch aus Sicht der Verteidigung die des Öfteren diskutierte Frage, ob die vom Vorsitzenden ausgewählte Sachverständige jedenfalls aus Sicht der Angeklagten zurecht wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden durfte, und ob sie bereits deswegen als Sachverständige auch für das nun anstehende Gutachten ausscheidet, dahinstehen.
Hierzu nur folgendes: es verdichtet sich die Annahme der Angeklagten, dass die abgelehnte Sachverständige um jeden Preis verhindern will, dass eine externe Prüfung ihrer bisherigen parteiischen Tätigkeit erfolgt. Dazu hatte sie bereits in der unzulässigerweise gemeinsam mit Herrn V. verfassten Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch sich über ihre Befugnis hinaus zu vermeintlicher Unzulässigkeit und Unbegründetheit des Gesuchs der Angeklagten geäußert. Insofern hatte die Angeklagte bereits im Juni wie folgt Stellung genommen:
Angenommen, auch Frau Dr. J. sei (insgesamt) verantwortlich für die eingeholte Stellungnahme, fällt auf, dass diese im Wesentlichen aus Erklärungen zu Empfindungen und Stellungnahme zur Zulässigkeit und Begründetheit des Gesuchs besteht. Sie ist dabei zutiefst abwertend in Bezug auf das Gesuch unserer Mandantin, was wiederum den Boden der Tatsachenaufklärung verlässt und die Besorgnis der Befangenheit verstärkt, weil es zeigt, dass die Sachverständige unserer Mandantin nicht neutral gegenüber steht.
Die folgenden Beispiele in der Stellungnahme der Sachverständigen sind nicht abschließend und zeigen deutlich, dass die abgelehnte Sachverständige nicht an der Aufklärung des Sachverhalts interessiert ist, sondern versucht die Entscheidung des Gerichts vorzuformulieren:
„Die Darstellungen zur Sachverständigenablehnung entbehren jeglicher Grundlage“, S. 1
„Die gesetzlichen Voraussetzungen bezüglich der Ablehnung eines Sachverständigen iSv. § 74 StPO sind im hiesigen Fall nicht gegeben.“ S. 1
„Von diesem Maßstab ausgehend sind die Voraussetzungen iSd. § 22 Nr. 4 StPO vorliegend nicht gegeben, sodass kein ausreichender Ablehnungsgrund im Hinblick auf die durchgeführte Sachverständigentätigkeit vorliegt.“ S. 2
3.
Hinzukommt, dass die dienstliche Äußerung entgegen der ihr vom Gesetz zugeschriebenen Aufgabe zu weiten Teilen aus Zitaten aus juristischen Kommentaren besteht. Damit verlässt die Sachverständige das Feld, in dem sie für sich Expertise in Anspruch nimmt, und führt eine juristische Argumentation, die keinesfalls ihre Aufgabe ist. Aus einer solchen Kompetenzüberschreitung durch Stellungnahme zu Rechtsfragen
(MüKoStPO/Trück, 2. Aufl. 2023, StPO § 74 Rn. 14, beck-online; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.04.1976 -2 Ws 100/76) ergibt sich vielmehr erneut die Besorgnis der Befangenheit.
Dazu ist sie nun sogar dazu bereit, sich besondere Befähigungen anzumaßen, die sie nicht hat. Die Angeklagte darf zurecht besorgen, dass dies in der Telefonkonferenz der Berufsrichter mit der abgelehnten Sachverständigen nur deswegen behauptet wurde, damit die bisherige „sachverständige“ Tätigkeit nicht einer indirekten sachverständigen Prüfung unterzogen werden kann. Dass das Gericht sich mit diesem Wunsch gemein macht, lässt auch insoweit Sorgen der Angeklagten aufkommen, ob das Gericht diesen Wunsch teilt und sich insofern vom Gebot bestmöglicher Sachaufklärung aus sachfremden Erwägungen entfernt hat.
