Ein Experte wird belegen, dass die Zeugen beeinflusst wurden, argumentiert die Verteidigung
In der Strafsache gegen Daniela Klette (1 Ks 453 Js 24649/15 (112/24)) wird nach den Vernehmungen der Zeug*innen M.S., C.J., Z.J., D.J., A.N., M.S., H.-W.H., I.B, J.F., H.-J.H. und C.R. in den Sitzungen vom 18.06., 01.07. sowie 02.07.2025 sowie im Hinblick auf die noch ausstehenden und für die kommenden Wochen vorgesehenen Vernehmungen der Zeug*innen V.H., M.-W.H., PK R., POK’in H., KOK S., POK S. und PHK H. beantragt. ein aussagepsychologisches Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache, dass die von den genannten Tatzeug*innen abgegebenen Personenbeschreibungen und ldentifizierungsleistungen der Täter des Raubüberfalls von Cremlingen am 25.06.2016 sowie der von ihnen benutzten Waffen und Fahrzeuge aufgrund einer Vielzahl suggestiver Einwirkungen aussagepsychologisch hinsichtlich der Frage ihrer Glaubhaftigkeit nicht belastbar sind und keinerlei Beweiswert besitzen, einzuholen.
Der Sachverständige wird dabei aufgrund der unten konkretisierten Tatsachen zu dem Ergebnis kommen, dass
– die einzelnen vermeintlichen Erinnerungen der Zeug*innen durch die öffentlich bekannt gewordenen Fahndungsmaßnahmen gegen die Angeklagte und die beiden gesondert verfolgten S. und G. sowie durch die bereits vor Ort und dann auch im Rahmen der polizeilichen Zeug*innenvernehmungen erfolgten Bezugnahmen und Thematisierungen der möglichen Täterschaft des „RAF-Trios“ suggestiv beeinflusst wurden,
sowie dass
– es sich durch den Austausch der Zeug*innen vor Ort sowie durch von der Polizei vor Ort durchgeführten gemeinsamen Zeug*innen-Befragungen bei den Aussagen der Zeug*innen um Gemeinschaftserinnerungen und nicht um originäre Erinnerungen handelt.
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