Aufgrund des polizeilichen und juristischen Umgangs mit den Zeugen muss das Verfahren eingestellt werden, argumentiert die Verteidigung
In der Strafsache gegen Daniela Klette haben wir heute die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Verden gehört. Unserer Mandantin werden damit im Wesentlichen Straftaten, die im Zusammenhang mit Raubüberfällen in den Jahren 1999 bis 2016 stehen, zur Last gelegt.
Es wird hier von der Anklagebehörde der Anschein zu erzeugen versucht, dass es sich um ein gänzlich unpolitisches Verfahren handelt, in dem es allein um die Ahndung gewöhnlicher Kriminalität geht und welches frei und unabhängig ist von einem politischen Kontext.
Bereits die äußeren Umstände dieses ersten Verhandlungstages, der enorme Sicherheitsaufwand, der hier betrieben wird, das ungewöhnliche öffentliche Interesse an dem Verfahren, sprechen eine andere Sprache und verdeutlichen, dass es sich hier mitnichten um ein ganz normales Strafverfahren handelt. Alle äußeren Bedingungen dieses Prozesses zeigen bereits das Bild eines sog. Terrorismusverfahrens.
Das Spektakuläre des Verfahrens ist der Tatsache geschuldet, dass es sich bei Frau Klette um ein ehemaliges Mitglied der Rote Armee Fraktion handeln soll. Hiermit verbunden sind auch noch im Jahre 2025 Zuschreibungen, Assoziationen und Schlussfolgerungen, die – so werden wir noch zeigen – einen unmittelbaren Einfluss auf das hiesige Verfahren haben.
Nachfolgend soll dargelegt werden, warum nach Auffassung der Verteidigung diese verfahrensfremden politischen Implikationen in einem unlösbaren Zusammenhang mit dem vordergründig „unpolitischen“ Verfahrensstoff stehen, welche Bedeutung das für das hiesige Verfahren hat und welche Schlüsse daraus zu ziehen sind.
Der Verteidigung ist es dabei wichtig, vorab klarzustellen, dass es sich hierbei nicht um eine Problematik handelt, welche allein individuell in den Personen des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft Verden begründet ist. Es handelt sich vielmehr um eine hiervon unabhängige, grundlegende und strukturelle Problematik, die ein faires Verfahren unmöglich macht. Dies soll in dem folgenden Antrag begründet werden.
Es wird beantragt, das Verfahren ohne Entscheidung zur Sache gem. § 260 Abs. III StPO durch Urteil einzustellen sowie den Haftbefehl gegen Frau Klette aufzuheben.
(mehr …)