Die Befähigung, ein Gutachten auf Aktivitätenebene zu erstatten, haben derzeit nur wenige rechtsmedizinische Institute in Deutschland. Das LKA Hannover gehört nicht dazu.
Die von der Verteidigung vorgeschlagene Sachverständige hat vielfach hierzu publiziert (vgl. die Angaben https://www.researchgate.net/scientific-contributions/Micaela-Poetsch-38116804/publications/). Ähnliches lässt sich von der abgelehnten Sachverständigen soweit ersichtlich nicht behaupten. Dagegen, dass es sich bei der Begutachtung auf Aktivitätenebene um eine Routineangelegenheit handelt, wie die abgelehnte Sachverständige dies wohl behauptet hat, lässt sich bereits mit dem Umstand nicht in Übereinstimmung bringen, dass den Berufsmitgliedern der Schwurgerichtskammer, die nun mal ganz regelmäßig mit DNA-Untersuchungen befasst ist, ein solches Verfahren noch nicht bekannt gewesen zu sein scheint.
Dagegen, dass die abgelehnte Sachverständige zu einer Begutachtung auf Aktivitätenebene geeignet ist, spricht nebenbei auch, dass sie in der Vielzahl der Gutachten auf Identitätsebene während des Ermittlungsverfahrens nie Berechnungen vorgenommen hatte und dies erst auf Veranlassung der Kammer aufwendig nachgeholt werden musste; inwieweit die Berechnungen auf Identitätsebene zutreffen, ist für die Verteidigung mangels vorliegender Rohdaten leider nicht nachvollziehbar.
Die Verteidigung besteht natürlich nicht auf der vorgeschlagenen Sachverständigen. Alternativ kommen auch diejenigen Sachverständigen in Betracht, die die bereits überreichte Stellungnahme der gemeinsamen Spurenkommission der rechtsmedizinischen und kriminaltechnischen Institute vom 11.05.2021 verfasst haben (mit Ausnahme des leider viel zu früh verstorbenen Prof. Dr. Schneider): Marielle Vennemann, Claus Oppelt, Stefanie Grethe, Katja Anslinger, Rolf Fimmers, Harald Schneider, Carsten Hohoff, Martin Eckert, Thomas Rothämel.
Es gibt also sehr wohl eine Auswahl von Sachverständigen bzw. Instituten, die zu derartigen Untersuchungen in der Lage sind, darunter auch der Sachverständige Eckert beim BKA. Das LKA Hannover gehört nicht dazu.
(…)
Bei der Vielzahl der repetitiven Beurteilungen, die die abgelehnte Sachverständige bereits vorgenommen hat in diesem Verfahren genügt der Beschluss der Kammer vom gestrigen Tage eindeutig nicht dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung.
Er ist aufzuheben und ein*e neue*r Sachverständige*r zu bestellen, die über die entsprechenden technischen Möglichkeiten und das erforderliche Wissen verfügt.“
Glaubhaftmachung: Gegenvorstellung vom 12.11.2025
- Die Gegenvorstellung wurde mit Kammerbeschluss vom 18.11.2025 zurückgewiesen.
