Kategorie: Antrag

  • Antrag vom 5. August 2025 für ein aussagepsychologisches Sachverständigengutachten

    Ein Experte wird belegen, dass die Zeugen beeinflusst wurden, argumentiert die Verteidigung

    In der Strafsache gegen Daniela Klette (1 Ks 453 Js 24649/15 (112/24)) wird nach den Vernehmungen der Zeug*innen M.S., C.J., Z.J., D.J., A.N., M.S., H.-W.H., I.B, J.F., H.-J.H. und C.R. in den Sitzungen vom 18.06., 01.07. sowie 02.07.2025 sowie im Hinblick auf die noch ausstehenden und für die kommenden Wochen vorgesehenen Vernehmungen der Zeug*innen V.H., M.-W.H., PK R., POK’in H., KOK S., POK S. und PHK H. beantragt. ein aussagepsychologisches Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache, dass die von den genannten Tatzeug*innen abgegebenen Personenbeschreibungen und ldentifizierungsleistungen der Täter des Raubüberfalls von Cremlingen am 25.06.2016 sowie der von ihnen benutzten Waffen und Fahrzeuge aufgrund einer Vielzahl suggestiver Einwirkungen aussagepsychologisch hinsichtlich der Frage ihrer Glaubhaftigkeit nicht belastbar sind und keinerlei Beweiswert besitzen, einzuholen.

    Der Sachverständige wird dabei aufgrund der unten konkretisierten Tatsachen zu dem Ergebnis kommen, dass

    – die einzelnen vermeintlichen Erinnerungen der Zeug*innen durch die öffentlich bekannt gewordenen Fahndungsmaßnahmen gegen die Angeklagte und die beiden gesondert verfolgten S. und G. sowie durch die bereits vor Ort und dann auch im Rahmen der polizeilichen Zeug*innenvernehmungen erfolgten Bezugnahmen und Thematisierungen der möglichen Täterschaft des „RAF-Trios“ suggestiv beeinflusst wurden,

    sowie dass

    – es sich durch den Austausch der Zeug*innen vor Ort sowie durch von der Polizei vor Ort durchgeführten gemeinsamen Zeug*innen-Befragungen bei den Aussagen der Zeug*innen um Gemeinschaftserinnerungen und nicht um originäre Erinnerungen handelt.

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  • Aussetzungs- und Beiziehungsantrag der Verteidigung vom 1. April 2025

    Erst müsse das RAF-Verfahren beginnen und abgeschossen werden, um in der Geldraub-Sache weiter zu verhandeln, erklärt die Verteidigung:

    In der Strafsache gegen Daniela Klette, Aktenzeichen 1 Ks 453 Js 24649/15 (112/24), wird beantragt,

    1. das Verfahren bis zum Abschluss des Verfahrens des Generalbundesanwalts beim BGH gegen Frau Klette, Az. 2 BJs 72/93-2, auszusetzen und
    2. die dortige Ermittlungsakte nach Abschluss dieses Parallelverfahrens beizuziehen und den Unterzeichner*innen sodann Akteneinsicht zu erteilen.

    Hilfsweise wird beantragt,

    die Ermittlungsakte des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof gegen Daniela Klette, Aktenzeichen 2 BJs 72/93-2, bereits jetzt beizuziehen und den Unterzeichner*innen sodann Akteneinsicht zu erteilen.

    sowie

    das Verfahren bis zur erfolgten Beiziehung der genannten Ermittlungsakte auszusetzen.

    Gleichzeitig wird beantragt,

    den Haftbefehl gegen Frau Klette aufzuheben.

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  • Einstellungsantrag der Rechtsanwälte vom 25. März 2025

    Aufgrund des polizeilichen und juristischen Umgangs mit den Zeugen muss das Verfahren eingestellt werden, argumentiert die Verteidigung

    In der Strafsache gegen Daniela Klette haben wir heute die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Verden gehört. Unserer Mandantin werden damit im Wesentlichen Straftaten, die im Zusammenhang mit Raubüberfällen in den Jahren 1999 bis 2016 stehen, zur Last gelegt.

    Es wird hier von der Anklagebehörde der Anschein zu erzeugen versucht, dass es sich um ein gänzlich unpolitisches Verfahren handelt, in dem es allein um die Ahndung gewöhnlicher Kriminalität geht und welches frei und unabhängig ist von einem politischen Kontext.

    Bereits die äußeren Umstände dieses ersten Verhandlungstages, der enorme Sicherheitsaufwand, der hier betrieben wird, das ungewöhnliche öffentliche Interesse an dem Verfahren, sprechen eine andere Sprache und verdeutlichen, dass es sich hier mitnichten um ein ganz normales Strafverfahren handelt. Alle äußeren Bedingungen dieses Prozesses zeigen bereits das Bild eines sog. Terrorismusverfahrens.

    Das Spektakuläre des Verfahrens ist der Tatsache geschuldet, dass es sich bei Frau Klette um ein ehemaliges Mitglied der Rote Armee Fraktion handeln soll. Hiermit verbunden sind auch noch im Jahre 2025 Zuschreibungen, Assoziationen und Schlussfolgerungen, die – so werden wir noch zeigen – einen unmittelbaren Einfluss auf das hiesige Verfahren haben.

    Nachfolgend soll dargelegt werden, warum nach Auffassung der Verteidigung diese verfahrensfremden politischen Implikationen in einem unlösbaren Zusammenhang mit dem vordergründig „unpolitischen“ Verfahrensstoff stehen, welche Bedeutung das für das hiesige Verfahren hat und welche Schlüsse daraus zu ziehen sind.

    Der Verteidigung ist es dabei wichtig, vorab klarzustellen, dass es sich hierbei nicht um eine Problematik handelt, welche allein individuell in den Personen des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft Verden begründet ist. Es handelt sich vielmehr um eine hiervon unabhängige, grundlegende und strukturelle Problematik, die ein faires Verfahren unmöglich macht. Dies soll in dem folgenden Antrag begründet werden.

    Es wird beantragt, das Verfahren ohne Entscheidung zur Sache gem. § 260 Abs. III StPO durch Urteil einzustellen sowie den Haftbefehl gegen Frau Klette aufzuheben.

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