Dort heißt es:
„Entgegen der Ansicht der Verteidigung verletzt der angefochtene Beschluss der Kammer nicht das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung. Die Kammer hat das ihr gemäß § 73 StPO obliegende Auswahlermessen pflichtgemäß ausgeübt und insbesondere auch hinsichtlich der Person der Sachverständigen ausführlich in dem angefochtenen Beschluss dargelegt, weshalb die Sachverständige Frau Dr. J. mit der Gutachtenerstattung beauftragt werden soll. Anders als die Verteidigung weiter vorträgt, ist die vorgenannte Sachverständige auch auf dem für die Gutachtenerstattung und dem für die Beantwortung der in dem Gutachtenauftrag enthaltenen Beweisfragen einschlägigen Fachgebiet geeignet, für welches sie auch Gewähr bietet. Insoweit wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses vollumfänglich Bezug genommen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung in ihrer Gegenvorstellung erschöpfen sich in der bloßen Aneinanderreihung von Behauptungen, ohne dass hierfür auch nur ansatzweise Quellen oder Belege angeführt werden, und entbehren jeglicher Tatsachengrundlage. Beispielsweise gehört eine „Begutachtung auf Aktivitätsebene“ zum Aufgaben- bzw. Fachbereichs eines jeden Molekulargenetikers. (…)
Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass anders als im Fall der wiederholten Beauftragung eines Sachverständigen hinsichtlich der Frage der Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und sonach der wiederholten Beauftragung zu dem identischen Untersuchungs- bzw. Gutachtengegenstand es sich im vorliegenden Fall um die Beauftragung der Sachverständigen Frau Dr. J. zu einem anderen Untersuchungs- bzw. Gutachtengegenstand handelt, sodass bereits deshalb aufgrund divergierender Untersuchungs- bzw. Gutachtenaufträge schon keine Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen besteht.
Soweit die Verteidigung auf Seite 3 ihres Antrages ausführt, dass „das Gericht sich diesem Wunsch gemein mache, lasse auch insoweit Sorgen der Angeklagten aufkommen, ob das Gericht diesen Wunsch teile und sich insofern vom Gebot bestmöglicher Sachaufklärung aus sachfremden Erwägungen entfernt“ habe, so waren diese Ausführung nach Auslegung durch die Kammer jedenfalls derzeit nicht als ein Befangenheitsantrag gegen die Kammer zu werten.“
Glaubhaftmachung: Beschluss vom 18.11.2025
- Sodann erstattete die Sachverständige die hier streitgegenständlichen grob fehlerhaften Gutachten vom 18.12.2025 und 22.01.2026.
Glaubhaftmachung: Gutachten vom 18.12.2025 und 22.01.2026
- Unabhängig davon führte die Kammer Anfang Januar weitere Gutachten (auf der Identitätsebene) der Sachverständigen J. im Selbstleseverfahren ein, erneut selbstredend ohne die Sachverständige zur Hauptverhandlung zu laden.
Glaubhaftmachung: Anordnung des Vorsitzenden vom 06.01.2025
- Auch hiergegen erhob die Verteidigung am 06.01. (Erhebungs- und Verwertungs)Widerspruch und führte insoweit aus:
„Zur Begründung nehmen wir Bezug auf die bereits angebrachten Erhebungswidersprüche. Die Angeklagte lehnt die Sachverständige Dr. J. nach wie vor wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Die Gutachten der Sachverständigen dürfen aus diesem Grund nicht eingeführt werden, weil die Besorgnis objektiv begründet ist.
Alleltabellen, wie die Sachverständige Frau Dr. West sie zurecht als Anlage zu ihrem Gutachten übersandt hat, fehlen bei der abgelehnten Sachverständigen durchgängig.
Die nunmehr für das SLV 7 vorgesehenen Gutachten zeigen dabei erneut auf, dass die Sachverständige befangen ist. Im Einzelnen:
Hinzu kommt, dass in dem Gutachten vom 11.04.2024, SLV Nr. 7, keine Wahrscheinlichkeitsberechnung durchgeführt wurde, sodass das Gutachten nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ohnehin nicht verwertbar ist.
Auch das Gutachten vom 16.08.2024, Nr. 12 des SLV 7, ist nicht verlesbar. Denn in dem Gutachten sind methodische Fehler selbst für Laien erkennbar. So sind an dem Funkstörsender 5.2.7.1.2. molekulargenetische Spuren von mindestens 4 Personen detektiert worden (vgl. die angehängte Alleltabelle, Allel D18S51. Dass das Peak bei 17 dann bei der Untersuchung des Klebebandendes nicht mehr reproduzierbar gewesen sein soll, ist höchst zweifelhaft. Vielmehr scheint die Sachverständige hier von dem Wunsch geleitet gewesen zu sein, eine Mischspur darstellen zu können, zu der nicht mindestens 4 Personen beigetragen haben. Die Darstellung wird den Anforderungen der st. Rspr. des BGH ohnehin nicht gerecht. Danach muss bei einer Mischspur, in der eine Hauptkomponente erkennbar ist, das Ergebnis der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsberechnung in numerischer Form mitgeteilt werden, wenn die Peakhöhen von Hauptkomponente zu Nebenkomponente durchgängig bei allen heterozygoten DNA-Systemen im Verhältnis 4: 1 stehen (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 08.11.2022 – 2 SIR 193/22). Die Peakhöhen sind nicht angegeben. Ob die Sachverständige ausdrücken will, es liege eine Typ B Mischspur vor, bei der eine Berechnung entbehrlich sei, oder es liege eine Typ C Mischspur vor und sie habe keine Berechnung vorgenommen, bleibt in dem Gutachten ungewiss. Einige Peakhöhen werden im Fettdruck angegeben, was nach der Legende bedeuten soll, diese seien jeweils ein „relativ stärker ausgeprägtes Merkmal“, wobei damit noch nicht gesagt ist, dass das zitierte Mindestverhältnis vorliegt.
Völlig nebulös wird es dann indes im System D12S391, wo eine Peakhöhe, die 22, zugleich im Fettdruck, also relativ stärker ausgeprägtes Merkmal, aber zugleich in Klammern, also schwache Signalintensität angegeben wird. Was die Sachverständige hiermit sagen will, ist völlig unklar.
Es wird beantragt, insoweit, also bezogen auf sowohl den Funkstörsenderabrieb als auch auf das Klebebandende im Original, eine neue Untersuchung durch einen unabhängigen und unparteiischen Sachverständigen vornehmen zu lassen sowie die Elektropherogramme anzufordern und hierein Akteneinsicht zu gewähren, damit geprüft werden kann, in welchem Verhältnis die Peakhöhe jeweils zueinander stehen.
Dasselbe merkwürdige Vorgehen hat die Sachverständige auch gewählt in dem Gutachten vom 04.09.2024, Nr. 14 SLV 7. Auch dort werden wieder Peakhöhen in Klammern im Fettdruck angegeben. Auch hier ist es erforderlich, die Elektropherogramme anzufordern und eine unabhängige Überprüfung vorzunehmen.“
Glaubhaftmachung: Widerspruch vom 06.01.2026
- Anstatt aber auf diesen Widerspruch hin eine neue Begutachtung zu beschließen oder wenigstens die Sachverständige in der Hauptverhandlung zu diesen Fragen der Verteidigung kritisch zu befragen, wählte die Kammer lieber den Weg der Email-Korrespondenz mit der Sachverständigen.
In dieser Email-Korrespondenz mit dem Vorsitzenden – auch dies natürlich jeder Beteiligung der Verteidigung an der Sachaufklärung entzogen – ging es um die von der Verteidigung aufgeworfenen Fragen. Der Vorsitzende schrieb am 08.01.:
„Guten Tag Frau Dr. J.,
nach Anträgen an den beiden Sitzungstagen in der laufenden Woche hat sich hier eine kurze Nachfrage ergeben.
Ich habe Sie soeben telefonisch nicht erreichen können.
Könnten Sie bitte einmal, wenn es bei Ihnen passt, bei mir zurückrufen?
Morgen Vormittag bin ich (bis etwa 13:30 Uhr) durchgängig erreichbar, ebenfalls noch heute Nachmittag.
Am kommenden Montag nach anderen Terminen am Vormittag sodann erst wieder ab etwa 14:00 Uhr.
Vielen Dank im Voraus und viele Grüße,
E.“
Zehn Minuten später schob er hinterher:
„Welche Bedeutung hat eine Allelangabe in einem Merkmalssystem in der DNA-Typisierungsergebnistabelle, wenn dieses Allel fettgedruckt und zugleich in Klammern steht?
Dieses findet sich etwa in dem Gutachten 2024/4874/182 hinsichtlich der Spur 5.2.7.1.2-2_A bezüglich des Merkmalssystems D12S391 und des dortigen Allels (22) sowie in dem Gutachten 2024/4874/178 hinsichtlich der Spur 1.3.1.21-1_A bezüglich der Merkmalssysteme D2S441, D10S1248, D12S391 und D22S1045 und der dortigen Allele (10), (13), (21) und (16).
E.
Vorsitzender Richter am Landgericht“
Die Sachverständige antwortet daraufhin am 12.01.: (…)
„Sehr geehrter Herr E.,
Ihre Anfrage vom 08.01.2026 kann ich wie folgt beantworten: (…)
Bei Mischbefunden kann individuell je Probe die Möglichkeit angewählt werden, ob vollständig automatisiert eine Hauptkomponente (die zwei quantitativ am stärksten ausgeprägten Peaks der Probe) gelabelt wird. Diese Möglichkeit habe ich im vorliegenden Fall genutzt. Somit ist es bei der Bewertung der besagten zwei Proben zu Markierungen gekommen, bei der ein Allel fett (als stärker ausgeprägt) gelabelt wurde obwohl es den internen Richtwert (von 300 RFU, als schwache graue Linie in Abb. l gekennzeichnet) nicht erreicht hat. In der Ergebnistabelle sind dieses Allele dann fett und in Klammern vom System automatisch überführt worden. (…)
Die anderen drei Allele (19, 22, 25) liegen unterhalb des internen Richtwertes und sind somit vom System automatisch in Klammern gelabelt worden.
Da die Allele 16.3 und 22 jedoch im Verhältnis zu den Allelen 19 und 25 stärker ausgeprägt sind, wurden diese darüber hinaus fett gelabelt. (…)
Sodann hob sie in Fettdruck hervor:
Wichtig zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass das von der Spurenkommission einst vorgeschlagene Verhältnis von 4:1 von einer Hauptkomponente zu anderen Peaks aufgehoben wurde und somit keinen bindenden Charakter mehr hat!“
Glaubhaftmachung: Email-Korrespondenz zwischen Vorsitzendem und Sachverständiger
- Dies entspricht nicht den Tatsachen, wie die Angeklagte in einem weiteren Ablehnungsgesuch vortrug:
Glaubhaftmachung: Ablehnungsgesuch vom 20.01.2026
- Auf das erneut angebrachte Ablehnungsgesuch der Angeklagten erging dann der oben bereits zitierte ablehnende Beschluss vom 10.02.2026.
Dieser weckt in der Angeklagten auch deshalb zurecht die Besorgnis der Befangenheit, weil die Formulierungen in dem Beschluss über das hinausgehen, was vernünftig gewesen wäre, und stattdessen zu einer Verteidigung der „über jeden Anschein erhabenen“ Sachverständigen Ausführungen enthalten, die nur noch die den Eindruck erwecken können, die Kammer habe sich bereits ein für alle Mal festgelegt und verschließe sich endgültig etwaigen Einwendungen gegen die von ihr vorgenommene, nach ihrer Meinung allein mögliche Wertung. Dass dieses Gefühl, diese Besorgnis, sich aber bei der Angeklagten so verdichten konnte, dass es zu diesem Antrag führen musste, beruht auf dem nunmehr vorliegenden Gutachten der Prof. Courts und Dr. Gosch vom 03.02.2026 und insbesondere auf dem Umgang der Kammer damit, wie der heute verkündete Beschluss zeigt.
Glaubhaftmachung: Beschluss vom 10.02.2026
- 13. Mit Gutachtenauftrag vom 22.01.2026 beauftragte die Verteidigung schließlich das nun vorgelegte methodenkritische Gutachten vom 03.02.2026, das der Angeklagten am 23.02. erstmals telefonisch in den Grundzügen bekannt gegeben werden konnte.
Glaubhaftmachung: Gutachten vom 03.02.2026; Anwaltliche Versicherung der Unterzeichnenden
- 14. Sodann widersprach die Verteidigung am 25.02. der Einführung der schriftlichen Gutachten der Sachverständigen vom 18.12.2025 und 22.01.2026 und begründete dies erneut mit der Besorgnis der Befangenheit der Sachverständigen.
Sie beantragte zudem erneut und ausdrücklich, ihr sämtliche Rohdaten, die den von der Sachverständigen erstatteten Gutachten auf Identitätsebene zugrunde lagen, im wege der Akteneinsicht zur Verfügung zu stellen.
Ferner beantragte sie, die methodenkritische Stellungnahme der Sachverständigen Courts und Gosch zu verlesen.
Glaubhaftmachung: Antrag vom 25.02.2026
Der Vorsitzende gab der StA und der Nebenklage Gelegenheit, bis zum 03.03.2026 zu dem Ablehnungsgesuch Stellung zu nehmen. Zugleich ordnete er bereits die Verlesung der Gutachten an. Die Verteidigung widersprach dem erneut und nahm Bezug auf das angebrachte Ablehnungsgesuch. Die Verfügung des Vorsitzenden wurde sodann nicht ausgeführt.
Glaubhaftmachung: Hauptverhandlungsprotokoll vom 25.02.2026; anwaltliche Versicherung
Am 03.03. nahm die Staatsanwaltschaft sodann Stellung und beantragte, das Ablehnungsgesuch der Angeklagten zurückzuweisen. Sodann verkündete der Vorsitzende den Beschluss vom heutigen Tage.
Glaubhaftmachung: Beschluss vom 10.3.26
IV.
Der dargestellte Sachverhalt begründet nunmehr bei der Angeklagten zurecht die Besorgnis der Befangenheit aller Kammermitglieder.
Dies gilt umso mehr, als dass sich in dem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens in der vor dem Abschluss stehenden Beweisaufnahme klar herausgestellt hat, dass es – wenn überhaupt – allein unter Berücksichtigung der Gutachten der Sachverständigen gelingen könnte, eine Anwesenheit unserer Mandantin an den Tatorten und damit eine direkte Beteiligung an den vorgeworfenen Raubtaten zu belegen.
Im Rahmen der Beweisaufnahme hat mit Ausnahme der Angaben des von der Kammer (und allen übrigen Verfahrensbeteiligten) für extrem unglaubhaft gehaltenen Zeugen Schleif kein anderes Beweismittel als – womöglich – DNA-Mischspuren auf ihre Anwesenheit an den noch verfahrensgegenständlichen Tatorten der Raubstraftaten hingewiesen. Diese behauptete Spurenlage konnte durch die Verteidigung bislang nicht überprüft werden, weil ihr die Akteneinsicht in die Rohdaten durch die Kammer verweigert wurde.
Bei dieser Sachlage besorgt die Angeklagte zurecht, dass die Kammer sich mithin vorfestgelegt hat auf die Richtigkeit der Angaben einer molekulargenetischen Sachverständigen, die aus Sicht der gesamten Kammer nicht „auch nur ansatzweise“ Zweifeln begegnet und deren kritische Prüfung durch die Kammer nicht geboten ist, weil „das sorgfältige und gewissenhafte Vorgehen bei dieser“ bei der Kammer keinen Raum für Fragen lässt.
Dass diese Festlegung eindeutig und grob falsch war und ist, das belegt das nunmehr vorliegende methodenkritische Gutachten der Sachverständigen Courts und Gosch.
Zur Glaubhaftmachung dient der gesamte Akteninhalt. Sämtliche Umstände des für die Glaubhaftmachung erforderlichen Sachverhalts sind aktenkundig, sie befinden sich entweder in der Hauptakte oder als Anlagen zum Hauptverhandlungsprotokoll. Insbesondere sei verwiesen auf den Beschluss der Kammer vom heutigen Tage, auf die bereits angebrachten Ablehnungsgesuche der Angeklagten gegen die Sachverständige und die auf diese ergangenen Beschlüsse der Kammer vom 12.06.2025 (Anlage 58 zum HauptverhandIungsprotokoII vom 12.06.2025), 05.08.2025 (Anlage 81 zum HauptverhandIungsprotokoII vom 05.08.2025), 16.09.2025 (Anlage TI1 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 16.09.2025) sowie 15.10.2025 (Anlage 141 zum HauptverhandIungsprotokoII vom 15.10.2025), auf das Befangenheitsgesuch vom 25.02.2026, auf den Gesprächsvermerk des Vorsitzenden vom 06.11.2025, auf den Fragenkatalog der Verteidigung vom 11.11.2025, auf den Beweisbeschluss der Kammer vom 18.11.2025, ferner auf die Gutachten der Sachverständigen vom 18.12.2025 und vom 22.01.2026, die am heutigen Hauptverhandlungstage zur Verlesung gelangen sollen, sowie schließlich auf das hier in der Anlage überreichte methodenkritische Gutachten der Universität zu Köln, Prof. Courts und Dr. Gosch vom 03.02. Diese befinden sich in der Anlage zu diesem Ablehnungsgesuch.
Rechtsanwalt von Klinggräff
Rechtsanwalt Dr. Theune
Rechtsanwältin Weyers
Zweiter Befangenheitsantrag vom 10. März 2026
An das LG Verden
Eitze, 10.03.2026
In der Strafsache ./. Daniela Klette (1 Ks 453 Js 24649/15 (112/24))
I.
lehnt die Angeklagte sämtliche Mitglieder der Kammer, den Vorsitzenden Richter am Landgericht E., die Beisitzer*innen Richterin am Landgericht M. und Richter am Landgericht N. sowie die Schöffen E. und A., wegen der Besorgnis der Befangenheit nach Kenntnis von dem soeben verkündeten Beschluss vom heutigen Tage, Anlage 229 zum Hauptverhandlungsprotokoll, erneut ab.
Es wird beantragt, dieses weitere Ablehnungsgesuch gemeinsam mit dem Befangenheitsgesuch Anlage 228 den zur Entscheidung über das Gesuch berufenen zuständigen Richtern zur Kenntnisnahme und Entscheidung zu geben.
Es wird auch hierzu beantragt, dienstliche Stellungnahmen einzuholen und diese der Antragstellerin über ihre Verteidigung vor einer Entscheidung über das Gesuch zur Stellungnahme zuzuleiten.
II.
Der soeben verkündete Beschluss verstärkt und begründet erneut die Besorgnis der Befangenheit bei der Antragstellerin.
Diese Besorgnis gründet sich auf dem Tenor des Beschlusses, mit dem erneut sämtliche Einsichtsanträge der Verteidigung in die molekulargenetischen Rohdaten ebenso wie eine neue molekulargenetische Begutachtung der von der abgelehnten Sachverständigen Dr. J. untersuchten Asservate abgelehnt wurden.
Damit verletzt die Kammer nicht nur das Recht auf rechtliches Gehör, sondern auch das Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 6 EMRK.
III.
Dies betrifft aber ebenso die Begründung des Beschlusses, insbesondere, soweit es dort heißt:
- „Soweit die Verteidigung in ihrem Antrag vom 06.01.2026 methodische Fehler und Unklarheiten vorträgt, so geht dieser Vortrag fehl (…)“
- „Die Kammer hat keinerlei Zweifel an der Objektivität und Plausibilität der vorgenannten Gutachten der Sachverständigen Dr. J.“
- „Einer Beiziehung der Elektropherogramme aufgrund etwaiger Unklarheiten bedarf es sonach nicht.“
- Sämtliche (…) vorgebrachte Kritik an der Sachverständigen Dr. J. (…) hat sich als unbegründet erwiesen.“
- „Dies schon nicht, da sich in der Arbeitsweise der Sachverständigen keine methodischen Fehler oder Unklarheiten gezeigt haben“
- „Sämtliche von der Verteidigung in ihrem Antrag vom 25.02.2026 vorgebrachte Kritik an der Sachverständigen Dr. J. in Bezug auf ihre durchgeführten molekulargenetischen Untersuchungen, hierauf beruhenden Gutachten sowie den Gutachten und gutachterlichen Stellungnahmen hinsichtlich der Primär- und Sekundärübertragung hat sich als unbegründet erwiesen. Auf den Beschluss der Kammer vom 10.03.2026 wird insoweit vollumfänglich Bezug genommen. “
IV.
1.
Damit zeigt die Kammer erneut eindrücklich, dass sie sich beharrlich nicht nur gegen Kritik der Verteidigung, sondern auch anerkannter Experten, an der Arbeit der Sachverständigen Dr. J., vollständig verschließt. Sie verteidigt die Arbeit der Sachverständigen in einer überschießenden Art und Weise, die die Angeklagte zurecht besorgen lässt, dass der Kammer an einer kritischen Aufklärung des Sachverhalts nicht mehr gelegen ist, sondern stattdessen nur noch das Ergebnis um jeden Preis gesichert und die Angeklagte schnell verurteilt werden soll.
2.
Mit dem soeben verkündeten Beschluss zeigt die Kammer ferner, dass ihr nicht mehr daran gelegen ist, selbst die Sachkunde zu erlangen, um die Gutachten der Sachverständigen J. kritisch prüfen zu können und so die schwierige, von komplexen Mischspuren geprägte Spurenlage selbst bewerten zu können.
Es ist nunmehr evident, dass die Sachverständige Dr. J. der Kammer nicht die entsprechende Sachkunde vermitteln konnte, weil sie derart fehlerhaft auf der Aktivitätenebene vorgegangen ist und die Kammer nicht darauf aufmerksam gemacht hat, dass sie ein solches Gutachten ohne ordnungsgemäße Hypothesenbildung gar nicht erstellen konnte. Die Kammer entledigt sich mithin ihrer Aufgabe, insoweit eigene Sachkunde zu erlangen, was sie selbstredend nicht über die Sachverständige Dr. J., sondern nur über andere Wege könnte, wovon sie aber mit diesem Beschluss endgültig Abstand nimmt und eine Überprüfung der Sachkunde und der Behauptungen der Sachverständigen in ihren Gutachten durch die Kammer nunmehr nicht mehr stattfinden soll.
3.
Hinzu tritt, dass die Kammer sich mit der insoweit eindeutigen Formulierung, sie habe keinerlei Zweifel an der Plausibilität der von der Sachverständigen erstellten Gutachten, bereits auf eine Beweiswürdigung, die eigentlich der Schlussberatung vorbehalten wäre, festgelegt hat. Sie gibt damit zu erkennen, dass sie den Behauptungen der Sachverständigen unkritisch und vollumfänglich zu folgen gedenkt, obwohl die Schlussberatung überhaupt noch nicht stattgefunden hat. Dies lässt sich für die Angeklagte nicht mehr anders verstehen, als dass sich die Kammer endgültig darauf festgelegt hat, allen Gutachten der Sachverständigen Dr. J. insgesamt folgen zu wollen und damit auf die Täterschaft der Antragstellerin im Sinne der Anklage schließen zu wollen.
Damit besorgt die Angeklagte zurecht, dass sich die abgelehnten Kammermitglieder nunmehr allen Zweifeln gegenüber verschlossen haben und vor Abschluss der Beweisaufnahme bereits über ihre Schuld entschieden ist.
Zur Glaubhaftmachung nehmen wir Bezug auf den Beschluss vom heutigen Tage, der sich in der Anlage zu diesem Antrag befindet, und auf die entsprechende anwaltliche Versicherung der Unterzeichner*innen.
Rechtsanwalt von Klinggräff
Rechtsanwalt Dr. Theune
Rechtsanwältin Weyers


